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ikr: Revision der Regelungen über Inhaberaktien

13.03.2012 – 15:51 

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung setzt einen weiteren wichtigen Schritt zur vollständigen Umsetzung der internationalen Standards zur Geldwäschereibekämpfung und im Steuerbereich. Sie hat in ihrer Sitzung vom 13. März 2012 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) verabschiedet.

Zur Umsetzung der geltenden internationalen Standards und der Empfehlungen, welche in Länderüberprüfungsverfahren von internationalen Gremien im Bereich der Geldwäscherei (IWF/Moneyval-Evaluation) und im Steuerbereich (Global Forum Peer Review) an Liechtenstein gerichtet wurden, soll bei Inhaberaktien eine Erhöhung der Transparenz und eine Verbesserung der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten erfolgen. Die Regierung schlägt mit einer entsprechenden Anpassung des PGR eine Immobilisierung von Inhaberaktien vor.

Inhaberaktien sind beim neu geschaffenen Rechtsinstitut des Verwahrers zu hinterlegen. Die Funktion des Verwahrers, der in der Regel vom Verwaltungsrat der Gesellschaft bestellt wird, ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen. Der Verwahrer hat ein Register zu führen, aus dem für jede Inhaberaktie die persönlichen Daten des Inhaberaktionärs, wie Name, Geburtsdatum, Wohnsitz etc., ersichtlich sind. Auch die Übertragung einer Inhaberaktie muss dem Verwahrer mitgeteilt werden. Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren.

Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Inhaberaktien beim Verwahrer gilt nicht für börsenkotierte Aktiengesellschaften, da für diese im Börsenhandel spezielle Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Mit der vorgeschlagenen Revision des PGR wird sichergestellt, dass die Ausgabe von Inhaberaktien nach wie vor möglich und eine gänzliche Abschaffung dieser Wertpapierart nicht erforderlich ist.

Um einer weiteren Empfehlung des Global Forum im Rahmen des laufenden Peer Review Verfahrens Rechnung zu tragen, wird zudem eine Neuregelung bei den Namenaktien vorgeschlagen. Neben der Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches, in das die Eigentümer der Namenaktien eingetragen werden müssen, wird ein Sanktionsmechanismus eingeführt, der für Verstösse gegen die Pflicht zur Führung des Aktienbuches entsprechende Strafen vorsieht.

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden mit den betroffenen Verbänden gemeinsam erarbeitet.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. April 2012. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Harald Oberdorfer
Tel. +423 236 65 90