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ikr: Regierung genehmigt Abänderung der Gesundheitsverordnung und hebt Regierungsbeschluss betreffend der Werbung und Empfehlung für Leistungserbringer in Gesundheitsberufen auf

30.06.2015 – 14:49 

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2015 die Abänderung der Gesundheitsverordnung (GesV) genehmigt. Zusätzlich hat sie den Regierungsbeschluss vom 30. November 2010 (RA 2010/2686) betreffend die Genehmigung der Leitlinien bezüglich Werbung und Empfehlung für Leistungserbringer in Gesundheitsberufen aufgehoben. Die Abänderung der Gesundheitsverordnung wird im Landesgesetzblatt publiziert und tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Psychosoziale Beratungs- und Betreuungsstellen gelten neu als Einrichtungen des Gesundheitswesens

Eine der Änderungen der Gesundheitsverordnung ist, dass gewisse Institutionen rechtlich neu als Einrichtungen des Gesundheitswesens eingestuft werden. Konkret handelt es sich um Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung. Die Mitarbeitenden dieser Institutionen können somit vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies betrifft im Rahmen der ergebnisoffenen Schwangerschaftskonfliktberatung insbesonders die Sophie von Liechtenstein Stiftung für Frau und Kind (schwanger.li).

Regelung für Werbung und Empfehlung für Leistungserbringer in Gesundheitsberufen wird an die Schweiz angepasst

Eine weitere Änderung der Gesundheitsverordnung behandelt die Werbung. Mit RA 2010/2686 hatte die Regierung Leitlinien bezüglich Werbung und Empfehlung für Leistungserbringer in Gesundheitsberufen genehmigt. Es hat sich in den vergangenen Jahren jedoch gezeigt, dass diese Leitlinien nicht hilfreich sind oder in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen. Daher hat die Regierung beschlossen, diese Leitlinien aufzuheben und die Gesundheitsverordnung so anzupassen, dass die diesbezügliche Regelung derjenigen in der benachbarten Schweiz entspricht. Die Stellungnahme der Landesgesundheitskommission (LGK) zur Neugestaltung der werberechtlichen Vorgaben im Gesundheitswesen wurde bei der Ausarbeitung der Verordnungsanpassung berücksichtigt.

Werbung im Gesundheitswesen ist grundsätzlich erlaubt

Das Betreiben von Werbung im Gesundheitswesen ist grundsätzlich erlaubt, solange sich diese innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegt. Die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information hat dabei oberste Priorität. Entscheidend ist, dass die Werbung die Entscheidungsfreiheit der Patienten nicht beeinträchtigt. Werbung hat den Geboten der Wahrheit und Klarheit zu entsprechen, jegliche Täuschung und Manipulation zu gesundheitsschädigendem aber auch unzweckmässigem oder übermässigem Konsum medizinischer Leistung ist untersagt.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10