Medienmitteilung

ikr: Aufenthaltsbewilligungen: Höchstzahlenbeschluss für das Jahr 2014

2013-11-20T09:57:32

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2013 beschlossen, analog den vergangenen Jahren, auch im Jahr 2014 rund 15 Prozent mehr Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, als dies aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Pflicht wäre. Bei der Festsetzung der Höchstzahlen berücksichtigte die Regierung die Erfahrungen aus den Vorjahren.

Die Regierung kann gestützt auf das Personenfreizügigkeitsgesetz unter Berücksichtigung der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein und der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz Höchstzahlen für Bewilligungen festlegen. In Bezug auf Drittstaatsangehörige findet sich eine ähnliche Bestimmung im Ausländergesetz. Die Regierung macht von dieser Möglichkeit seit 2011 Gebrauch.

Mit der Festsetzung der Höchstzahlen für das Jahr 2014 geht die Regierung wiederum rund 15 Prozent über die mit der Schweiz und dem EWR vereinbarte Mindestverpflichtung hinaus. Liechtenstein ist verpflichtet, an EWR-Staatsangehörige jährlich mindestens 28 und an Schweizer Staatsangehörige jährlich 12 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit zu erteilen. Durch den Höchstzahlenbeschluss der Regierung können an EWR-Staatsangehörige zusätzlich 4 und an Schweizer Staatsangehörige zusätzlich 2 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit vergeben werden.

Zugleich hat die Regierung die Quote für die "Übrigen Staatsangehörigen" (nicht EWR und Schweiz) und diejenige für die Lebenspartner von liechtensteinischen, EWR- bzw. Schweizer Staatsangehörigen festgelegt. An "Übrige Staatsangehörige" können höchstens 6 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit und an Lebenspartner eine maximale Anzahl von 24 Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Thomas Amann, Ausländer- und Passamt, Leiter Bewilligungen und
Integration
T + 423 236 61 45

Permalink:


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Weiterführende Informationen

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