Medienmitteilung
PD: Revision des Scheidungsrechts
2003-11-14T11:40:42
(ots) - Die Kommission für Rechtsfragen will die für die Scheidung
auf Klage eines Ehegatten erforderliche Trennungsfrist auf zwei
Jahre verkürzen. Die Kommission hat sich einstimmig für den Entwurf
zu einer Änderung der Artikel 114 und 115 des Zivilgesetzbuches
ausgesprochen. Demnach soll die Trennungsdauer, nach der einer der
beiden Ehegatten die Scheidung verlangen kann, von vier auf zwei
Jahre verkürzt werden. Sie schliesst sich damit dem Nationalrat an,
der diese Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative
zurückgeht (01.408 Pa.Iv. Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage
eines Ehegatten), am 24. September 2003 einstimmig angenommen hat.
Das neue Scheidungsrecht wurde so konzipiert, dass die Scheidung auf
gemeinsames Begehren gegenüber der Streitscheidung privilegiert
wird. In der Praxis hat sich das neue Recht bei Streitscheidungen
jedoch als unbefriedigend erwiesen. Die (vom Gesetzgeber
angestrebte) restriktive Anwendung von Artikel 115 ZGB - wonach eine
Scheidung vorzeitig verlangt werden kann, wenn dem
scheidungswilligen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, den Ablauf
der gesetzlichen Frist abzuwarten erlaubt es selten, die
vierjährige Frist zu verkürzen. Mit einer Verkürzung der
Trennungsfrist auf zwei Jahre lassen sich die Mängel des geltenden
Rechts beheben, ohne das heutige Konzept der Scheidungsgründe zu
ändern. Ebenfalls einhellig hat sich die Kommission für den
Gesetzesentwurf des Nationalrates zur Änderung von Artikel 219
Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG) ausgesprochen (00.459 Pa.Iv. Arbeitnehmerforderungen
im Konkursfall). Danach sollen, zusätzlich zu den
Arbeitnehmerforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor
Konkurseröffnung entstanden sind, auch diejenigen Forderungen das
Privileg der Kollokation in der ersten Klasse geniessen, die in den
letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden sind.
Dies erlaubt es, dass diejenigen Arbeitnehmerforderungen, die nicht
ab ihrer Entstehung fällig sind - namentlich der 13. Monatslohn -
und die gegenwärtig in der dritten Klasse kolloziert werden, neu
ebenfalls in der ersten Klasse kolloziert werden. Die Kommission hat
im Weitern geprüft, inwiefern sich der Vorbehalt aufheben lässt, den
die Schweiz zum Artikel 5 der UNO- Kinderrechtskonvention zugunsten
der schweizerischen Gesetzgebung über die elterliche Gewalt
anbrachte. Dieser Vorbehalt geht nicht auf eine Unvereinbarkeit
zwischen dem Schweizer Recht und der Konvention zurück. Es handelt
sich um einen unechten Vorbehalt politischer Natur (eine sogenannte
auslegende Erklärung), der auf Antrag der RK-S angebracht wurde. In
seinen Antworten auf zwei im Nationalrat eingereichte Motionen zur
Aufhebung der Vorbehalte zur Konvention (99.3627 ; 02.3194) wies der
Bundesrat darauf hin, dass er in Bezug auf Artikel 5 handeln werde,
sobald der Ständerat sich dazu geäussert habe. Die Kommission
beantragt deshalb ihrem Rat, den Bundesrat in einer Empfehlung
einzuladen, die für den Rückzug des Vorbehalts erforderlichen
Schritte zu unternehmen. Die Kommission beantragt einstimmig, die
parlamentarische Initiative 00.429 abzuschreiben (Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31
Absätze 3 und 4), der der Ständerat im Herbst 2001 Folge gegeben
hatte. Die Initiative verlangt, dass in Verfahren von nationalem
Interesse der Bund einen bestimmten Anteil der durch die
internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten
übernimmt. Die Kommission ist nach eingehender Prüfung zum Schluss
gekommen, dass es nicht gerechtfertigt ist, auf Grund zweier
Einzelfälle (Werner K. Rey und Peter Krüger) eine Gesetzesrevision
in die Wege zu leiten. Dies würde den Beschlüssen widersprechen, die
das Parlament unlängst in den Bereichen des Strafrechts und der
Finanzpolitik gefasst hat. Die Kommission stellt fest, dass das neue
Gesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (01.064) und die
Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der
Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (98.009) die Kantone
bereits finanziell entlasten. Das Parlament hat im Übrigen dieser
neuen Situation mit der Annahme eines Postulats Rechnung getragen
(00.3601 Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme
der Strafverfolgung durch den Bund). Gemäss diesem Postulat sollen
die Kantone den Bund für die Kosten abgelten, die diesem auf Grund
der verschobenen Kompetenzen in der Strafverfolgung entstehen. Schliesslich hat die Kommission zwei Motionen des Nationalrats ohne
Gegenstimme angenommen. Die eine (02.3723) wurde im Rahmen der
Eidgenössischen Jugendsession 2002 erarbeitet und verlangt, dass der
Bund Massnahmen trifft mit dem Ziel, in den zuständigen UN-Gremien
den Anstoss zu geben, ein Kompetenzzentrum zur Bekämpfung der
Internetkriminalität, insbesondere der Kinderkriminalität,
aufzubauen. Gleichzeitig sollen auch im Inland entsprechende
Anstrengungen unternommen werden. Die zweite Motion (02.3035)
verlangt, dass das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung (Art.
112 ZGB) auf Bundesebene umfassend geregelt wird. Die Kommission hat
am 13. November 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney
(VS, CVP) in Bern getagt. Bern, 14. November 2003 Parlamentsdienste Auskunft:
Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100468882
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