Medienmitteilung
Paritätische Verwaltung in Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer realisieren!
2004-09-15T14:36:31
Bern (ots) - Der SGB fordert das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) auf, bei den Sammelstiftungen der Lebensversicherer die
Paritätische Verwaltung zu realisieren. Dies bedeutet, dass es keine
Vertreter der Versicherer in den Stiftungsräten akzeptieren darf und
durch klare Kriterien die Ordnungsmässigkeit der Wahlen und die
Unabhängigkeit der Stiftungsräte von den Versicherern sicherstellen
muss. Denn das verlangt der Willen des Gesetzgebers. Hintergrund der heute an das BSV gestellten Forderung: Die Stiftungsräte der Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer sind
bis heute ausschliesslich oder weit überwiegend mit Vertretern der
jeweiligen Lebensversicherungsgesellschaft besetzt. Diese Praxis hat
dazu geführt, dass die Lebensversicherer mit sich selbst Verträge
abschliessen und im Konfliktfall systematisch die Interessen des
Versicherers statt diejenigen der Destinatäre und der Arbeitgeber
vertreten nur so konnte z.B. die Winterthur ihr berühmt-
berüchtigtes und für die Sozialpartner sehr teures Winterthur-Modell
durchsetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der ersten BVG-Revision
das Gesetz so geändert, dass die paritätische Verwaltung durch AG
und AN in Zukunft in Sammeleinrichtungen im obersten Organ der
Vorsorgeeinrichtung, d.h. im Stiftungsrat, zu realisieren sei. Die
Einführung der paritätischen Verwaltung in den Sammeleinrichtungen
der Versicherer ist ein Kernpunkt der BVG-Revision. Sie soll dazu
beitragen, der Intransparenz und Willkür bei diesen
Vorsorgeeinrichtungen ein Ende zu setzen. Diese Bestimmung wird am
1.1.05 in Kraft treten. Ab diesem Datum müssen die Stiftungsräte der
Versicherer paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreter
zusammengesetzt sein. Es besteht die Gefahr, dass diese klare Anforderung der Gesetzgebung
in der Praxis unterlaufen wird. Dies dann, wenn in bestimmten Fällen
(Vollversicherungsvertrag) weiterhin stimmberechtigte Vertreter in
den Stiftungsrat Einsitz nehmen. Dies widerspricht dem klaren BVG-
Text. Werden die Stiftungsräte solcher Sammeleinrichtungen gewählt, muss
sichergestellt sein, dass die Wahlen demokratisch und regelkonform
ablaufen und dass die gewählten Personen absolut unabhängig vom
Versicherer sind. Das ist Aufgabe der Aufsicht. Für weitere Auskünfte: Colette Nova, 031 / 377 01 24
Permalink:
https://www.presseportal.ch/de/pm/100003695/100479473
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