Medienmitteilung
PD: Elektronische Signatur
2003-04-02T17:25:00
(ots) - Die Rechtskommission des Nationalrats hat den Entwurf zu
einem Gesetz über die elektronische Signatur gutgeheissen. Sie hat
zudem einstimmig einen Entwurf ver-abschiedet, der die
Voraussetzungen für eine Sterilisation regelt und eine
Entschä-digung vorsieht für Personen, die zwangssterilisiert oder
kastriert wurden. Die Kommission hat das neue Gesetz über die elektronische Signatur
(01.044) mit 12 gegen 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen gutgeheissen.
Eine Minderheit beantragte die Rückweisung des Entwurfs an den
Bundesrat. Dieser solle verschiedene Punkte des Entwurfs klären
(Zugang und Kosten für die Benutzerinnen und Benutzer, Akkreditie-
rungspflicht für die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten,
Haftung der Benutzerinnen und Benutzer) und den ganzen Entwurf in
das Gesetz über den elektronischen Ge-schäftsverkehr integrieren,
das zurzeit in Vorbereitung ist. Im Zentrum der Beratungen und der
Entscheide der Kommission stand die Verringerung der
Missbrauchsrisiken. Im Hinblick auf Transparenz beantragt die
Kommission denn auch, dass nur die natürlichen Personen, nicht aber
die juristischen Personen sich ein qualifiziertes Zertifikat
ausstellen lassen können. Vertritt eine natürliche Person eine
juristische, so soll das Zertifikat darauf hinweisen, dass der
Inhaber oder die Inhaberin diese bestimmte juristische Person
vertreten kann. Die Kommission hat auch Strafbestimmungen
eingeführt, um sicherzustellen, dass die Anbieterinnen von
Zertifizierungsdiensten die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen.
Eine Minderheit verlangt eine Anerkennungspflicht für die
Anbieterinnen; erst die Anerkennung soll es ihnen erlauben, ihre
Tätigkeit auszuüben. Die Minderheit will auch den Zugang zur
elektronischen Signatur für eine breite Öffentlichkeit gewährleisten
und entsprechend die Preise tief halten. Die Änderung von Artikel 14
OR bildet den Hauptpunkt des Entwurfs. Diese Bestimmung legt die
Gleichwertigkeit zwischen eigenhändiger Unterschrift und
qualifizierter elektroni-scher Signatur fest. Die Kommission hat
sich eingehend mit den Auswirkungen dieser neuen Bestimmung befasst.
Es wurde befürchtet, dass bei zahlreichen Handlungen, für die aus
Gründen des Schutzes des Schwächeren die Schriftlichkeit verlangt
wurde, dieser Schutz nicht mehr wirksam sichergestellt werden kann.
Die Mehrheit folgte indessen im Wesentlichen dem Entwurf des
Bundesrates. Eine Minderheit hingegen beantragt, dass die
Gleichwertigkeit nicht zur Anwendung gelangt, wenn dies zum Schutz
der schwäche-ren Vertragspartei oder zum Schutz vor einer übereilter
Handlung gerechtfertigt ist, na-mentlich im Arbeitsvertragsrecht, im
Mietrecht und im Recht zu Konsumkredit und Lea-sing. Im Zusammenhang
mit den Möglichkeiten eines elektronischen Zugangs zum Grundbuch
beantragte der Bundesrat, dass auch ohne besonderes Interesse mehr
Informationen als bisher eingesehen werden können (Dienstbarkeiten,
Grundlasten und Anmerkungen). Die Kommissionsmehrheit stellt sich
gegen diese genrerelle Ausweitung der Öffentlichkeit. Sie beantragt,
der Bundesrat solle auf dem Verordnungsweg einen Katalog mit den
An-gaben, die öffentlich zugänglich gemacht werden können, festlegen
und dabei die Fälle berücksichtigen, in denen der
Persönlichkeitsschutz überwiegt. Eine Minderheit unter-stützt
hingegen die weite Regelung des Bundesrates. Sie will zudem im Sinne
der Trans-parenz des Marktes auch die Öffentlichkeit der
Gegenleistung (z.B. Verkaufspreis). Im Rahmen des neuen Jugendstrafrechts (98.038; Vorlage C) will die
Kommission zwei Differenzen beibehalten. Sie will die Möglichkeit
einräumen, auch gegen den Willen der betroffenen Person und über die
Volljährigkeit hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 22 Jahren,
Aufsicht oder persönliche Betreuung weiterführen zu können. Sie
beantragt, die Verjährung von Verbrechen, die Minderjährige gegen
die physische und sexuelle Integrität anderer Minderjähriger von
unter 16 Jahren begehen, gleich zu regeln wie im
Erwachsenenstrafrecht. Diese Regelung gibt dem Opfer die
Möglichkeit, auf jeden Fall bis zu seinem vollendeten 25. Lebensjahr
eine Strafklage einzureichen. Auch wenn im Zentrum des
Jugendstrafrechts der psychologische und der erzieherische Wert
einer raschen Strafmassnahme gegen den jugendlichen Straftäter
stehen, soll nach Meinung der Kommission hier dem Opfer den Vorzug
gegeben werden auf die Gefahr hin, dass Klage erhoben werden muss
gegen einen seit langem erwachsenen Täter. Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf, der die Voraussetzungen
für eine Sterilisati-on regelt, sowie einen Gesetzesentwurf über die
Entschädigung der Opfer von Zwangs-sterilisationen und
Zwangskastrationen einstimmig gutgeheissen (99.451 Pa. Iv.
Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer). Gegenüber dem
Vernehmlassungsentwurf hat die Kommission beschlossen, die
Altersgrenze, unter der eine Sterilisation in jedem Falle verboten
ist, von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Sie will damit den
Realitäten bezüglich Eintritt in das Sexualleben besser Rechnung
tragen. Diese Herabsetzung der Altersgrenze geht mit zusätzlichen
Schutzmassnahmen einher. Bei Eingriffen an urteilsfähigen Personen
unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung
geben und zudem muss eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.
An urteilsfähigen und entmündigten Personen darf der Eingriff nur
vorgenommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter und die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben haben.
Eine Minderheit der Kommission möchte an der Altersgrenze von 18
Jahren festhalten, um junge Erwachsene zu schützen, die noch nicht
unbedingt reif genug sind, um einen Entscheid für eine Sterilisation
zu treffen, deren Wirkung ja definitiv ist. Bei den weiteren
materiellen Aspekten der Vorlage hat die Kommission weitgehend an
den Anträgen festgehalten, wie sie in die Vernehmlassung gegeben
wurden. Sie wird ihre Arbeit im kommenden Juni mit der Annahme eines
erläuternden Berichts fertig stellen. Die Kommission hat ohne Gegenstimme beschlossen, eine Motion der
Geschäftsprü-fungskommission des Ständerates zu überweisen, welche
den Bundesrat auffordert, die gesetzlichen Bestimmungen zur
Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle zu ver-schärfen (Mo GPK-SR
02.3470). Diese Motion zielt in die gleiche Richtung wie andere von
der RK-N unterstützte Vorstösse (02.405 Pa. Iv. Strahm Rudolf
Unabhängigkeit des Revisorats im Gesellschaftsrecht; 02.3646 Mo RK-N
Minderheit Randegger. Unabhängig-keit des Revisorats). Schliesslich hat die Kommission sich dafür ausgesprochen, die
Ergebnisse der Verhand-lungen mit der EU über die Bilateralen II
abzuwarten, bevor sie über das weitere Vorge-hen bei der
parlamentarischen Initiative Pedrina Fabio entscheidet (00.447 PA.
Iv. Vor-schlag zu gesetzlichen Änderungen zur wirksamen Bekämpfung
des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens),
welcher der Nationalrat am 1. Okto-ber 2001 Folge gegeben hat. Die Kommission hat am 31. März unter dem Vorsitz von Nationalrätin
Anita Thanei (S/ZH) und am 1. April 2003 unter dem Vorsitz von
Nationalrätin Dorle Vallender (R/AR) getagt. Bern, 2. April 2003 Parlamentsdienste Auskunft:
Dorle Vallender, Vizepräsidentin der Kommission, Tel.: 071 344 27 69
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100461654
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