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Kommentar zur geplanten Entmachtung berufsbezogener Arbeitnehmer-Organisationen durch die Große Koalition

Berlin (ots)

Dem Vorhaben, die unbequeme Vielfalt der Spartengewerkschaften preiszugeben, steht allerdings Artikel 9, Absatz 3, des Grundgesetzes entgegen, der die Koalitionsfreiheit garantiert. Das Recht, Interessenvertretungen zu gründen, die etwa zum Führen von Tarifverhandlungen berechtigt sind oder zur Organisation von Streiks, besitzt also Verfassungsrang - und das aus gutem Grund. Ein Gleichschalten der Gewerkschaften, wie sie im Nationalsozialismus vollzogen wurde, sollte sich nicht wiederholen können. Karlsruhe wird daher gewiss besonders kritisch prüfen, ob ein um größerer "Tarifeinheit" willen verabschiedetes Gesetz mit dem Geist der Verfassung vereinbar ist.

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