Media Service: Fernsehbeiträge über umstrittenes Plakat zur Minarettinitative
Bern (ots)
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Beiträge der Nachrichtensendungen "Tagesschau" und "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens zum Plakat zur Minarettinitative als sachgerecht und grundrechtskonform beurteilt. Eine gegen die beiden Berichte erhobene Beschwerde hat sie einstimmig abgewiesen.
Am 7. Oktober 2009 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF1 in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" und im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" jeweils einen Beitrag über die Kontroverse um die Plakate der Befürworter der Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" (Minarettinitative) aus. In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde primär das lange und grossformatige Zeigen des Plakats gerügt.
Bei der programmrechtlichen Beurteilung von Radio- und Fernsehsendungen ist die Wirkung auf das Publikum entscheidend. Das Medium Fernsehen zeichnet sich durch eine Kombination von Wort, Bild und anderen nicht verbalen Gestaltungsmöglichkeiten aus, welche als Einheit direkt und unmittelbar auf die Zuschauenden einwirken. Neben den in der Beschwerde ausschliesslich gerügten Bildsequenzen mit dem Plakat ist auch der ganze Kontext bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Die Bilder mit dem umstrittenen Plakat wurden in beiden Beiträgen nicht kommentar- und kritiklos ausgestrahlt. Die Reaktionen auf die umstrittenen Plakate stehen in beiden beanstandeten Beiträgen im Zentrum, was bereits aus den Schlagzeilen hervorgeht. Zu Beginn der "Tagesschau" vom 7. Oktober 2009 wird der Beitrag wie folgt angekündigt: "'Verunglimpfung und Diffamierung': Die Antirassismuskommission übt in einem Gutachten scharfe Kritik an den Minarettplakaten". In der "10 vor 10"-Sendung lautet die entsprechende Schlagzeile: "Provozierend und heftig umstritten - Die Antiminarettplakate sorgen bei Muslimen für Empörung". Aufgrund der in beiden Beiträgen überdies vermittelten Fakten und unterschiedlichen Meinungen kamen der Umstand und die Gründe für den Streit um die Plakate klar zum Ausdruck. Das Zeigen der Plakate diente dazu, die in den Beiträgen thematisierte Problematik zu veranschaulichen. Ein Grossteil des Publikums dürfte zum Zeitpunkt der Ausstrahlung das Plakat noch nicht gesehen haben. Da die Bildsequenzen mit dem Plakat keinen Selbstzweck darstellten, sind damit verbundene Werbeeffekte hinzunehmen. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Informationen entstehende indirekte Werbeeffekte sind unvermeidlich und stehen deshalb auch nicht im Widerspruch zum Programmrecht.
Weil sich das Publikum zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden konnte, haben die beiden beanstandeten Beiträge das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Auch grundrechtsrelevante Aspekte wie das Diskriminierungsverbot, der besondere Schutz der religiösen Gefühle, die Menschenwürde oder das Verbot der Aufstachelung zum Rassenhass wurden in beiden Ausstrahlungen beachtet. Die UBI hat aus den dargelegten Gründen einstimmig beschlossen, die Beschwerde abzuweisen.
Kontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
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