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"24 heures" und "Blick.ch" berichteten korrekt über die Folgen der Sendung "Temps présent" über Mike Horn
Bern (ots)
Parteien: Mike Horn c. "24 heures" und "Blick.ch"
Themen. Wahrheitssuche / Unterschlagen wichtiger Informationen / Nicht bestätigte Informationen / Privatsphäre
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde von Mike Horn gegen verschiedene Artikel von "24 heures" und die französische Seite von "Blick.ch" abgewiesen. Diese waren im Anschluss an eine Sendung von "Temps présent" auf RTS über die Vergangenheit des Abenteurers und Sportlers erschienen: Horn habe während der Apartheid jenen südafrikanischen Spezialeinheiten angehört, die die Aufstände bekämpften. Mike Horn war der Ansicht, die Medien hätten einen Zusammenhang zwischen der Aufhebung seiner Ehrenmitgliedschaft bei der Organisation Vaud Promotion und der Ausstrahlung der Reportage erstellt. Diese habe aber mit den Enthüllungen von RTS nichts zu tun gehabt. Zudem sei die Weigerung vieler Sponsoren, kritische Fragen der Medien zu beantworten, nicht aus Verlegenheit passiert, und auch kein Beweis dafür, dass sie sich von ihm distanzieren wollten. Der Presserat stellt fest, dass Vaud Promotion entsprechend dem Presseratskodex befragt wurde. Dabei sagte die Organisation aus, die Reportage von "Temps présent" habe sie dazu veranlasst, die Angemessenheit von Horns Status' als Ehrenmitglied neu zu beurteilen. Die von beiden Medien veröffentlichte Darstellung der Fakten verstiess nicht gegen die journalistische Pflicht, die Wahrheit zu suchen. Auch wurden keine wesentlichen Informationen ausgelassen. Was das Schweigen vieler Sponsoren angeht, so war es nicht falsch, diese Reaktionen als "verlegen" zu bezeichnen. Es sei schwer vorstellbar, dass diese Sponsoren in Anbetracht des Kontextes und der Art von Mike Horns früheren militärischen Aktivitäten in Südafrika nicht betroffen waren, so der Presserat. Eine solche Darstellung der Fakten sei auch keine Vermischung von Fakten und Kommentar. Da sie sich ausschließlich auf sein öffentliches Leben beziehen, verletzen die beanstandeten Artikel die Privatsphäre des Entdeckers nicht. . (Stellungnahme 34/2023)
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