Medienmitteilung
PD: Stiftungsrecht revidiert und Bankkundengeheimnis geschützt
2003-10-24T10:42:47
(ots) - Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf gutgeheissen, der
auf Grund einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Schiesser
ausgearbeitet wurde. Mit diesem Entwurf sollen die Rahmenbedingungen
für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken verbessert werden. Die
WAK- S hat sich an ihrer Sitzung nochmals mit einer spezifischen
Frage der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
befasst. Sie beschloss, dass bezüglich der beruflichen Vorsorge und
den Zusatzversicherungen der sozialen Krankenversicherung kein
Systemwechsel hin zur nachträglichen Kontrolle stattfinden, sondern
eine vorsorgliche Prüfung beibehalten werden soll. Die WAK beantragt
im Weiteren im Rahmen der Vorprüfung vier Standesinitiativen, welche
die Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung
fordern, Folge zu geben. Bezüglich des Steuerpakets folgte die WAK-S
dem Antrag des Bundesrates, dass bei einer Ablehnung des Referendums
gegen das Steuerpaket dieses erst auf den 1.1.2005 in Kraft treten
soll. Revision des Stiftungsrechts Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat
Schiesser eine parlamentarische Initiative (00.461) ein, welche die
Revision des Stiftungsrechts verlangt. Mit dieser Revision sollen
die Rechtsgrundlagen (Zivil- und Steuerrecht) für Stiftungen mit
gemeinnützigen Zwecken attraktiver gestaltet werden. Am 21. Juni
2001 gab der Ständerat der Initiative einstimmig Folge. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) wurde mit der
Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. In ihrem Auftrag hat
eine Subkommission, die aus den Ständeräten Wicki (Präsident),
David, Hofmann Hans, Plattner und Schiesser besteht, einen
Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Im Mai 2003 hat die Kommission den
Entwurf ihrer Subkommission zur Vernehmlassung an die Kantone
geschickt. Diese hiessen den Entwurf grundsätzlich gut, meldeten
jedoch bei den Steuervorschlägen gewisse Bedenken an. Nach der
Prüfung der Anträge der Kantone wurde der Gesetzestext in einigen
Punkten geändert. Die Kommission hat in der Folge den Entwurf ihrer
Subkommission mit 9 zu 1 Stimmen gutgeheissen. Die Behandlung des
Entwurfs im Ständerat ist für die Wintersession vorgesehen. Das Ziel
des Gesetzesentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen
Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu
erhöhen. Stiftungen können den Staat in vielen seiner Aufgaben
massgeblich unterstützen und entlasten. Gerade die Bereiche Kultur,
Erziehung und Ausbildung, Wissenschaftsförderung und Sozialhilfe
sollen durch Stiftungen von zusätzlichen Geldern profitieren und
auch in Bereichen, die ausserhalb des mainstream liegen,
Unterstützung erfahren. Die Schweiz kennt ohne Zweifel bereits viele
Stiftungen, dennoch kann mit den im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen
Massnahmen die Weggabe von Vermögen erleichtert werden, weil
insbesondere die Interessen der Stifterin oder des Stifters besser
berücksichtigt werden. Die Revision des Stiftungsrechts betrifft hauptsächlich drei
Bereiche: Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle;
Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts; Erhöhung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen mit
gemeinnützigen Zwecken. Obligatorische Revisionsstelle Die Kontrolle der Stiftungen und
damit eine erhöhte Transparenz können durch die Einsetzung einer
obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese
Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an
die Stiftung. Zweckänderungsvorbehalt Mit der Einfügung eines
Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine
Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen
eines Stifters können sich verändern oder neue, wichtigere
Bedürfnisse können im Lauf der Jahre auftauchen. Der Stifter möchte
diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt
eröffnet ihm diese Möglichkeit. Die Interessen der Destinatäre
bleiben durch lange Übergangsfristen gleichwohl geschützt. Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit Mit der Erhöhung der
Abzugsmöglichkeit von gespendeten Beträgen bei der direkten
Bundessteuer von bis zu 10% des Reineinkommens (bzw. des Reingewinns
bei juristischen Personen) auf bis zu 40% (unter gewissen
Bedingungen sogar bis zu 100%) kann die Stiftungsfreudigkeit am
meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch,
dass einerseits staatliche Aufgaben unterstützt werden, andererseits
auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund,
Kantone und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Die
Höhe der entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und
Gemeinden bleibt deren Tarifhoheit überlassen. Die steuerlichen Mindereinnahmen, welche durch die Gesetzesrevision
entstehen, können nicht beziffert werden, werden aber auf Grund der
heute in Abzug gebrachten Spendengelder als nicht erheblich
eingeschätzt. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Die WAK-S kam auf das bereits im
August beratene VAG zurück. Während die Vorlage generell den
Systemwechsel von der vorsorglichen zur nachträglichen Prüfung
vorsieht und von der Kommission auch unterstützt wird, soll bei der
beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen den sozialen
Krankenversicherung das alte System beibehalten werden (6:4:1). Für
die Kommission war wichtig, dass der personelle Aufwand der
vorsorglichen Kontrolle im Rahmen des bestehenden bzw. beantragten
Personalbestands erfüllbar ist bzw. die vorsorgliche Prüfung einen
ähnlich grossen Aufwand verursacht wie die nachträgliche Kontrolle.
Auch spricht die politische Opportunität für die nun getroffene
Lösung, können doch damit Ängste bei den Versicherten abgebaut
werden. Schliesslich stellt die Kommission aber klar, dass sich die
Aufsichtsbehörde bei der vorsorglichen Prüfung weiterhin nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Solvabilitäts- und die
Missbrauchskontrolle beschränken und ausdrücklich keine
Angemessenheitskontrolle eingeführt werden soll. Standesinitiativen
zur Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung Die
vier Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Genf und Tessin haben je eine
Standesinitiative eingereicht, welche die Aufnahme des
Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung verlangen. Die
Initiativen befinden sich in der Vorprüfung, in welcher Kommission
und Rat nur darüber entscheiden, ob Regelungsbedarf besteht; erst in
einer späteren, zweiten Phase würden sich Kommission und Rat
eingehend mit der Art und Weise einer Regelung auseinander setzen.
Die Initiativen entsprechen einer parlamentarischen Initiative der
SVP, welche die WAK-N dem Nationalrat Ende 2002 zur Annahme
empfohlen hatte. Die Kommission stimmte den Initiativen mit 8:3
Stimmen bei einer Enthaltung zu. Für die Kommissionsmehrheit ist das
Bankgeheimnis wichtig, einerseits für den Schutz der immer wieder
gefährdeten Privatsphäre, andererseits für den Schweizer
Finanzplatz, der mit bis zu 20% der Steuereinnahmen, 12% des BSP und
6% der Beschäftigten einen bedeutenden Teil des Wohlstands der
Schweiz erarbeitet. Stärken des Standortes Schweiz dürfen hier nicht
aufgegeben werden. Ausserdem gilt das Bankgeheimnis nicht
uneingeschränkt: Bei der Betrugsbekämpfung, der Bekämpfung von
Terrorismusgeldern und von Geldwäscherei sind die Schweizer
Vorschriften international vorbildlich und anerkannt. Mit ihrem
Entscheid will die Kommissionsmehrheit die Position des Bundesrates
in multilateralen Verhandlungen stärken. Die bundesrätliche Haltung,
dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition stehe, wird
unterstützt. Für die Kommissionsminderheit besteht kein
Regelungsbedarf, der geltende, vom Bundesrat erfolgreich verteidigte
Zustand soll beibehalten werden. Inkrafttreten des Steuerpakets Das Steuerpaket 2001 ist in der
Sommersession von den Räten verabschiedet worden. Es sieht für die
Bereiche Ehe- und Familienbesteuerung sowie Stempelabgaben das
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 vor.
Gegen das Steuerpaket ist nun allerdings vom Volk und von den
Kantonen das Referendum ergriffen worden; abgestimmt wird
voraussichtlich im Mai 2004. Wird das Referendum verworfen, so
stellt sich die Frage des Inkrafttretens des Steuerpakets 2001. Ein
rückwirkendes Inkrafttreten erscheint dem Bundesrat aus
organisatorischen Gründen (Quellensteuer) unmöglich bzw. mit einem
gewaltigen Verwaltungsaufwand für die Kantone und insbesondere die
Arbeitgeber verbunden. Auch finanziell schenkt die Verschiebung des
Inkrafttretens ein: Gemäss Finanzplan würde ein Inkrafttreten zu
Jahresbeginn 2005 zu Ausfällen von 1,5 Mia. (70% Bund, 30% Kantone)
führen, eine Verzögerung um ein Jahr würde zu Mehreinnahmen für den
Bund von 2005 670 Mio. und 2006 460 Mio. führen. Die
Kommissionsmehrheit (7:2:2) folgt dem Bundesrat und seiner Argument. Die Kommission tagte in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat
Schiesser (FDP/GL) und z.T. im Beisein von Bundesrat Villiger. Bern, 24. Oktober 2003 Parlamentsdienste Auskünfte:
Herr Ständerat Fritz Schiesser, Kommissionspräsident,
Tel.: 055 645 60 30
Herr Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel.: 079 789 13 81
Herr Alexandre Füzesséry, Stv. Kommissionssekretär,
Tel.: 031 322 98 58
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100468129
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