Medienmitteilungikr: Lärmbelastungskataster Heliport Balzers2012-05-21T15:20:49Vaduz (ots/ikr) - Durch den Betrieb des Heliport Balzers sind im Jahr 2010 keine gesetzlichen Belastungsgrenzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung überschritten worden. Es liegt somit auch keine Sanierungspflicht für den Heliport in Balzers vor. Das Amt für Umweltschutz erarbeitete im Rahmen der Umweltgesetzgebung den ersten Lärmbelastungskataster für den Heliport in Balzers. Dieser stellt die Lärmbelastung im Einflussbereich des Heliports dar und basiert auf dem Stand 2010. Gemäss dem Lärmbelastungskataster wird bei keinem Gebäude im Einflussbereich des Heliports ein Immissionsgrenzwert gemäss der Lärmschutzverordnung überschritten. Überblick zur Lärmbelastungssituation Der detaillierte Lärmbelastungskataster für den Heliport Balzers kann nach Anmeldung beim Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Zudem stellt das Amt für Umweltschutz auf der Homepage eine vereinfachte Darstellung der Lärmbelastungssituation zur Verfügung (www.afu.llv.li -> Lärm -> Lärmkataster Heliport Balzers). Strassenlärmkataster in Erarbeitung Der Strassenlärm stellt eine der bedeutendsten Lärmquellen in Liechtenstein dar. Der entsprechende Lärmbelastungskataster befindet sich in Erarbeitung. Die Ergebnisse sollen zum Ende des zweiten Quartals 2012 vorliegen. Factbox Grenzwerte Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008 hat zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen. Dieses Ziel wurde in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 14. Oktober 2008 weiter konkretisiert. Für die Beurteilung der Lärmbelastung ausgehend von Strassen, Eisenbahnanlagen und Industrie- und Gewerbeanlagen wurden drei unterschiedliche Belastungsgrenzwerte festgesetzt: Immissionsgrenzwerte: Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festgelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Planungswerte: Die Planungswerte wurden für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen festgelegt. Die Planungswerte sind um 5 dB(A) strenger angesetzt als die Immissionsgrenzwerte. Alarmwerte: Die Alarmwerte werden zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen für Lärmimmissionen festgelegt. Sie liegen über den Immissionsgrenzwerten. Weitere Informationen auf der Homepage des Amtes für Umweltschutz: www.afu.llv.li. Kontakt: Amt für Umweltschutz Permalink:
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