Medienmitteilung

Abänderung des Treuhändergesetzes - Stellungnahme verabschiedet

2020-02-05T10:47:35

Vaduz (ots) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 4. Februar 2020 die Stellungnahme betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes verabschiedet.

Anlässlich der ersten Lesung am 5. Dezember 2019 hat der Landtag die Vorlage beraten. Die Schaffung der neuen zusätzlichen Pflichten für die Treuhänder und Treuhandgesellschaften in den Bereichen Vermeidung von Interessenkonflikten, Auslagerung, finanzielle Solidität, Governance und Risikomanagement sowie Verpflichtung zur externen Revision wurden grossmehrheitlich begrüsst. Vorbehalte gab es im Wesentlichen zu den Vorschlägen betreffend die Vertrauenswürdigkeit, die Einreichung des Geschäftsberichts und der Zuständigkeit für die Überwachung der neu eingeführten Gesetzespflichten. Die Regierung hat diese Vorbringen geprüft und die Vorlage entsprechend angepasst.

Nach nochmaliger Prüfung schlägt die Regierung vor, die Vertrauenswürdigkeit in der heutigen Ausgestaltung beizubehalten und auf die im Rahmen des Bericht und Antrags vorgeschlagene Ausweitung dieses Tatbestands zu verzichten. Anpassungen wurden in den Bereichen Outsourcing, Übermittlung des Geschäftsberichts und Aufgaben des Wirtschaftsprüfers vorgenommen. Keine Änderung wird hingegen bei der Frage der Zuständigkeiten vorgeschlagen. Die Regierung ist nach wie vor der Ansicht, dass die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Berufspflichten durch die unabhängige Finanzmarktaufsicht vorgenommen werden soll.

Mit der vorgeschlagenen Vorlage wird sichergestellt, dass die Anforderungen an die Ausübung des Treuhänderberufs präzisiert und erhöht werden und die Einhaltung dieser Anforderungen auch effektiv überprüft wird. Dadurch wird die Qualität im Treuhandbereich gefördert und nachhaltig gesichert.

Die Stellungnahme kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Stellungnahmen) bezogen werden.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09

Permalink:


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Weiterführende Informationen

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