Medienmitteilung
PD: Gut Ding will Weile haben
2003-11-17T15:25:47
(ots) - Die WBK hat ihr Ziel, die Beratung des Bundesgesetzes über
genetische Untersuchungen am Menschen noch in dieser Legislatur
abschliessen zu können, nicht erreicht, ist ihm aber um einen
wesentlichen Schritt näher gerückt. Ein Etappenziel hat sie jedoch
mit ihrem Projekt Bildungsrahmenartikel erreicht: Die Kommission
hat dem Entwurf ihrer Subkommission zugestimmt. Das hochgesteckte Ziel, die Detailberatung zum Bundesgesetz über
genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; 02.065 n) zu beenden,
hat die Kommission nicht erreicht. Immerhin wurden die beiden
Abschnitte über die genetischen Untersuchungen im medizinischen
Bereich und im Arbeitsbereich abgeschlossen. Gleich zu Beginn debattierte die Kommission nochmals intensiv über
die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen bei Personen im
medizinischen Bereich. Mit Stichentscheid des Präsidenten wurde eine
Fassung angenommen, die inhaltlich der Formulierung von
vergleichbaren internationalen Gesetzen entspricht. Demnach dürfen
genetische Untersuchungen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn
sie einem medizinischen Zweck dienen und das Selbstbestimmungsrecht
nach Artikel 18 gewahrt wird. Mit dieser Fassung entfällt die
Diskussion, ob der Begriff der Prophylaxe im medizinischen oder in
einem politisch weiten Sinn zu verstehen ist. Die unterlegene
Minderheit will genetische Untersuchungen bei Personen jedoch nur
erlauben, wenn Hinweise für ein genetisches Risiko vorliegen. Zudem
soll ergänzend festgehalten werden, dass diese Untersuchungen nur
durchgeführt werden dürfen, wenn sie einen prophylaktischen oder
therapeutischen Zweck haben oder im Rahmen der Familienplanung
erfolgen. Eine zweite Minderheit fordert, den entsprechenden
Abschnitt in Artikel 10 ganz zu streichen. Gemäss Entwurf des Bundesrates haben die Kantone dafür zu sorgen,
dass unabhängige Informationsstellen für pränatale Untersuchungen
bestehen. Die Kommission hat deren Aufgabe erweitert und präzisiert:
neu sollen diese Stellen auch psychosoziale Beratung und Begleitung
anbieten. Im Arbeitsbereich sind präsymptomatische genetische Untersuchungen
nur in besonderen Fällen zur Verhütung von Berufskrankheiten und
Unfällen zulässig. Diese Ausnahmen müssen strengen Kriterien
genügen. Trotzdem bestand bei einzelnen Kommissionsmitgliedern die
Angst, dass bei der Gewährung von Ausnahmen im Arbeitsbereich
Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden könnten. Auch wurde der
Nutzen von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen zur
Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen in Frage gestellt.
Damit musste die Kommission zwischen befürchteten
Missbrauchsmöglichkeiten und der später mehrheitlich akzeptierten
Risikoverminderung abwägen. Der Antrag, dass grundsätzlich keine
präsymptomatischen genetischen Untersuchungen im Arbeitsbereich
durchgeführt werden dürfen, wurde in der Folge mit 14 zu 7 Stimmen
abgelehnt. Die Kommission wird die Detailberatung zum GUMG in neuer
Zusammensetzung im ersten Quartal des kommenden Jahres fortsetzen.
Dann ist der umstrittene Teil der genetischen Untersuchungen im
Versicherungsbereich zu behandeln. Die Kommission wird entscheiden
müssen, ob im Privatversicherungsbereich ein grundsätzliches
Nachforschungsverbot für Versicherer gelten soll oder nicht. Sollten
Versicherungsnehmer der Versicherung im Sinne der
Informationssymmetrie die Resultate von früher durchgeführten
genetischen Untersuchungen mitteilen müssen, so stellt sich die
Frage, ab welcher Versicherungssumme dies zu erfolgen hat. In der Folge einer in der Sommersession 1998 überwiesenen
parlamentarischen Initiative (97.419) hat die WBK den Auftrag
erhalten, einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung zu
erarbeiten. Der Weg zur Erfüllung dieses Auftrages, den Rahmen für
einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hochstehenden
Bildungsplatz Schweiz zu schaffen, hat sich als sehr hürdenreich
erwiesen. Dem im August 2001 verabschiedeten Entwurf wurde von
verschiedenen Seiten Opposition signalisiert; deshalb wurde die
Subkommission beauftragt, eine neue Lösung zu suchen. Diese wurde
nun der WBK präsentiert und hat mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung
auch Zustimmung gefunden. - Die Kommission sucht nach einer
Grundlage für eine langfristige Neugestaltung der schweizerischen
Bildungspolitik. Sie geht deshalb von einer gesamthaften Betrachtung
der Verfassungsbestimmung über die Bildung, der sog.
Bildungsverfassung aus (Art. 62ff.BV) aus. Der Vorschlag verbindet
die allgemeine Bestimmung zum gesamten schweizerischen
Bildungssystem mit der Regelung der Teilbereiche des Bildungswesens.
Vorgesehen ist, in den Entwurf einer neuen Bildungsverfassung auch
andere Reformbestrebungen, so die Schaffung eines neuen
Hochschulartikels, einzubeziehen. Grundsätzlich soll die neue
Bildungsverfassung aber auf der bestehenden Kompetenzordnung
aufbauen. Bekanntlich hat der Bundesrat seinerseits im Jahre 2002
einen Hochschulartikel in die Vernehmlassung gegeben. Deshalb
beschloss die WBK, vom Bundesrat eine erste Stellungnahme zu ihrem
Projekt einzuholen, bevor sie dieses in die Vernehmlassung geben
wird. Die Kommission tagte am 13./14. November 2003 unter dem Vorsitz von
Nationalrat Hans Widmer (SP/LU) in Bern. Bern, 17. November 2003 Parlamentsdienste
Auskünfte:
Hans Widmer, Kommissionspräsident, Tel. 041 360 12 10
Elisabeth Barben, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 99 38
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003711/100468939
|
|