Hammer Hosig Herzog & Associates AG
Neues Urteil vom deutschen Bundesverfassungsgericht: Verwendung von Liechtensteiner Steuer-CD nicht verfassungswidrig!
Zürich (ots)
Dem deutschen Bundesverfassungsgericht wurde die Frage vorgelegt, ob die aus Liechten-stein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafpro-zessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen (Problem der Fernwirkung von Be-weisverwertungsverboten). Im Nachgang an den Ankauf der Steuer-CD aus Liechtenstein sind in verschiedenen Bundes-ländern in Deutschland zahlreiche Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Der hierfür erforderliche Anfangsverdacht wurde auf die Daten der Steuer-CD aus Liechtenstein gestützt. Hiergegen haben sich zwei Betroffene nach Erschöpfung des Rechtsweges an das Bundever-fassungsgericht gewandt. Gegen diese Betroffenen, welche nichtdeklarierte Vermögensanla-gen im Ausland hielten, wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrten sie die Feststellung, dass durch die Wohnungs-durchsuchung u.a. in ihr Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstossen wurde, da die Daten der Steuer-CD nicht hätten verwertet werden dürfen.
Keine Aussicht auf Erfolg Die Verfassungsbeschwerde wurde von den Karlsruher Richtern nicht zur Entscheidung an-genommen (Beschluss 2 BvR 2101/09). Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die Be-schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Begründung seiner Ablehnung aus: "Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen."
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts führt die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Dem deutschen Ver-fassungsrecht ist ein Grundsatz, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der Beweise stets zu verbieten ist, unbekannt. Ferner ist allgemein anerkannt, dass aus Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne Weiteres auch eine Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren abzuleiten ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist nach der Auffassung des Gerichts bei "schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstössen, bei denen die grundrechtlichen Sicherun-gen planmässig oder systematisch ausser acht gelassen worden sind, geboten". Dies wurde, ebenso wie ein Eingriff in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung, vom Bundes-verfassungsgericht für diesen Fall abgelehnt. Damit bestätigt das Oberste Gericht auch den Spruch des Landgerichts Bochum (Az. 2 Qs 10/08 vom 22. April 2008 und 2 Qs 2 2/09 vom 7. August 2009), in dem erklärt wurde, dass ein Beweisverwertungsverbot selbst dann nicht bestehe, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch eine Umgehung völkerrechtlicher Übereinkommen sei unschädlich, da sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages mangels Ableitung persönlicher Rechte ebenfalls kein Verwertungsverbot ergebe. Damit sind/waren die von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Folgen der ("Nicht")Entscheidung Die Begründung der Obersten Richter erlaubt es den Ermittlungsbehörden, den Anfangsver-dacht in Steuerstrafverfahren auf die gestohlenen Daten zu stützen, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. Damit wurden die Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen für verfassungsgemäss erklärt. Die Folge der höchstrichterlichen Stellungnahme ist, dass deutsche Steuerbehörden auch in Zukunft an Steuerdaten aus dem Ausland interessiert sind. Durch den Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts wird es nun ermöglicht, den Anfangsverdacht auf die (rechtswidrig) ge-wonnenen Daten zu stützen. Damit besteht das erhöhte Risiko eines Geschäftsmodells für Datendiebe und den damit einhergehenden Missbrauch von Bankkundendaten. Auch neue völkerrechtliche Abkommen mit der Schweiz können den Trend jedoch nur bedingt mildern.
So wird es in Zukunft für Banken ein wichtiges Thema sein, sich um die Sicherheit seiner Bankkundendaten zu kümmern, um die Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden zu bestärken. Klare und vertrauensvolle Statements zu aktuellen Risikobewertungen und zur Datensicher-heit sind für Bankkunden wichtiger denn je geworden und stellen die Grundlage für die Fort-führung der Geschäftsbeziehung dar.
Mittels einer Studie zur Informations- und Datensicherheit in Schweizer Banken - durchgeführt von der Unternehmensberatung Hammer Hosig Herzog & Associates AG - werden erste Lehren der Banken-landschaft aus dem Missbrauch der Bankkundendaten in Liechtenstein und der Schweiz gezogen. Hammer Hosig Herzog & Associates AG ist eine Schweizer Unternehmensberatung mit Fokussierung auf Business Consulting für Finanzdienstleistungsunternehmen. Ihr Themen-Portfolio umfasst die Com-petence Center Client Facing Solutions, Risk Management & Compliance sowie Business Performance Management.
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