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Kaufmännischer Verband Zürich: Neuer Gesamtarbeitsvertrag am Puls der Zeit

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Neuer Gesamtarbeitsvertrag am Puls der Zeit

Der Kaufmännische Verband Zürich und der Verband Zürcher Handelsfirmen VZH haben ihren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten sowie das Verkaufspersonal im Detailhandel überarbeitet. Die neue Übereinkunft tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Erstmals enthalten sind wegweisende Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Der Kaufmännische Verband Zürich und der Verband Zürcher Handelsfirmen haben ihre Verhandlungen über eine Modernisierung ihres Gesamtarbeitsvertrages erfolgreich beendet. Der aktualisierte GAV, der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, beinhaltet neu verschiedene konkrete Handlungsempfehlungen zu Fragestellungen, die sich im Kontext der Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt ergeben.

Konkrete Impulse für den betrieblichen Gesundheitsschutz

So haben die Sozialpartner unter Ziffer 19a GAV erstmals eine Bestimmung zum Thema Gesundheitsschutz ergänzt. Sie empfiehlt Arbeitgebenden konkrete Massnahmen zur Förderung der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu treffen, etwa durch entsprechende Informationen und gezielte Sensibilisierung. Ein wichtiges Anliegen, zumal Mehr- und Überbelastungen aufgrund der zunehmenden Flexibilisierung und Beschleunigung des Arbeitsalltags stetig zunehmen. "Gelingt es, die Mitarbeitenden vor den negativen Auswirkungen dieser Entwicklungen zu schützen, führt dies zu weniger Absenzen insgesamt und zu weniger langen Absenzen im Speziellen. Die Mitarbeitenden sind damit produktiver und zufriedener in ihrem Wirken", erklärt Rolf Butz, Geschäftsführer des Kaufmännischen Verbandes Zürich. Zur Unterstützung in der Berufspraxis haben die beiden Verbände zusätzlich das Merkblatt "Psychosozialer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" erarbeitet.

Damit alle von mehr Flexibilität profitieren

Wenn die betriebliche Situation und die Arbeitszeiten klug aufeinander abgestimmt sind, profitieren Unternehmen und Mitarbeitende gleichermassen. Die neue Bestimmung in Ziffer 19b GAV unterstreicht diese Überzeugung und nennt verschiedene Arbeitszeitmassnahmen. Sie verweist dabei insbesondere auf ältere Mitarbeitende oder Arbeitnehmende mit Betreuungspflichten. "Angesichts des Fachkräftemangels, der sich durch die demografische Entwicklung weiter verschärfen wird, lohnt es sich für Unternehmen, das wertvolle Gut Arbeitszeit bewusst zu gestalten und die Vielfalt der möglichen Modelle, die der GAV nennt, in ihren Facetten zu nutzen", sagt Hans Strittmatter, Geschäftsführer des Verbandes Zürcher Handelsfirmen VZH.

Berufliche Weiterbildung im Fokus

Ein zentrales Anliegen des Kaufmännischen Verbandes Zürich ist die berufliche Weiterbildung. Der Anspruch auf "wenigstens fünf Arbeitstage" an beruflicher Weiterbildung (Ziffer 11 GAV) bleibt denn auch unverändert bestehen. Die Bestimmung wurde im Rahmen der aktuellen Verhandlungsrunde mitunter dahingehend konkretisiert, dass damit sowohl qualifizierte interne wie auch externe Weiterbildungen gemeint sind und dass der Anspruch dem Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst werden kann. Zudem beinhaltet sie neu vier freie Tage für Prüfungen sowie Empfehlungen zur Festlegung von jährlichen Weiterbildungsbudgets und -vereinbarungen.

Das bestehende Salärregulativ wird unverändert für ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2019, verlängert.

Der GAV 2019 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Der neue Text steht ab sofort unter https://www.kfmv-zuerich.ch/de/6852/GAV-Gesamtarbeitsvertr%C3%A4ge.htm zum Download bereit.

Kontakt für Medienanfragen
Rolf Butz, Geschäftsführer Kaufmännischer Verband Zürich
Tel.: 044 211 33 22; E-Mail:  Rolf.Butz@kfmv-zuerich.ch

Hans Strittmatter, Geschäftsführer des Verbandes Zürcher Handelsfirmen VZH
Tel.: 044 267 40 30, E-Mail:  Hans.strittmatter@vzh.ch