Fürstentum Liechtenstein
pafl: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur Sexualstrafrechtsrevision
Vaduz (ots) -
Vaduz, 27. Oktober (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2010 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sexualstrafrechts verabschiedet. Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie der gestiegene Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf (sexuelle) Selbstbestimmung erfordern eine Reihe von Anpassungen des Strafrechts und damit korrespondierender Gesetze. Die Gesetzesvorlage ist in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung gestossen.
Ziel der Sexualstrafrechtsrevision ist der Ausbau des Opferschutzes und die verstärkte Berücksichtigung der geänderten gesellschaftlichen Wertevorstellungen. Bei den Delikten der gefährlichen Drohung gegen nahe Angehörige, der beharrlichen Verfolgung, der Begehung von Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen in Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie der Nötigung zur Eheschliessung muss das Opfer keine Zustimmung zur Strafverfolgung des Täters mehr geben. Die Strafverfolgung setzt somit künftig nach erfolgter Anzeige von Amts wegen ein, ohne dass es eines Antrags oder der Ermächtigung des Opfers bedarf. Dem Tatopfer wird somit der zumindest latent vorhandene Druck der erforderlichen Zustimmung genommen.
Im Bereich des Sexualstrafrechts werden bestehende Straftatbestände ausgebaut und neue eingeführt. Ein wesentlicher Punkt ist dabei die umfassende Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornografie.
Zudem wird der Prävention ein besonderer Stellenwert beigemessen. Durch ein Paket von Massnahmen wird eine intensivere Kontrolle von bereits verurteilten Sexualstraftätern sichergestellt. Dazu zählen die verpflichtende Bewährungshilfe, die gerichtliche Aufsicht, die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit und die Erteilung von Weisungen im Falle bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Daneben wird auch die Möglichkeit eingeführt, für die Ausübung von Berufen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten als vorbeugende Massnahme ein Tätigkeitsverbot anzuordnen. Ebenso wird vorgeschlagen, im Falle der Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte die Tilgungsfrist zu verlängern und im Falle von besonders schweren Sexualdelikten die Untilgbarkeit der Strafe festzulegen.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Berichte und Anträge) bezogen werden.
Kontakt:
Ressort Justiz
Ivana Ritter
T + 423 236 60 85