Medienmitteilung

HEV Schweiz: Dachlawinen und Eiszapfen - Wenn die "weisse Pracht" Probleme macht

2010-01-29T10:32:55

Zürich (ots) -

Obwohl jedes Jahr von vielen herbeigesehnt, birgt
der Schnee insbesondere für Hauseigentümer einige Gefahren: Eiszapfen
oder überhängende Schneesammlungen, welche jeden Moment von den 
Dächern zu stürzen drohen, stellen eine ernstzunehmende Gefahr für 
Mensch und Tier dar.
Der Eigentümer in der Pflicht
Der Grund- und Hauseigentümer ist grundsätzlich für die Sicherheit 
auf seiner Liegenschaft verantwortlich. Das heisst, er ist nicht nur 
verpflichtet, für schnee- und rutschfreie Eingangstreppen und 
Zufahrten zu sorgen, er muss gleichzeitig auch verhindern, dass 
Dachlawinen in die Tiefe stürzen oder Eiszapfen von den Dachrinnen 
fallen. Dem Eigentümer ist es aber freigestellt, diese Pflicht 
vertraglich auf einen Dritten zu übertragen. Bei Mehrfamilienhäusern 
wird dazu in der Regel meist ein Hauswart beauftragt, so auch bei 
Liegenschaften im Stockwerkeigentum. In Mietliegenschaften hingegen 
kann die Pflicht zur Schneeräumung stattdessen auf den Mieter 
überwälzt werden, was im Mietvertrag aber ausdrücklich festzuhalten 
ist. Gleiches gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt.
Die Hausordnung muss aber in einem solchen Fall ebenfalls als 
integrierender Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet sein. Ein 
Spezialfall ist das vermietete Einfamilienhaus: Hier gehört die 
Schneeräumung immer zu den Pflichten des Mieters.
Präventive Massnahmen
Die Sicherheit auf einer Liegenschaft kann nur dann gewährleistet 
werden, wenn rechtzeitig vorkehrende Massnahmen getroffen werden. So 
profitiert der Hauseigentümer durch eine Optimierung der 
Gebäudeisolation gleich doppelt: Einerseits verhindert die optimierte
Wärmedämmung die Bildung von Eiszapfen, andererseits wird der 
Wärmeverlust dadurch markant verringert, was wiederum die Heizkosten 
reduziert. Dachlawinen können mit einfachen baulichen Massnahmen wie 
Schneefangrechen oder Schneerückhalter weitgehend verhindert werden.
Was tun, wenn die Gefahr bereits droht?
Eiszapfen sollten wenn immer möglich abgeschlagen werden. Zudem 
empfiehlt es sich, Sperrungen und Warntafeln an den Gefahrenstellen 
anzubringen, was den Eigentümer im Schadensfall aber nicht von der 
Haftung entlastet.
Wer haftet wann?
Werden durch Dachlawinen oder Eiszäpfen Personen oder fremde 
Sachwerte beschädigt, haftet grundsätzlich der Grund- bzw. 
Gebäudeeigentümer. Im Falle einer vertraglichen Delegation der 
Sicherheitspflicht auf einen Dritten (z. B. Hauswart), kann der 
Eigentümer bei einer allfälligen Schadensersatzforderung Rückgriff 
auf diesen nehmen. Zu beachten gilt, dass Gebäudeschäden, welche 
durch Schneerutsch oder herab fallende Eiszapfen entstanden sind, 
nicht als Elementarschäden gelten und somit von der obligatorischen 
Gebäudeversicherung nicht gedeckt werden. Bei Schäden an Dritten 
kommt die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zuge, dies aber nur, 
wenn der Hauseigentümer auch bei einer solchen versichert ist. Sollte
dies nicht der Fall sein, haftet er persönlich. Für Schäden an 
Fahrzeugen kann auf die Kaskoversicherung zurück gegriffen werden.
Nützliche Unterlagen zum Thema:
- Ratgeber "Unterhalt, Renovation und Sicherheit" (erhältlich unter 
www.hev-shop.ch oder info@hev-schweiz.ch)

Kontakt:

HEV Schweiz
lic. iur. Stefan Baer, juristischer Mitarbeiter
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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Weiterführende Informationen

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