Medienmitteilungpafl: Schaffung eines Staatsanwaltsgesetzes: Stellungnahme verabschiedet2010-11-16T15:34:35Vaduz (ots) - Vaduz, 16. November (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. November 2010 die Stellungnahme zur Schaffung eines Gesetzes über die Staatsanwaltschaft (Staatsanwaltschaftsgesetz) verabschiedet. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf die anlässlich der ersten Lesung der Vorlage im Landtag aufgeworfenen Fragen. Klarstellungen Die erste Lesung der Vorlage im Landtag hat ergeben, dass hinsichtlich einiger Punkte Unklarheiten vorhanden sind, die einer Klarstellung bedürfen. So wurde in der Stellungnahme beispielsweise die Frage beantwortet, ob die Bestimmung zum Weisungsrecht des Leiters der Staatsanwaltschaft nicht dem Grundsatz widerspreche, wonach Staatsanwälte selbständig und unabhängig tätig sind. Kommentiert wurden insbesondere auch Fragen zur Berichterstattung, Dienstaufsicht, Anklagevertretung vor Gericht und den Unvereinbarkeitsregelungen. Zudem wurden Ausführungen zu den Aufgaben des Leiters der Staatsanwaltschaft getätigt. Anpassungen im Gesetzestext Aufgrund der im Landtag geführten Debatte wurde im Gesetzestext vorgesehen, dass sich die Staatsanwälte während ihrer Rufbereitschaft im Inland oder zumindest im grenznahen Ausland aufzuhalten haben. Dies soll sicherstellen, dass der betroffene Staatsanwalt bei Bedarf möglichst zeitnah am Schauplatz des Delikts eintrifft. Zudem wurden mehrere kleinere Anpassungen am Gesetzestext vorgenommen, wie etwas die Streichung der Vorgabe, dass der Sitz der Staatsanwaltschaft zwingend in Vaduz sein muss. Auflösung des Dienstverhältnisses Im Rahmen der ersten Lesung der Vorlage wurde die Möglichkeit, einen Staatsanwalt aus wirtschaftlichen Gründen zu versetzen, kritisiert und für eine Kündigungsmöglichkeit votiert. Diesem Wunsch ist die Regierung nachgekommen, die Versetzungsmöglichkeit wurde gestrichen und es wurde eine Kündigungsmöglichkeit in den Gesetzestext integriert. "Um willkürlichen Kündigungen vorzubeugen, ist im Gesetz vorgesehen, dass eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen nur dann zulässig ist, wenn die Stelle des Staatsanwalts aus dem Stellenplan gestrichen wird", so Regierungschef Klaus Tschütscher. Schaffung einer gesetzlichen Regelung Derzeit wrden auf die Staatsanwaltschaft die Bestimmungen der Strafprozessordnung, des Staatspersonalgesetzes und der fürstlichen Verordnung vom 19. Mai 1914, mit der die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Vaduz eingerichtet wurde, angewendet. Durch die Schaffung eines Staatsanwaltschaftsgesetzes erfolgt nunmehr eine eigenständige gesetzliche Regelung des Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft und des Dienstrechts der Staatsanwälte. Kontakt: Ressort Präsidium Permalink:
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