Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds veröffentlicht vorläufige Ergebnisse zum (Umtausch-)Angebot - ANHANG
Klagenfurt/Wien (ots)
Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) hat heute die vorläufigen Ergebnisse der in der auf den 6. September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage") dargestellten Angebote veröffentlicht.
Entsprechend der ihm vorliegenden vorläufigen Ergebnisse wurden die Angebote von Gläubigern angenommen, die insgesamt 98,71% der kumulierten ausstehenden Gesamtnominale aller von den Angeboten umfassten Schuldtiteln repräsentieren. Dies beinhaltet rund 99.55% der ausstehenden Gesamtnominale der nicht nachrangigen Schuldtitel und 89,42% der ausstehenden Gesamtnominale der nachrangigen Schuldtitel.
Der K-AF beabsichtigt die Fälligkeit der Neuen Schuldtitel (wie in der Angebotsunterlage definiert) gegen 12.30 Uhr Wiener Zeit (MESZ) am Montag den 10. Oktober 2016 bekannt zu geben.
Die FinStaG Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a (4) FinStaG sowie die Abwicklung der Angebote werden voraussichtlich am 12. Oktober 2016 erfolgen.
Weitere Informationen zu den vorläufigen Ergebnissen der Angebote sind auf der Internetseite der K-AF unter http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.
Zwtl.: Disclaimer
Zwtl.: Allgemein
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur Information und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar, und soll auch nicht dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein Verkauf von Wertpapieren in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne vorherige Registrierung oder Zulassung unter den in einer solchen Rechtsordnung anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig wäre. Es werden keine Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es dürfen auch keine derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien, Kanada, Japan, in die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere Rechtsordnung versandt werden, in denen diese Verbreitung unrechtmäßig wäre, zu einer Registrierungspflicht führen würde oder andere Maßnahmen erforderlich machen würde.
Zwtl.: Vereinigte Staaten von Amerika
Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 (der "Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft werden, es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert oder es besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht öffentlich angeboten.
Zwtl.: Vereinigtes Königreich
Die Übermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen Dokumente bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht durch eine befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial Services and Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und solche Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen Person genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden daher im Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit verbreitet und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als Finanzwerbung nur an (1) Personen, die über berufliche Erfahrung mit Vermögensanlagen verfügen und als professionelle Anleger ("investment professionals") im Sinne von Artikel 19 des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ("Financial Promotion Order") gelten; (2) Personen, die unter Artikel 49 des Financial Promotion Order (Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen, nicht eingetragene Vereinigungen ("high net worth companies, unincorporated associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des Financial Promotion Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen.
Zwtl.: Frankreich
Die Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich") weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i) Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1, L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt.
Zwtl.: Belgien
Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen im Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart oder Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zur Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen die Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten (einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung) handelt.
Zwtl.: Italien
Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder sonstige Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden bei der italienischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Genehmigung eingereicht. In der Italienischen Republik ("Italien") werden die Angebote als befreite Angebote gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in geltender Fassung ("italienisches Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel 35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 durchgeführt. Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer der Schuldtitel können ihre Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder teilweise durch einen dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise Investmentfirmen, Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung derartiger Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten einzuhalten.
Rückfragehinweis: Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich office@kaf.gv.at http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at/
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/18977/aom
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