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Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds

Angebot des Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds zum Erwerb bestimmter HETA Schuldtitel beginnt heute

Der Angebotszeitraum läuft vom 6. September 2016 und endet am 7. Oktober 2016

Klagenfurt (ots)

Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) legte heute die Angebote zum Erwerb bestimmter Ansprüche gegen die HETA ASSET RESOLUTION AG von den Gläubigern, für welche Ansprüche das Land Kärnten, die Anstalt öffentlichen Rechts "Kärntner Beteiligungsverwaltung" und der Fonds "Sondervermögen Kärnten" als Rechtsnachfolger der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung als Ausfallsbürgen haften.

Die Angebote erfolgen nach Maßgabe der Konditionen und vorbehaltlich der Bedingungen der auf den 2. September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage") und der dazugehörigen Tender Anweisungen. Die Angebotsfrist beginnt am 6. September 2016 und endet am 7. Oktober 2016.

Die Einzelheiten der Angebote werden ab heute auf der Internetseite der K-AF unter http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung der Angebote auf der Internetseite der K-AF werden zur Gewährleistung der vollen Transparenz bestimmte weitere Informationen im Zusammenhang mit den Angeboten, welche für die Gläubiger relevant sein können, auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) und der Internetseite des Sondervermögens Kärnten (www.sondervermoegen-kaernten.gv.at) eingestellt.

Im Zusammenhang mit den Angeboten handeln Citigroup Global Markets Limited und J.P. Morgan Securities plc als Offer Agents. Citibank, N.A., Niederlassung London, handelt als Tender Agent.

Im Hinblick auf die Begebung der Nullkupon-Anleihen durch die K-AF im Zusammenhang mit den Angeboten handelt Citibank, N.A., Zweigniederlassung London, als Sicherheitentreuhänder und als Hauptzahlstelle, Citigroup Global Markets Deutschland AG als Registerstelle und Citicorp Trustee Company Limited als Anleihentreuhänder.

Anfragen zu Informationen im Zusammenhang mit den Angeboten sind an die Offer Agents zu richten:

Citigroup Global Markets Limited (Tel.: +44 207 986 8969 oder E-Mail: liabilitymanagement.europe@citi.com) oder J.P. Morgan Securities plc (Tel.: +44 207 134 2468 oder E-Mail: emea_lm@jpmorgan.com).

Anforderungen von Kopien der Angebotsunterlage oder Anfragen zu weiteren Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Abgabe der Tender Anweisungen sind an den Tender Agent zu richten:

Citibank, N.A., London Branch Citigroup Centre 33 Canada Square London E14 5LB Vereinigtes Königreich Telefon: +44 20 7508 3867 Zu Händen: Exchange Team - Agency & Trust E-Mail: exchange.gats@citi.com

Zwtl.: Disclaimer

Diese Pressemitteilung muss gemeinsam mit der Angebotsunterlage und den dazugehörigen Tender Anweisungen gelesen werden. Die Angebotsunterlage und die dazugehörigen Tender Anweisungen enthalten wichtige Informationen, die vor einer Entscheidung bezüglich der in dieser Bekanntmachung angeführten Angebote sorgfältig gelesen werden sollten. Gläubiger von Schuldtiteln sollten die Konditionen der jeweiligen Angebote unabhängig prüfen, um zu entscheiden, ob sie eines der Angebote annehmen möchten. Weder der Fonds noch die Offer Agents, der Tender Agent, die Agenten der Nullkupon-Anleihen, die HETA, Kärnten, die KLH-Rechtsnachfolger, die ABBAG Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (die "ABBAG") oder die Republik Österreich haben sich dazu geäußert, ob die Konditionen und Bedingungen der Angebote angemessen sind. Weder der Fonds noch die Offer Agents, der Tender Agent, die Agenten der Nullkupon-Anleihen, die HETA, Kärnten, die KLH-Rechtsnachfolger, die ABBAG oder die Republik Österreich haben eine Empfehlung dazu abgegeben, ob Gläubiger der Schuldtitel (i) eines der Angebote annehmen sollten, (ii) das Barangebot oder das Umtauschangebot annehmen sollten, oder (iii) Schuldtitel im Klasse B-Umtauschangebot in Nullkupon-Anleihen oder Nullkupon-Schuldscheindarlehen umtauschen sollten, und haben auch niemanden autorisiert, eine solchen Empfehlung abzugeben.

Zwtl.: Allgemein

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur Information und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar, und soll auch nicht dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein Verkauf von Wertpapieren in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne vorherige Registrierung oder Zulassung unter den in einer solchen Rechtsordnung anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig wäre. Es werden keine Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es dürfen auch keine derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien, Kanada, Japan, in die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere Rechtsordnung versandt werden, in denen diese Verbreitung unrechtmäßig wäre, zu einer Registrierungspflicht führen würde oder andere Maßnahmen erforderlich machen würde.

Zwtl.: Vereinigte Staaten von Amerika

Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 (der "Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft werden, es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert oder es besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht öffentlich angeboten.

Zwtl.: Vereinigtes Königreich

Die Übermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen Dokumente bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht durch eine befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial Services and Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und solche Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen Person genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden daher im Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit verbreitet und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als Finanzwerbung nur an (1) Personen, die über berufliche Erfahrung mit Vermögensanlagen verfügen und als professionelle Anleger ("investment professionals") im Sinne von Artikel 19 des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ("Financial Promotion Order") gelten; (2) Personen, die unter Artikel 49 des Financial Promotion Order (Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen, nicht eingetragene Vereinigungen ("high net worth companies, unincorporated associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des Financial Promotion Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen.

Zwtl.: Frankreich

Die Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich") weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i) Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1, L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt.

Zwtl.: Belgien

Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen im Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart oder Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zur Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen die Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten (einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung) handelt.

Zwtl.: Italien

Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder sonstige Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden bei der italienischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Genehmigung eingereicht. In der Italienischen Republik ("Italien") werden die Angebote als befreite Angebote gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in geltender Fassung ("italienisches Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel 35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 durchgeführt. Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer der Schuldtitel können ihre Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder teilweise durch einen dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise Investmentfirmen, Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung derartiger Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten einzuhalten.

Rückfragehinweis:
   Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
   9020 Klagenfurt am Wörthersee
   Austria
   Anfragen zu Informationen im Zusammenhang mit den Angeboten sind 
an die Offer Agents zu richten:
   Citigroup Global Markets Limited (Tel.: +44 207 986 8969 oder 
E-Mail:  liabilitymanagement.europe@citi.com) oder J.P. Morgan 
Securities plc (Tel.: +44 207 134 2468 oder E-Mail:  
emea_lm@jpmorgan.com).
   Anforderungen von Kopien der Angebotsunterlage oder Anfragen zu 
weiteren Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren zur Abgabe 
der Tender Anweisungen sind an den Tender Agent zu richten:
   Citibank, N.A., London Branch
   Citigroup Centre
   33 Canada Square
   London E14 5LB
   Vereinigtes Königreich
   Telefon: +44 20 7508 3867
   Zu Händen: Exchange Team - Agency & Trust
   E-Mail:  exchange.gats@citi.com

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/18977/aom

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