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pafl: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung / Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010

28.06.2010 – 09:32 

Vaduz (ots) -

Vaduz, 21. Juni (pafl) - Der Staat entrichtet
Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. 
Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 haben somit alle 
in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten 
Personen, deren Erwerb die gesetzlichen Erwerbsgrenzen nicht 
überschreitet (45'000 Franken für alleinstehende/alleinerziehende 
Personen und 54'000 Franken für Ehepaare).
Der Erwerb setzt sich wie folgt zusammen: Steuerpflichtiger Erwerb
(Ziffer 15 der Steuererklärung - die Auszahlung der beruflichen 
Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb 
dazugerechnet- + 5 Prozent des Reinvermögens (Ziffer 6 der 
Steuererklärung).
Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 Prozent Freibetrag 
der AHV/IV-Rente (Ziffer 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für 
Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht 
werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 
prämienbefreit sind. Bei Personen in Ausbildung, welche 
Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Eltern haben, richtet sich die 
Prämienverbilligung nach dem Erwerb der Eltern. Eine Ausnahme bilden 
Zweitausbildungen. Bei Personen in einer Zweitausbildung richtet sich
die Prämienverbilligung nach dem Erwerb der betreffenden Person.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2010 erfolgt 
aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2009. Die 
Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im 
Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2010 auf dem entsprechenden 
Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort oder bei den 
Gemeindeverwaltungen sowie Downloadmöglichkeit unter www.ag.llv.li 
(Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung - 
Onlineschalter) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher 
eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Gesundheit 
weitergeleitet. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Person 
separat eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Kopie der 
Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 1. Januar 2010, 
beizulegen. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, 
welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, 
erneut einen solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2009 leitet die 
Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an 
das Amt für Gesundheit weiter. Wird ein Antrag nach Ablauf des Jahres
2010 eingereicht, hat der Antragsteller sich an das Amt für 
Gesundheit zu wenden. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein 
vergangenes Jahr besteht nur bei Vorliegen von entschuldbaren Gründen
(beispielsweis nachweisbarer, längerer Spitalaufenthalt).
Der Betrag wird grundsätzlich jährlich rückwirkend am Ende des 
betreffenden Kalenderjahres direkt an den Versicherten ausbezahlt. 
Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 
zwischen Oktober 2010 und Februar 2011 ausbezahlt werden.
Für weitere Auskünfte oder bei Fragen zum Anspruch auf 
Prämienverbilligung steht das Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- 
und Unfallversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur 
Verfügung.

Kontakt:

Amt für Gesundheit / Prämienverbilligung
Cornelia Konrad
T +423 236 73 43
cornelia.konrad@ag.llv.li