Medienmitteilung

PD: Stiftungsrecht revidiert und Bankkundengeheimnis geschützt

2003-10-24T10:42:47
(ots) - Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf gutgeheissen, der 
auf Grund einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Schiesser 
ausgearbeitet wurde. Mit diesem Entwurf sollen die Rahmenbedingungen 
für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken verbessert werden. Die 
WAK- S hat sich an ihrer Sitzung nochmals mit einer spezifischen 
Frage der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 
befasst. Sie beschloss, dass bezüglich der beruflichen Vorsorge und 
den Zusatzversicherungen der sozialen Krankenversicherung kein 
Systemwechsel hin zur nachträglichen Kontrolle stattfinden, sondern 
eine vorsorgliche Prüfung beibehalten werden soll. Die WAK beantragt 
im Weiteren im Rahmen der Vorprüfung vier Standesinitiativen, welche 
die Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung 
fordern, Folge zu geben. Bezüglich des Steuerpakets folgte die WAK-S 
dem Antrag des Bundesrates, dass bei einer Ablehnung des Referendums 
gegen das Steuerpaket dieses erst auf den 1.1.2005 in Kraft treten 
soll.
Revision des Stiftungsrechts Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat 
Schiesser eine parlamentarische Initiative (00.461) ein, welche die 
Revision des Stiftungsrechts verlangt. Mit dieser Revision sollen 
die Rechtsgrundlagen (Zivil- und Steuerrecht) für Stiftungen mit 
gemeinnützigen Zwecken attraktiver gestaltet werden. Am 21. Juni 
2001 gab der Ständerat der Initiative einstimmig Folge.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) wurde mit der 
Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. In ihrem Auftrag hat 
eine Subkommission, die aus den Ständeräten Wicki (Präsident), 
David, Hofmann Hans, Plattner und Schiesser besteht, einen 
Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Im Mai 2003 hat die Kommission den 
Entwurf ihrer Subkommission zur Vernehmlassung an die Kantone 
geschickt. Diese hiessen den Entwurf grundsätzlich gut, meldeten 
jedoch bei den Steuervorschlägen gewisse Bedenken an. Nach der 
Prüfung der Anträge der Kantone wurde der Gesetzestext in einigen 
Punkten geändert. Die Kommission hat in der Folge den Entwurf ihrer 
Subkommission mit 9 zu 1 Stimmen gutgeheissen. Die Behandlung des 
Entwurfs im Ständerat ist für die Wintersession vorgesehen. Das Ziel 
des Gesetzesentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen 
Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu 
erhöhen. Stiftungen können den Staat in vielen seiner Aufgaben 
massgeblich unterstützen und entlasten. Gerade die Bereiche Kultur, 
Erziehung und Ausbildung, Wissenschaftsförderung und Sozialhilfe 
sollen durch Stiftungen von zusätzlichen Geldern profitieren und 
auch in Bereichen, die ausserhalb des „mainstream“ liegen, 
Unterstützung erfahren. Die Schweiz kennt ohne Zweifel bereits viele 
Stiftungen, dennoch kann mit den im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen 
Massnahmen die Weggabe von Vermögen erleichtert werden, weil 
insbesondere die Interessen der Stifterin oder des Stifters besser 
berücksichtigt werden.
Die Revision des Stiftungsrechts betrifft hauptsächlich drei 
Bereiche: • Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle; • 
Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts; • Erhöhung der 
steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen mit 
gemeinnützigen Zwecken.
Obligatorische Revisionsstelle Die Kontrolle der Stiftungen und 
damit eine erhöhte Transparenz können durch die Einsetzung einer 
obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese 
Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an 
die Stiftung.
Zweckänderungsvorbehalt Mit der Einfügung eines 
Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine 
Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen 
eines Stifters können sich verändern oder neue, wichtigere 
Bedürfnisse können im Lauf der Jahre auftauchen. Der Stifter möchte 
diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt 
eröffnet ihm diese Möglichkeit. Die Interessen der Destinatäre 
bleiben durch lange Übergangsfristen gleichwohl geschützt.
Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit Mit der Erhöhung der 
Abzugsmöglichkeit von gespendeten Beträgen bei der direkten 
Bundessteuer von bis zu 10% des Reineinkommens (bzw. des Reingewinns 
bei juristischen Personen) auf bis zu 40% (unter gewissen 
Bedingungen sogar bis zu 100%) kann die Stiftungsfreudigkeit am 
meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, 
dass einerseits staatliche Aufgaben unterstützt werden, andererseits 
auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund, 
Kantone und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Die 
Höhe der entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und 
Gemeinden bleibt deren Tarifhoheit überlassen.
Die steuerlichen Mindereinnahmen, welche durch die Gesetzesrevision 
entstehen, können nicht beziffert werden, werden aber auf Grund der 
heute in Abzug gebrachten Spendengelder als nicht erheblich 
eingeschätzt.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Die WAK-S kam auf das bereits im 
August beratene VAG zurück. Während die Vorlage generell den 
Systemwechsel von der vorsorglichen zur nachträglichen Prüfung 
vorsieht und von der Kommission auch unterstützt wird, soll bei der 
beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen den sozialen 
Krankenversicherung das alte System beibehalten werden (6:4:1). Für 
die Kommission war wichtig, dass der personelle Aufwand der 
vorsorglichen Kontrolle im Rahmen des bestehenden bzw. beantragten 
Personalbestands erfüllbar ist bzw. die vorsorgliche Prüfung einen 
ähnlich grossen Aufwand verursacht wie die nachträgliche Kontrolle. 
Auch spricht die politische Opportunität für die nun getroffene 
Lösung, können doch damit Ängste bei den Versicherten abgebaut 
werden. Schliesslich stellt die Kommission aber klar, dass sich die 
Aufsichtsbehörde bei der vorsorglichen Prüfung weiterhin nur auf die 
gesetzlich vorgeschriebene Solvabilitäts- und die 
Missbrauchskontrolle beschränken und ausdrücklich keine 
Angemessenheitskontrolle eingeführt werden soll. Standesinitiativen 
zur Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung Die 
vier Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Genf und Tessin haben je eine 
Standesinitiative eingereicht, welche die Aufnahme des 
Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung verlangen. Die 
Initiativen befinden sich in der Vorprüfung, in welcher Kommission 
und Rat nur darüber entscheiden, ob Regelungsbedarf besteht; erst in 
einer späteren, zweiten Phase würden sich Kommission und Rat 
eingehend mit der Art und Weise einer Regelung auseinander setzen. 
Die Initiativen entsprechen einer parlamentarischen Initiative der 
SVP, welche die WAK-N dem Nationalrat Ende 2002 zur Annahme 
empfohlen hatte. Die Kommission stimmte den Initiativen mit 8:3 
Stimmen bei einer Enthaltung zu. Für die Kommissionsmehrheit ist das 
Bankgeheimnis wichtig, einerseits für den Schutz der immer wieder 
gefährdeten Privatsphäre, andererseits für den Schweizer 
Finanzplatz, der mit bis zu 20% der Steuereinnahmen, 12% des BSP und 
6% der Beschäftigten einen bedeutenden Teil des Wohlstands der 
Schweiz erarbeitet. Stärken des Standortes Schweiz dürfen hier nicht 
aufgegeben werden. Ausserdem gilt das Bankgeheimnis nicht 
uneingeschränkt: Bei der Betrugsbekämpfung, der Bekämpfung von 
Terrorismusgeldern und von Geldwäscherei sind die Schweizer 
Vorschriften international vorbildlich und anerkannt. Mit ihrem 
Entscheid will die Kommissionsmehrheit die Position des Bundesrates 
in multilateralen Verhandlungen stärken. Die bundesrätliche Haltung, 
dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition stehe, wird 
unterstützt. Für die Kommissionsminderheit besteht kein 
Regelungsbedarf, der geltende, vom Bundesrat erfolgreich verteidigte 
Zustand soll beibehalten werden.
Inkrafttreten des Steuerpakets Das Steuerpaket 2001 ist in der 
Sommersession von den Räten verabschiedet worden. Es sieht für die 
Bereiche Ehe- und Familienbesteuerung sowie Stempelabgaben das 
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 vor. 
Gegen das Steuerpaket ist nun allerdings vom Volk und von den 
Kantonen das Referendum ergriffen worden; abgestimmt wird 
voraussichtlich im Mai 2004. Wird das Referendum verworfen, so 
stellt sich die Frage des Inkrafttretens des Steuerpakets 2001. Ein 
rückwirkendes Inkrafttreten erscheint dem Bundesrat aus 
organisatorischen Gründen (Quellensteuer) unmöglich bzw. mit einem 
gewaltigen Verwaltungsaufwand für die Kantone und insbesondere die 
Arbeitgeber verbunden. Auch finanziell schenkt die Verschiebung des 
Inkrafttretens ein: Gemäss Finanzplan würde ein Inkrafttreten zu 
Jahresbeginn 2005 zu Ausfällen von 1,5 Mia. (70% Bund, 30% Kantone) 
führen, eine Verzögerung um ein Jahr würde zu Mehreinnahmen für den 
Bund von 2005 670 Mio. und 2006 460 Mio. führen. Die 
Kommissionsmehrheit (7:2:2) folgt dem Bundesrat und seiner Argument.
Die Kommission tagte in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat 
Schiesser (FDP/GL) und z.T. im Beisein von Bundesrat Villiger.
Bern, 24. Oktober 2003  Parlamentsdienste
Auskünfte:
Herr Ständerat Fritz Schiesser, Kommissionspräsident, 
Tel.: 055 645 60 30
Herr Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel.: 079 789 13 81
Herr Alexandre Füzesséry, Stv. Kommissionssekretär, 
Tel.: 031 322 98 58

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