Medienmitteilung
Stellungnahme der Migros zu den Vorwürfen der Gewerkschaft Unia in
Zusammenhang mit dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag 2007-2010
2006-11-13T17:48:03
Zürich (ots) - Generell ist festzuhalten, dass die Unia in ihrer
Medienmitteilung Migros-Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) 2007
bis 2010 Ein Schritt vorwärts und zehn Schritte zurück
ausschliesslich mit Unwahrheiten argumentiert. Schutz von Mutter und Kind - Unwahr ist der Vorwurf, die Migros stelle die Mütter
schlechter. Korrekt ist, dass die Migros bereits auf den 1. Juli 2005 den
Mutterschaftsurlaub generell auf 16 bis 18 Wochen bei vollem Lohn
ausgedehnt hat. Der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub gilt für
alle Migros-Mitarbeitenden auch dann, wenn sie keine Ansprüche aus
der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung haben. Um zu verhindern, dass ein Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf
die
grosszügige Mutterschaftsleistungen des L-GAV eingegangen wird, muss
die Mitarbeiterin die Leistungen zurückerstatten, wenn kumuliert
folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: 1. Das Arbeitsverhältnis wurde drei Monate vor der Geburt des
Kindes abgeschlossen. 2. Es besteht kein Anspruch auf die gesetzliche
Mutterschaftsentschädigung (Mindestversicherungsdauer,
Mindesterwerbsdauer nicht erfüllt) 3. Das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten nach
Beendigung des Mutterschaftsurlaubes beendet. - Unwahr ist auch der Vorwurf, der Mutterschaftsurlaub könne zu
einer Kürzung des Ferienanspruchs führen. Das Gegenteil ist der Fall: Mit der Erweiterung des
Mutterschaftsurlaubes auf 16 bis 18 Wochen bei vollem Lohn wurde die
Bestimmung abgeschafft, wonach der Mutterschaftsurlaub zu einer
Ferienkürzung führen konnte. Das schreibt übrigens auch das Gesetz
so vor! - Unwahr ist auch der Vorwurf, die Migros greife in die
Persönlichkeitsrechte von schwangeren Mitarbeiterinnen ein, weil
diese die Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitnehmer
melden sollten. Richtig ist, dass die Migros zu den Pionieren bei der Umsetzung
des Mutterschutzes am Arbeitsplatz gehört. Risikoanalysen,
Schutzmassnahmen, Ersatzarbeitsplätze und anderes mehr sollen
präventiv jede Gefahr für die schwangere Frau und das ungeborene
Kind ausschliessen ganz besonders auch in der besonders
risikoreichen Zeit der Frühschwangerschaft. Damit diese Massnahmen
möglichst früh greifen können, sollte der Arbeitgeber möglichst früh
in Kenntnis einer Schwangerschaft gesetzt werden. So schreibt es
übrigens auch das Gesetz vor! Arbeitszeiten und Ferienregelungen - Unwahr ist auch der Vorwurf, die Arbeitszeiten würden erhöht. Richtig ist, dass wie bereits in einer früheren
Medienmitteilung der Migros ausführlich dargelegt mit dem neuen L-
GAV 2007-2010 der Arbeitszeitkorridor übernommen wurde, der bereits
im bisherigen L-GAV 2003-2006 vorgesehen war. Dieser Vertrag wurde
genau so noch mit dem ehemaligen VHTL verhandelt und abgeschlossen!
Dem L-GAV sind etwa 50 Migros-Unternehmen aus über 25 verschiedenen
Branchen unterstellt, die auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig
sind. Absurd ist demnach auch die Behauptung, die Arbeitszeit sei im L-
GAV erhöht worden, weil die Unia nicht mehr Vertragspartnerin ist. Richtig ist, dass es einige wichtige Gesamtarbeitsverträge gibt,
an denen die Unia als Vertragspartei beteiligt ist, die
Wochenarbeitszeiten von 43 Stunden (Bäckereigewerbe) oder sogar 45
bis 48 Stunden (Gastronomie) vorschreiben. Solche und ähnliche
Verträge, zu denen die Unia Hand geboten hat, zeigen: Die Unia hat
die Arbeitszeit erhöht! - Unwahr ist auch der Vorwurf, die
Lohnverhandlungen würden in Zukunft nur noch periodisch geführt. Richtig ist, dass der L-GAV seit über 10 Jahren die Praxis wie
folgt regelt: Einzelne Unternehmen oder Branchen können von den
jährlichen Lohnanpassungen ganz oder teilweise ausgenommen werden,
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen dazu nicht in der Lage sind.
Das führt dazu, dass ausnahmsweise keine jährlichen
Lohnverhandlungen für die betreffenden Unternehmen oder Branchen
stattfindet, was der L-GAV der Klarheit halber neu ausdrücklich
verankert. Solche Ausnahmen bestätigen im besten Sinn des Wortes die
Regel: dass nämlich in der Migros jährlich Lohnverhandlungen geführt
werden. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. - Unwahr ist auch der Vorwurf, Ferien könnten den Mitarbeitenden
diktiert werden. Richtig ist, dass Planung und Abstimmung des Ferienbezuges im L-
GAV genau so wie im Gesetz geregelt sind! Der Arbeitgeber bestimmt
den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Interessen der
Mitarbeitenden Rücksicht. Diese Regelung ermöglicht es in der
Migros, die bestmögliche Abstimmung der Ferienwünsche und
Ferienbedürfnisse unter ihren Mitarbeitenden zu erreichen (z.B.
Ferienbezug während der Schulferien der Kinder). - Unwahr ist auch
der Vorwurf, den Mitarbeitenden der Klubschulen würden Ferien
verweigert. Richtig ist, dass in den Klubschulen und in den Freizeit-Anlagen
der Migros bereits heute der Ferienanspruch von 5 Wochen gilt. An
diesem Status Quo ändert sich nichts. Keinem Mitarbeitenden wird
auch nur ein Tag Ferien gekürzt oder weggenommen. Der L-GAV 2007-
2010 sieht lediglich vor, dass in Unternehmen, bei denen die
Mitbewerber praktisch durchwegs einen Ferienanspruch von 4 Wochen
kennen und keine Gesamtarbeitsverträge haben, dieser Status Quo
aufrechterhalten werden kann. - Unwahr ist auch der Vorwurf,
Überstunden würden nicht mehr immer bezahlt. Richtig ist, dass Überstunden nach altem (2003-2006) und neuem
(2007- 2010) L-GAV primär mit bezahlter Freizeit von gleicher Dauer
ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, werden die Überstunden
nach dem L-GAV mit dem Grundlohn zuzüglich eines Lohnzuschlages von
25 Prozent entschädigt. Neu lässt der L-GAV jedoch zu, dass auch
andere, gleichwertige Vergütungsformen vereinbart werden können.
Dazu gehört auch eine Überstundenpauschale, die auch dann gezahlt
werden muss, wenn der Mitarbeitende nur die Hälfte der damit
abgegoltenen Überstunden geleistet hat. Der Freizeitausgleich geht
im Interesse des Gesundheitsschutzes bzw. der Erholung jedoch in
jedem Fall vor. - Unwahr ist auch der Vorwurf, dass mit Zusatzvereinbarungen
beliebig zu Ungunsten der Mitarbeitenden von den GAV-Regelungen
abgewichen werden kann. Richtig ist, dass wie im geltenden L-GAV 2003-2006 vorgesehen und
somit auch mit dem damaligen VHTL verhandelt und abgeschlossen,
ausschliesslich im Rahmen des Arbeitszeitkorridors und für
allfällige Ausnahmen bei den jährlichen Lohnverhandlungen
Abweichungen getroffen werden können. Anders als in anderen Branchen
müssen solche Regelungen jedoch sozialpartnerschaftlich verhandelt,
unterstützt und begleitet sowie periodisch von der Paritätischen
Kommission des L-GAV auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Es
gibt keine Beliebigkeit im L-GAV und schon gar keine der weiteren
von der Unia aufgezählten Ausnahmen, mit denen diese sich beliebig
über den wahren Inhalt des L-GAV hinweggesetzt hat. - Unwahr ist auch die Behauptung, der L-GAV sei nicht genügend breit
abgestützt und die bestehenden Sozialpartner seien nicht
repräsentativ. Richtig ist, dass die Migros einer pluralistischen, mehrstufigen
Sozial- und Vertragspartnerschaft mit Arbeitnehmerverbänden, einer
direkt-demokratisch gewählten Konzern-Arbeitnehmervertretung
(Landeskommission), betrieblichen Sozialpartnern mit weit
reichenden, rechtlich abgesicherten Mitentscheidungs- und
Mitwirkungsrechten und zusätzlich - als einziges Unternehmen in der
Schweiz - der Vertretung von Mitarbeitenden in den Verwaltungsräten
der Unternehmen verpflichtet ist (Unternehmensmitbestimmung). Das
gewährleistet auf allen Ebenen eine umfassende Teilhabe der
Mitarbeitenden und eine umfassende Vertretung ihrer Interessen. Als
einziges Unternehmen in der Schweiz garantiert zudem die Migros im
L- GAV den Vertragsgewerkschaften ein dreifaches Zutrittsrecht,
nämlich für die Mitgliederwerbung, die Zusammenarbeit mit den
betrieblichen Sozialpartnern und als Mitglieder der Paritätischen
Kommission bei der Durchführung des L-GAV. Im Mitwirkungsgesetz
wurde dagegen ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften ausdrücklich
ausgeschlossen. Eine derart ausgebaute Sozial- und
Vertragspartnerschaft sichert und gewährleistet eine breite
Abstützung des L-GAV. Die Beteiligung der Landeskommission am L-GAV ist dabei eine
notwendige Voraussetzung dafür, dass darin die Mitarbeiterinteressen
repräsentativ vertreten sind. Denn nur die Landeskommission vertritt
alle 81'000 Mitarbeitenden. Die Vertragsgewerkschaften bringen die
rechtliche Befugnis, einen GAV abzuschliessen, die Landeskommission
stellt sicher, dass dieser rechtlichen Befugnis auch eine
angemessene Repräsentativität bei der Vertretung der
Mitarbeiterinteressen entspricht. Das war auch zu
Zeiten des VHTL nicht anders, der im Jahr 2004 noch 100 bis 150
Mitglieder (das sind weniger als ein halbes Prozent aller
Migros-Mitarbeitenden) hatte. Für den Vertragsbereich des L-GAV der
Migros hat die Unia somit keine Repräsentativität. Der KV Schweiz
und der Metzgereipersonal- Verband (MPV) vertreten hingegen zusammen
seit jeher über 2'500 Mitglieder in der Migros. Aufgrund ihrer
Zusammenarbeit mit der Landeskommission können sie beanspruchen, für
alle Mitarbeitenden der Migros zu sprechen. Zürich, 13. November 2006 Kontakt für Medien:
Monica Glisenti, Leiterin Corporate Communications MGB, Tel. 044 277
20 64, mailto:monica.glisenti@mgb.ch Migros-Genossenschafts-Bund
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