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Media Service: "10 vor 10"-Berichterstattung über die Antibabypille "Yasmin"

Bern (ots)

Die UBI hat eine Beschwerde gegen drei Beiträge der
Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens abgewiesen. Thema der 
beanstandeten Berichte bildete das Risiko von Nebenwirkungen bei 
häufig verwendeten Antibabypillen.
Vor gut einem Jahr strahlte das Nachrichtenmagazin "10 vor 10" des
Schweizer Fernsehens drei Beiträge zum Fall von Céline aus. Das 
Mädchen erlitt wenige Wochen nach Beginn der Einnahme der 
Antibabypille "Yasmin" eine Lungenembolie und ist seitdem schwer 
behindert. Wahrscheinliche Ursache ist laut des ärztlichen Befunds 
die Verwendung des Verhütungsmittels. Anhand dieses Falls 
thematisierte "10 vor 10" das Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen
bei der Verwendung solcher Präparate.
In der gegen die Beiträge erhobenen Beschwerde wurde vorab gerügt,
es werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die 
Antibabypille "Yasmin" besonders gefährlich sei. Das im Radio- und 
Fernsehgesetz festgeschriebene Sachgerechtigkeitsgebot sei dadurch 
verletzt worden.
Insbesondere der erste grundlegende Beitrag von "10 vor 10" 
thematisiert das Risiko von Nebenwirkungen bei der Verwendung 
entsprechender Verhütungsmittel aus dem Blickwinkel eines 
mutmasslichen Opfers und nicht in neutraler, distanzierter Weise. Ein
entsprechender anwaltschaftlicher Fokus ist im Lichte des 
Sachgerechtigkeitsgebots zulässig, erfordert aber erhöhte 
Anforderungen an die Transparenz und die journalistische 
Sorgfaltspflichten.
Die programmrechtliche Beurteilung hat ergeben, dass der besondere
Blickwinkel des ersten Beitrags, welcher auch die beiden 
Folgebeiträge beeinflusste, für das Publikum klar erkennbar war. Die 
Vertreiberin von "Yasmin" konnte sich im Übrigen zu allen sie 
betreffenden Vorwürfen von Tragweite äussern und ihren gegenteiligen 
Standpunkt begründen. Ihre Aussagen wurden durch inhaltlich 
identische Stellungnahmen von Swissmedic, der zuständigen 
Aufsichtsbehörde des Bundes, und der Ärzteschaft noch unterstützt. 
Die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung herrschende Auffassung, wonach 
"Yasmin" und auch andere neue Präparate mit hormonalen Wirkstoffen 
gegenüber älteren Antibabypillen kein höheres Risiko aufweisen, kam 
in allen drei Beiträgen in transparenter Weise zum Ausdruck. Für das 
Publikum wurde damit auch deutlich, dass anderslautende Aussagen der 
"10 vor 10"-Redaktion, der Mutter von Céline und einem befragten 
Experten umstritten sind.
Der teilweise komplexe medizinische Sachverhalt im Zusammenhang 
mit dem Risiko von Nebenwirkungen bei Antibabypillen hätte wohl 
präziser dargestellt werden können. Die freie Meinungsbildung des 
Publikums wurde aber durch die vorgenommenen journalistischen 
Vereinfachungen nicht wesentlich beeinträchtigt. Das gilt auch für 
andere festgestellte untergeordnete Mängel. Als unbegründet erachtet 
die UBI schliesslich den Vorwurf der zu starken Emotionalisierung. 
Wird im Medium Fernsehen die Problematik von erwiesenen 
Nebenwirkungen eines viel verwendeten Präparats am Beispiel eines 
mutmasslichen Opfers erörtert, ergibt sich zwangsläufig eine 
emotionale Dimension. Aufgrund der in transparenter Weise 
vermittelten Fakten und Meinungen von Betroffenen, Behörden und 
Experten konnte sich das Publikum trotzdem eine eigene Meinung zu den
behandelten Themen bilden. Die beanstandeten "10 vor 10"-Beiträge, 
welche nach ihrer Ausstrahlung ein beträchtliches Echo in anderen 
Medien und viele Reaktionen auslösten, haben das 
Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
Die UBI hat aus den dargelegten Gründen einstimmig beschlossen, 
die Beschwerde abzuweisen. Der entsprechende Entscheid kann beim 
Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Dr. Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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