Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
Fahrlässiges Urteil wider besseres Wissen
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 30. Januar betreffend illegale Ausreise aus Eritrea
Bern (ots)
«Aus unserer Sicht ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts inakzeptabel. Es hält selbst fest, wie gefährlich die Situation in Eritrea nach wie vor ist, beugt sich aber wider besseres Wissen dem öffentlichen Druck», sagt Miriam Behrens, Direktorin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH. Die SFH verlangt, dass bei den weiteren ausstehenden Entscheiden das Desertieren von Eritreern aus dem Militärdienst sowie die Wehrdienstverweigerung als Asylgründe erhalten bleiben. Eritreische Asylsuchende dürfen nicht weggewiesen werden und sollen mindestens den Status einer vorläufigen Aufnahme erhalten.
Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), dass Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind, bei einer Rückkehr nicht mehr gefährdet sind, ist völlig unverständlich. Umso mehr als das BVGer in seinen Ausführungen zur Ländersituation selbst aufzeigt, wie katastrophal die Situation in menschenrechtlicher Hinsicht in Eritrea nach wie vor ist. Es bestehen keine Garantien, dass illegal Ausgereiste sicher in ihr Land zurückkehren können. Die eritreische Regierung handelt willkürlich und nicht rechtsstaatlich. Aus Sicht der SFH zieht das Gericht aus den vorliegenden Informationen die falschen Schlüsse. Das Urteil, dass eine illegale Ausreise keinen zureichenden Asylgrund darstellt, ist daher als fahrlässig zu taxieren. Für die Betroffenen ist es fatal, dass dieses Urteil (wie Urteile im Asylbereich im Allgemeinen) nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das BVGer kommt hier seinem Auftrag als unabhängige Kontrollinstanz nicht mehr genügend nach.
Desertion und Wehrdienstverweigerung müssen als Asylgründe erhalten bleiben:
Das Urteil äussert sich nur zur illegalen Ausreise aber nicht zur Desertion und Wehrdienstverweigerung. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, diese Gründe in der Rechtsprechung weiterhin als zureichend zu respektieren und nicht durch weitere fahrlässige Urteile Menschenleben zu gefährden.
Vorläufige Aufnahme für Eritreer Aufnahme als Mindeststandard:
Mit der Verschärfung der Asylpraxis des Staatssektretariats für Migration haben die Fälle von Eritreern, die einen Wegweisungsentscheid erhalten haben und in der Nothilfe landen, zugenommen. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, die hängigen Beschwerden sorgfältig zu beurteilen. Eritreer mit abschlägigem Asylgesuch müssen aus Sicht der SFH in der Schweiz mindestens eine vorläufige Aufnahme erhalten. Die Wegweisungspraxis bei Eritreern gilt es aufgrund der Behördenwillkür in Eritrea zu entschärfen.
Kontakt:
Miriam Behrens, Direktorin SFH, miriam.behrens@fluechtlingshilfe.ch
Michael Flückiger, Leiter Kommunikation, Tel. 076 422 59 65.
michael.flueckiger@fluechtlingshilfe.ch