SBV Schweiz. Baumeisterverband
Zweitwohnungsinitiative - Baumeisterverband präsentiert seine Forderungen der Arbeitsgruppe des Bundes
Zürich (ots)
Zweitwohnungsinitiative: Bundesrat muss sofort ein Machtwort sprechen
Der Schweizerische Baumeisterverband verlangt vom Bundesrat eine sofortige, öffentliche Klarstellung, dass die Zweitwohnungsinitiative bis Ende des laufenden Jahres 2012 noch nicht zur Anwendung kommt. Zentral ist bei der Umsetzung der Initiative sodann die strikte Wahrung der Eigentums- und Besitzstandsgarantie. Das heisst, dass bestehende Wohnungen und Gebäude von der neuen Verfassungsbestimmung nicht betroffen sein dürfen. Darüber hinaus sind bewirtschaftete Zweitwohnungen von der neuen Verfassungsbestimmung auszunehmen.
Diese Kernanliegen zur Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative hat der Schweizerische Baumeisterverband am 18. April 2012 an einem Hearing bei der zuständigen Arbeitsgruppe des Bundes in Bern präsentiert. Ziel der Forderungen der Baumeister ist es, die enormen volkswirtschaftlichen Schäden der Initiative mit einer massvollen Umsetzung abzufedern.
Dass die Bestimmungen der Initiative 2012 noch keine Wirkung entfalten, geht aus dem Bundesgesetz über die politischen Rechte hervor. Dieses besagt in Artikel 15 Absatz 3, dass eine Volksinitiative nur dann zum Zeitpunkt der Annahme durch Volk und Stände in Kraft tritt, wenn die Vorlage nichts anderes bestimmt. Genau dies ist bei der Zweitwohnungsinitiative aber der Fall. Sie bestimmt ausdrücklich, dass ihre Wirkung auf Baugesuche erst ab Beginn des auf die Annahme folgenden Jahres eintritt: Also auf den 1. Januar 2013. Vorher gilt also zwingend das bisherige, alte Recht.
Gemäss den Erklärungen der Initianten im Abstimmungskampf bezieht sich die Initiative sodann ausschliesslich auf nicht bewirtschaftete Ferienwohnungen. Ausgenommen sind dagegen bewirtschaftete Wohnungen. Als solche gelten gemäss Auffassung des Schweizerischen Baumeisterverbands vermietete oder belegte Wohnungen, und zwar unbesehen davon, ob die Bewirtschaftung kommerziell, privat oder durch Eigengebrauch erfolgt. Als Mindestdauer für die Bewirtschaftung schlägt der Baumeisterverband 75 Tage bzw. zweieinhalb Monate pro Jahr vor.
Die Forderungen des Schweizerischen Baumeisterverbands im Einzeln: www.baumeister.ch
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