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pafl: Schaffung eines Staatsanwaltsgesetzes: Stellungnahme verabschiedet

16.11.2010 – 15:34 

Vaduz (ots) -

Vaduz, 16. November (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 16. November 2010 die Stellungnahme zur Schaffung 
eines Gesetzes über die Staatsanwaltschaft 
(Staatsanwaltschaftsgesetz) verabschiedet. Die Stellungnahme nimmt 
Bezug auf die anlässlich der ersten Lesung der Vorlage im Landtag 
aufgeworfenen Fragen.
Klarstellungen
Die erste Lesung der Vorlage im Landtag hat ergeben, dass 
hinsichtlich einiger Punkte Unklarheiten vorhanden sind, die einer 
Klarstellung bedürfen. So wurde in der Stellungnahme beispielsweise 
die Frage beantwortet, ob die Bestimmung zum Weisungsrecht des 
Leiters der Staatsanwaltschaft nicht dem Grundsatz widerspreche, 
wonach Staatsanwälte selbständig und unabhängig tätig sind. 
Kommentiert wurden insbesondere auch Fragen zur Berichterstattung, 
Dienstaufsicht, Anklagevertretung vor Gericht und den 
Unvereinbarkeitsregelungen. Zudem wurden Ausführungen zu den Aufgaben
des Leiters der Staatsanwaltschaft getätigt.
Anpassungen im Gesetzestext
Aufgrund der im Landtag geführten Debatte wurde im Gesetzestext 
vorgesehen, dass sich die Staatsanwälte während ihrer Rufbereitschaft
im Inland oder zumindest im grenznahen Ausland aufzuhalten haben. 
Dies soll sicherstellen, dass der betroffene Staatsanwalt bei Bedarf 
möglichst zeitnah am Schauplatz des Delikts eintrifft. Zudem wurden 
mehrere kleinere Anpassungen am Gesetzestext vorgenommen, wie etwas 
die Streichung der Vorgabe, dass der Sitz der Staatsanwaltschaft 
zwingend in Vaduz sein muss.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Im Rahmen der ersten Lesung der Vorlage wurde die Möglichkeit, 
einen Staatsanwalt aus wirtschaftlichen Gründen zu versetzen, 
kritisiert und für eine Kündigungsmöglichkeit votiert. Diesem Wunsch 
ist die Regierung nachgekommen, die Versetzungsmöglichkeit wurde 
gestrichen und es wurde eine Kündigungsmöglichkeit in den 
Gesetzestext integriert. "Um willkürlichen Kündigungen vorzubeugen, 
ist im Gesetz vorgesehen, dass eine Kündigung aus wirtschaftlichen 
Gründen nur dann zulässig ist, wenn die Stelle des Staatsanwalts aus 
dem Stellenplan gestrichen wird", so Regierungschef Klaus 
Tschütscher.
Schaffung einer gesetzlichen Regelung
Derzeit wrden auf die Staatsanwaltschaft die Bestimmungen der 
Strafprozessordnung, des Staatspersonalgesetzes und der fürstlichen 
Verordnung vom 19. Mai 1914, mit der die Staatsanwaltschaft beim 
Landgericht Vaduz eingerichtet wurde, angewendet. Durch die Schaffung
eines Staatsanwaltschaftsgesetzes erfolgt nunmehr eine eigenständige 
gesetzliche Regelung des Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft 
und des Dienstrechts der Staatsanwälte.

Kontakt:

Ressort Präsidium
Andreas Fuchs
T +423 236 74 24