Fürstentum Liechtenstein
pafl: Die Funktion des Hundehalters ist unteilbar
Vaduz (ots) -
Vaduz, 29. Dezember (pafl) - Rund hundert Hundehalter wurden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vor Weihnachten persönlich auf bevorstehende Änderungen in der Hundegesetzgebung aufmerksam gemacht und um Änderung des eingetragenen Halters ersucht. Dazu wird folgende Präzisierung mitgeteilt:
1. Angesprochen sind nur Personen, die zur Zeit offiziell zu zweit (oder mehrere Personen) einen Hund halten.
2. Ab dem 1. Januar 2011 kann gemäss Hundegesetz (Art. 2a Abs. 1 Bst. c) nur noch eine Person als Hundehalter auftreten, die zudem auch aufgrund der Haftung volljährig sein muss. Es handelt sich dabei um eine Anpassung des liechtensteinischen Gesetzgebers parallel zum Steuergesetz und nicht um eine Verordnungsänderung. Davon abweichende schweizerische Regelungen - gerade bei der Hundegesetzgebung sehr heterogen - sind nicht relevant.
3. Die Hundehalter können selbständig, ohne Zutun des Amtes oder der Gemeinde, den notwendigen Besitzerwechsel vornehmen. Die Änderung erfolgt mit dem ihnen vorliegenden und zusammen mit der Registrierungsbestätigung des Hundes vom Datenbankbetreiber ANIS zugestellten blauen Formular (ehemals rosa oder weiss). Bei dessen Verlust kann das Antragsformular bei der ANIS, Morgenstrasse 123, 3018 Bern, (www.anis.ch) bezogen werden.
4. Selbstverständlich berät das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie die ANIS diejenigen Hundehalter gerne, die bei der notwendigen Änderung auf einen Halter Schwierigkeiten haben. Auskünfte erteilen Amtsleiter Peter Malin, Telefon 236 73 20, oder Karin Kindle, Telefon 236 73 19.
Kontakt:
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Peter Malin, Amtsleiter, T +423 236 73 20
Karin Kindle, T +423 236 73 19