Medienmitteilung
PD: PD: Ja zur Rehabilitierung der Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen haben
2003-05-16T14:15:00
Bern (ots) - Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat
dem Gesetz zugestimmt, das die Aufhebung der Strafurteile gegen
Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen
haben, vorsieht. Die Kommission hat zudem die Differenzen im
Fusionsgesetz geprüft. Die Kommission hat dem Bundesgesetz über die Aufhebung von
Strafurteilen gegen Personen, die zur Zeit des Nationalsozialismus
verfolgten Menschen zur Flucht verholfen haben (Pa. Iv. 99.464)
einstimmig zugestimmt. Gemäss der Kommission drängt sich heute eine
Rehabilitierung dieser Personen auf, die oft unter grossen
persönlichen Risiken Flüchtlinge vor dem sicheren Tod bewahrt
haben. Die Kommission hält fest, dass die gewählte Regelung, nämlich
ein Gesetz, das eine Rehabilitierung sui generis einführt, das
einzige Mittel ist, das eine tatsächliche Rehabilitierung der
betroffenen Personen sicherstellt. Sie unterstreicht, dass die vom
Gesetz vorgesehene Aufhebung der Strafurteile keine Kritik an der
damaligen Justiz darstellt. Die Urteile wurden in Übereinstimmung
mit dem damals geltenden Recht verhängt. Aus heutiger Sicht aber
werden die Strafurteile angesichts der besonderen Situation Ende
der Dreissigerjahre und in den Vierzigerjahren (sukzessive
Schliessung der Grenzen und Rückweisung der Flüchtlinge) als
schwerwiegende Verletzung des Rechtsempfindens beurteilt, war doch
das Verhalten der verurteilten Personen ehrenvoll. Gemäss einer
Kommissionsminderheit sollten auch die Personen rehabilitiert
werden, die sich durch direkte Kampfbeteiligung (im spanischen
Bürgerkrieg oder in der französischen Résistance) oder durch zivile
Aktionen gegen den Nationalsozialismus und den Faschismus gewehrt
haben und dafür verurteilt worden sind. Die Kommission hat auch das
Fusionsgesetz (00.052) behandelt. Differenzen bleiben hauptsächlich
in zwei Punkten bestehen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem
Nationalrat an und beantragt, die Erhebung von kantonalen oder
kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen
auszuschliessen. Sie beantragt aber auch, die vom Nationalrat
eingefügte Übergangsbestimmung zu streichen, welche für die
Umsetzung dieses Verbots eine Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten
des Gesetzes vorsieht. Eine erste Minderheit möchte an dieser
Übergangsbestimmung festhalten. Eine zweite Minderheit spricht sich
gegen den Grundsatz eines Verbots von Handänderungsabgaben aus. Die
Kommission beantragt ferner, die Änderung der Regelung über das
Nationalitäts- und das Wohnsitzerfordernis, namentlich bei
Mitgliedern des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften, aus der
Fusionsgesetzvorlage auszuklammern. Die Kommission hat nämlich
festgestellt, dass sich hier komplexe Probleme stellen, namentlich
hinsichtlich der Besteuerung der betreffenden Gesellschaften. Eine
eingehende Analyse ist daher erforderlich, und eine solche würde die
Behandlung des Fusionsgesetzes erheblich verzögern. Die Kommission
beantragt also, die Diskussion dieses Themas im Rahmen der Revision
des GmbH-Rechts (01.082) wiederaufzunehmen; dieses Geschäft wird
zurzeit von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
behandelt. Im Rahmen der Differenzbereinigung betreffend die
parlamentarische Initiative 97.462 «Strafgesetzbuch. Revision von
Artikel 179quinquies StGB zum Schutze des Geschäftsverkehrs» hat die
Kommission eine neue Fassung dieser Bestimmung beschlossen. Der neue
Wortlaut benennt konkret die Geschäftsvorfälle, die im
Geschäftsverkehr auch ohne ausdrückliche oder konkludente
Einwilligung rechtmässig aufgezeichnet werden können, nämlich
Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche
Geschäftsvorfälle. Alle am Gespräch beteiligten Personen, also auch
Private, dürfen Aufzeichnungen vornehmen. Dies bedeutet aber nicht,
dass jedwede spätere Verwertung einer Aufzeichnung gestattet wäre. Die Kommission hat schliesslich einstimmig beschlossen, einer
parlamentarischen Initiative von Ständerat Hermann Bürgi (02.435
Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des
Zivilgesetzbuches) Folge zu geben. Mit der Initiative soll die
Festsetzung der Mitgliederbeiträge durch einen Beschluss der
Vereinsversammlung ermöglicht werden; ferner sollen
Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung
beschlossenen Betrags für Vereinsschulden persönlich haften. Die Kommission hat am 15. Mai 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat
Simon Epiney (VS/CVP) in Bern getagt. Bern, 15. Mai 2003 Parlamentsdienste Auskunft erteilen:
Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10
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https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100463084
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