Fürstentum Liechtenstein
pafl: Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Vaduz (ots) -
Vaduz, 2. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. Juni den Vernehmlassungsbericht zur Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verabschiedet. Die Richtlinien verfolgen das Ziel, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen.
Mit der Richtlinie 2006/54/EG soll dies für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit durchgesetzt werden, welche Schutz bieten vor den Auswirkungen von Krankheit, Invalidität, Alter, Berufsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit. Die Richtlinie enthält ein Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Darüber hinaus sollen die Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung vereinfacht, modernisiert und verbessert werden. Durch die Umsetzung soll eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen garantiert werden, soweit es um das Arbeitsentgelt, den Zugang zur Beschäftigung und zur Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen geht. Die Richtlinie 2004/113/EG verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Die Gleichstellung von Mann und Frau soll nicht nur wie bisher im Erwerbsleben gewährleistet werden, denn Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gibt es auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens.
Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt vorwiegend durch die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Vermittleramtsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts.
Im Zusammenhang mit der Abänderung des Arbeitsvertragsrechts wird zudem die bestehende Regelung hinsichtlich der dreimonatigen Karenzfrist vor Entstehen eines Ferienanspruchs an die Schweizer Regelung angeglichen und somit auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen.
Kontakt:
Ressort Familie und Chancengleichheit
Patricia Wildhaber, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 60 34