Medienmitteilung
PD: Neues Bundesgerichtsgesetz
Zeugenschutz im Militärstrafrecht
2003-10-14T15:11:34
(ots) - Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist auf
das Bundesgerichtsgesetz und die Revision des Datenschutzgesetzes
eingetreten. Sie hat die Revision des Militärstrafprozesses
betreffend den Zeugenschutz angenommen. Die Kommission hat der vom Ständerat bereits angenommenen Revision
des Militärstrafprozesses betreffend Zeugenschutz (03.008) mit 13
Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Oppositionslos angenommen hat
sie die Regelung, wonach gefährdete Zeugen ihre Anonymität wahren
können, sowie die Möglichkeit des polizeilichen Personenschutzes.
Eingehend geprüft wurde hingegen die Frage des Geltungsbereichs des
Militärstrafgesetzes für ausländische Zivilpersonen, die bei einem
bewaffneten Konflikt im Ausland das Völkerrecht verletzt haben. Nach
Auffassung der Kommissionsmehrheit muss die Anwendung des
schweizerischen Militärstrafgesetzes voraussetzen, dass die besagte
Person sich in der Schweiz befindet und zudem einen engen Bezug zur
Schweiz hat. Die Mehrheit will dadurch vor allem die Rolle der
Schweiz als Begegnungsstätte der Diplomatie und internationaler
Verhandlungen wahren und vermeiden, dass über den Teilnehmern
internationaler Versammlungen ein Damoklesschwert hängt. Eine
Minderheit erachtet die Bedingung des engen Bezugs zur Schweiz als
allzu einschränkend. Dieses Erfordernis steht ihrer Meinung nach im
Widerspruch zu den bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB
(98.038) bereits angenommenen Bestimmungen; zum andern wird der
Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen dadurch
verunmöglicht, ihre Absicht, für die Menschenrechte einzustehen, in
die Tat umzusetzen. Die Kommission hat die Differenzen beim Gesetz über die
elektronische Signatur (01.044) geprüft. Die Mehrheit beantragt,
sich dem Ständerat anzuschliessen und die Strafrechtsbestimmungen zu
streichen, da Ihrer Meinung nach das Strafgesetzbuch bereits eine
angemessene Regelung für die schwersten Vergehen vorsehe und im
Übrigen die vom Gesetz vorgesehenen Vorkehren für die Aufsicht und
Anerkennung sowie die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klagen
ausreichten. Eine Minderheit ist der Auffassung, dass die vom
Ständerat vorgeschlagene Regelung lückenhaft sei und es
Strafrechtsbestimmungen brauche, um sicherzustellen, dass die
Anbieter von Zertifizierungsdiensten nicht gegen die im neuen Gesetz
verankerten Pflichten verstossen. Schliesslich beantragt die
Mehrheit wie der Ständerat, die in Artikel 970a ZGB vorgesehene
Pflicht der Kantone, Handänderungen von Grundstücken zu
veröffentlichen, aufzuheben. Die Minderheit will hier am geltenden
Recht festhalten. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) ist die
Kommission ohne Gegenstimme auf den Entwurf zum Bundesgesetz über
das Bundesgericht eingetreten. Mit 13 zu 7 Stimmen hat sie
beschlossen, die Detailberatung zu beginnen und auf die im
Zusammenhang mit dem Zugang zum Bundesgericht noch offenen Fragen in
diesem Rahmen einzugehen. Eine Minderheit will die Vorlage an den
Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Verfassungsrüge im
Sinne der geltenden staatsrechtlichen Beschwerde in allen
beschwerdefähigen Materien zu garantieren. Ferner beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, sich dem Ständerat
anzuschliessen und dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des
Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (02.035)
zuzustimmen. In Abweichung vom Überstellungsübereinkommen sieht das
Zusatzprotokoll die Möglichkeit vor, eine verurteilte ausländische
Person ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen zu lassen, ohne
dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss. Dies gilt in
folgenden zwei Fällen: wenn die verurteilte Person in ihren
Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der
Sanktion entzieht; wenn die verurteilte Person nach Verbüssung der
Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen müsste. Mit einer
Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
wird die Möglichkeit zur Beschwerde gegen Überstellungsentscheide
ohne die Zustimmung der verurteilten Person geschaffen. Im Weitern ist die Kommission ohne Gegenstimme auf die Revision des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) eingetreten. Sie wird
die Detailberatung aufnehmen, nachdem sie Vertreter von
interessierten Kreisen angehört hat. Die Kommission hat am 13. und 14. Oktober 2003 unter dem Vorsitz von
Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) und teils im Beisein von
Bundesrat Samuel Schmid und Bundesrätin Ruth Metzler in Bern getagt. Bern, 14. Oktober 2003 Parlamentsdienste
Auskunft:
Anita Thanei, Kommissionspräsidentin, Tel.: 043 322 07 55
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100467758
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