Beschwerden gegen zwei SRG-Publikationen abgewiesen
Bern (ots)
Die "Samstagsrundschau" von Radio SRF mit dem SVP-Präsidenten Albert Rösti war sachgerecht. Dies befand die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI anlässlich ihrer heutigen öffentlichen Beratungen. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete sie einen Online-Artikel von RTS Info über eine Massenschlägerei zwischen jugendlichen Banden.
Gegenstand der heutigen öffentlichen Beratungen der UBI in Bern bildeten zwei Popularbeschwerden, die sich gegen Publikationen der SRG richteten.
Die seit 1950 bestehende Sendung "Samstagrundschau" ist das älteste Gesprächsformat von Radio SRF. Gast der Sendung vom 25. Mai 2019 war SVP-Präsident und Nationalrat Albert Rösti. In der gegen die halbstündige Ausstrahlung erhobenen Popularbeschwerde wurde moniert, der Moderator habe seine negativen Einschätzungen zur SVP als Fakten präsentiert, sei dem Gast mehrmals in Wort gefallen und habe die Meinungsbildung der Zuhörenden zu Ungunsten der SVP beeinflusst. In ihrer Beratung kam die UBI aber zu einem anderen Schluss. In einer kontroversen Gesprächssendung mit nur einem Politiker besteht die Rolle des Moderators auch darin, Gegenpositionen einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Programms zu bieten. Der offensive Frage- und Diskussionsstil des Moderators mag teilweise überspitzt und provokativ gewesen sein. Beim Gast handelte es sich aber um einen medienerfahrenen und schlagfertigen Politiker. Er liess sich denn auch durch die hartnäckigen und fast durchwegs kritischen Fragen nie aus der Ruhe bringen, hatte auf alle Kritikpunkte eine Antwort und konnte so die Standpunkte und Argumente der SVP zu den verschiedenen im Gespräch diskutierten Politikbereichen klar aufzeigen. Damit wurden für die Zuhörenden auch umstrittene Aussagen des Moderators als solche erkennbar. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt. Da auch keine Verstösse gegen andere Programmbestimmungen und namentlich das Diskriminierungsverbot festgestellt werden konnten, wies die UBI die Beschwerde einstimmig ab.
Die Mitglieder der UBI berieten ebenfalls über einen Online-Artikel von RTS Info vom 6. März 2019 mit dem Titel "De jeunes Alémaniques se disputent le titre de 'Bronx' pour leurs communes". Darin thematisierte die Redaktion heftige Bandenkämpfe zwischen Jugendlichen aus Spreitenbach und Dietikon. In der Beschwerde wurde gerügt, der Artikel habe insbesondere auch mit dem Titel einen falschen Eindruck vermittelt. Es hätte zwingend auf die Herkunft der gewalttätigen Jugendlichen hingewiesen werden müssen. In der Beratung wiesen die Mitglieder der UBI aber darauf hin, dass der Titel ("Alémaniques") offensichtlich die Wohnorte der Jugendlichen in der Deutschschweiz und nicht deren Herkunft bzw. Nationalität meinte. Die gegeneinander kämpfenden Jugendlichen identifizierten sich denn auch mit ihren jeweiligen Gemeinden. Im Artikel kamen zudem Fragen der Migration und der hohe Ausländeranteil in den betroffenen Gemeinden zum Ausdruck. Die wesentlichen und bekannten Fakten wurden erwähnt. Die Leserschaft konnte sich deshalb eine eigene Meinung zu den Vorfällen bilden. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab. RTS Info hat im Übrigen bereits im Laufe des Verfahrens Präzisierungen im Titel ("Outre Sarine, des jeunes se disputent le titre de 'Bronx' pour leurs localités") und im Text im Sinne des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese spielten aber für die rundfunkrechtliche Beurteilung des Originaltextes keine Rolle.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
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