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pafl: Die Funktion des Hundehalters ist unteilbar

29.12.2010 – 11:55 

Vaduz (ots) -

Vaduz, 29. Dezember (pafl) - Rund hundert
Hundehalter wurden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und 
Veterinärwesen vor Weihnachten persönlich auf bevorstehende 
Änderungen in der Hundegesetzgebung aufmerksam gemacht und um 
Änderung des eingetragenen Halters ersucht. Dazu wird folgende 
Präzisierung mitgeteilt:
1. Angesprochen sind nur Personen, die zur Zeit offiziell zu zweit
(oder mehrere Personen) einen Hund halten.
2. Ab dem 1. Januar 2011 kann gemäss Hundegesetz (Art. 2a Abs. 1 
Bst. c) nur noch eine Person als Hundehalter auftreten, die zudem 
auch aufgrund der Haftung volljährig sein muss. Es handelt sich dabei
um eine Anpassung des liechtensteinischen Gesetzgebers parallel zum 
Steuergesetz und nicht um eine Verordnungsänderung. Davon abweichende
schweizerische Regelungen - gerade bei der Hundegesetzgebung sehr 
heterogen - sind nicht relevant.
3. Die Hundehalter können selbständig, ohne Zutun des Amtes oder 
der Gemeinde, den notwendigen Besitzerwechsel vornehmen. Die Änderung
erfolgt mit dem ihnen vorliegenden und zusammen mit der 
Registrierungsbestätigung des Hundes vom Datenbankbetreiber ANIS 
zugestellten blauen Formular (ehemals rosa oder weiss). Bei dessen 
Verlust kann das Antragsformular bei der ANIS, Morgenstrasse 123, 
3018 Bern, (www.anis.ch) bezogen werden.
4. Selbstverständlich berät das Amt für Lebensmittelkontrolle und 
Veterinärwesen sowie die ANIS diejenigen Hundehalter gerne, die bei 
der notwendigen Änderung auf einen Halter Schwierigkeiten haben. 
Auskünfte erteilen Amtsleiter Peter Malin, Telefon 236 73 20, oder 
Karin Kindle, Telefon 236 73 19.

Kontakt:

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Peter Malin, Amtsleiter, T +423 236 73 20
Karin Kindle, T +423 236 73 19