BAV: Höchstarbeitszeit gilt auch für Schifffahrt
Bern (ots) - Die Arbeitszeit der Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei einzelnen Schweizer Schifffahrtsunternehmen liegt über der maximalen täglichen Arbeitszeit, welche das Gesetz zulässt. Das Bundesamt für Verkehr gibt den betroffenen Unternehmen eine Frist von maximal zwei Jahren, um Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu ergreifen. Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des ...