Medienmitteilung
PD: Totalrevision des Nationalbankgesetzes: Die Kommission ist auf die Vorlage eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen
2003-04-02T17:40:00
(ots) - 1. Nationalbankengesetz. Totalrevision Das geltende
Nationalbankgesetz aus dem Jahr 1953 war bislang nur teilrevidiert
worden. Es ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht deshalb dem
neuen Verfassungsartikel über die Geld- und Währungspolitik nicht
mehr. Die beantragte Totalrevision (02.050) umfasst namentlich die
Festlegung des Auftrags der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
Während der Verfassungsauftrag von der SNB einzig eine Geld- und
Währungspolitik verlangt, die dem Gesamtinteresse des Landes dient,
konkretisiert der Gesetzesentwurf dieses Ziel und hält fest, dass
die SNB die Preisstabilität sicherstellen und dabei die
konjunkturelle Entwicklung beachten muss. Das neue Gesetz
konkretisiert auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB,
und zwar dadurch, dass es ihr untersagt ist, Weisungen von Dritten
entgegenzunehmen. Als Pendant zu dieser Unabhängigkeit wird die SNB
im Gesetzesentwurf neu dazu verpflichtet, gegenüber dem Bundesrat,
dem Parlament und der Öffentlichkeit über ihre Geld- und
Währungspolitik Rechenschaft abzulegen. In ihren Beratungen befasste
sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) insbesondere
mit der Frage des Auftrags der SNB. Zum Entwurf, der dem Ziel der
Stabilität Vorrang vor jenem der Vollbeschäftigung einräumt, wurden
Anträge beraten, die der Vollbeschäftigung einen grösseren
Stellenwert zugestehen wollten. Mit recht klaren Mehrheiten wurden
diese Anträge jedoch abgelehnt. Für die Kommissionsmehrheit hängt
die Preisstabilität entscheidend vom Geldangebot ab. Deshalb muss
die Preisstabilität im Zentrum der Tätigkeit der SNB stehen. Wenn
sich die Geld- und Währungspolitik auch unbestrittenermassen auf die
Konjunktur auswirkt, so ist ihr diesbezüglicher Einfluss doch
begrenzt. Aus diesem Grund kann dieses Ziel nicht denselben
Stellenwert einnehmen. Die Tatsache, dass im Gesetz festgehalten
wird, dass die Bank die konjunkturelle Entwicklung beachten muss,
stellt sicher, dass die SNB eine Politik verfolgt, die ausgeglichen
und auf Vollbeschäftigung ausgerichtet ist. Die Kommission
bestätigte zudem klar die Unabhängigkeit der SNB. In diesem
Zusammenhang lehnte sie mit einer recht deutlichen Mehrheit (17 :6
:1) einen Antrag ab, der dem Parlament die Möglichkeit eingeräumt
hätte, der Nationalbank in den Bereichen Preisstabilität und
Vollbeschäftigung langfristige Ziele zu setzen. Nach ihrer
Auffassung bildet die Pflicht der SNB, über ihre Währungspolitik
Bericht zu erstatten, das notwendige und richtige Gegengewicht zur
Unabhängigkeit. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich vor, dass die SNB
der Bundesversammlung jährlich über die Erfüllung ihrer Aufgaben
berichtet. Um jeglichen Druck zu vermeiden, der die Unabhängigkeit
der SNB beeinträchtigen könnte, soll dieser Bericht nicht im Plenum,
sondern in den Fachkommissionen behandelt werden. 2. Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Nicht erst seit der bei
der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit auslösenden Schliessung der
Spar- und Leihkasse Thun herrschte Einigkeit bezüglich der
Revisionsbedürftigkeit der Bestimmungen über die Bankensanierung und
Bankenliquidation. Nach zahlreichen Revisionsvorschlägen seit den
Dreissigerjahren hat der Bundesrat mit seiner Botschaft einen neuen
Anlauf für Verbesserungen in diesem Bereich unternommen mit
Erfolg, wie die Beratungen der WAK zeigen: Die Kommission beschloss,
allen Anträgen des bundesrätlichen Projekts ohne Änderung zu folgen.
Folgend die Pfeiler der bundesrätlichen Reform: Optimierung des
Zusammenspiels von Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht
indem die Eidg. Bankenkommission für die Leitung des Verfahrens
zuständig sein wird. Flexibiliserung des Sanierungsverfahrens:
Hier soll ein von der Bankenkommission eingesetzter
Sanierungsbeauftragter unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen
Sanierungsplan erarbeiten, der von der Bankenkommission genehmigt
wird. Ohne Sanierung führt die Bankenkommission eine eigenen
Verfahrensregeln unterstehende Liquidation durch. Schliesslich sind
neue Massnahmen zum Schutz und Gleichbehandlung der Gläubiger
vorgesehen. Verbesserung des Einlegerschutzes: Kleinstgläubiger
mit Einlagen von bis zu 5000 Franken sollen vor allen anderen
Gläubigern ausgezahlt werden. Auch soll das Konkursprivileg in der
bereits heute geltenden Höhe von 30'000 Franken auf alle Einlagen
bei Banken erweitert werden. Schliesslich werden die privilegierten
Einlagen durch eine nunmehr obligatorische Einlagensicherung
geschützt. Die Kommission hat vom 31. März und 1. April 2003 in Bern unter dem
Vorsitz von Nationalrat Jean-Philippe Maitre (CVP/GE) und teilweise
im Beisein der Bundesräte Deiss und Villiger getagt. Bern, 2. April 2003 Parlamentsdienste Auskünfte:
Jean-Philippe Maitre, Nationalrat, Präsident WAK-N, Tel.022 703 47 50
Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel. 079 789 13 81
Alexandre Füzesséry, stellvertretender Kommissionssekretär, Tel. 031
322 98 58
Permalink:
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