Logo Presseportal

Vollversion Presseportal


Fluglärm: Unhaltbare Forderung nach Mietzinsreduktion - Der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz hat eine öffentliche Kampagne zum Thema Mietzinsherabsetzungen wegen Fluglärmimmissionen gestartet

18.08.2004 – 17:23 

Zürich (ots) -

Die betroffenen Mieter und Hauseigentümer leiden
gleichermassen unter den teilweise äusserst gravierenden
Beeinträchtigungen durch den Fluglärm. Ein zusätzliches Aufheizen der
Diskussion um den Fluglärm durch das Wecken falscher Hoffnungen ist
fehl am Platz. Die emotional stark aufgeladene Diskussion ist zu
versachlichen:
Inwiefern an einem Standort ein leistungs- und wettbewerbsfähiger
Flughafen betrieben wird, ist letztlich ein politischer Entscheid.
Auch zu welchen Rahmenbedingungen ein solcher Betrieb erfolgt. Dies
gilt insbesondere auch für die Lärmschutzvorschriften welche durch
den Bundesrat festgelegt werden, auf Vorschlag des Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese staatlich
vorgeschriebnen Lärmschutzbestimmungen gelten für alle Betroffenen
gleichermassen. Es kann nicht angehen, dass auf Hauseigentümer und
Mieter ein unterschiedlicher Toleranzmassstab angelegt wird. Bis
heute kein einziger fluglärmgeplagter Hauseigentümer eine
Entschädigung für die Zunahme des Fluglärmes erhielt. Der vom
Mieterinnen- und Mieterverband im Rahmen seiner Kampagne angeführte
Bundesgerichtsentscheid, bestätigte lediglich, dass
Entschädigungsbegehren einzelner fluglärmgeplagten Hauseigentümer in
Opfikon-Glattbrugg, welche ihr Haus vor 1961 erworben haben, noch
nicht verjährt sind. Zudem hat der Zürcher Regierungsrat trotz der
offensichtlichen Lärmbelastungen durch die Südanflüge den betroffenen
Hauseigentümer eine Reduktion der Eigenmietwerte für das Jahr 2003
verweigert. Dies unter anderem mit der Begründung, dass vorerst keine
Anzeichen für sinkende Immobilienpreise bestünden und es an Kriterien
zur Beurteilung der Fluglärmbelastung fehle. Sollten eines Tages
tatsächlich Entschädigungszahlungen an betroffene Hauseigentümer
geleistet werden, so sind diese bei vermieteten Objekten
selbstverständlich in Form von Mietzinsherabsetzungen an Mieter
weiterzugegeben, wenn der Mietvertrag bereits vor der erheblichen
Zunahme der Fluglärmbelastung abgeschlossen wurde.
Es mutet besonders seltsam an, dass der Mieterinnen- und
Mieterverband für seinen bei seinem öffentlichen Aufruf zu
Mietreduktionen auf das Berechnungsmodell von Comparis abstellt; hat
doch der Mieterinnen- und Mieterverband die Verwendung solcher
Vergleichsmietemodelle im Rahmen der Volksabstimmung zum neuen
Mietrecht vom Februar dieses Jahres vehement bekämpft. Die von
Comparis eruierten Mietzinse sind für die geltenden Mieten und das
heute Mietrecht von keinerlei Bedeutung. Keine Schlichtungsbehörde
und kein Gericht wird daraus irgendwelche Ansprüche ableiten.
Ansonsten könnten ja auch Vermieter unter Berufung auch
Comparis-Daten Mietzinserhöhungen durchsetzen, wenn ein Mieter einen
tieferen als den von Comparis veranschlagten Mietzins zahlt. Zudem
wurde auch vom Bundesamt für Wohnungswesen kritisiert, dass die
Datenerhebung durch Comparis keine statistisch relevante Aussage über
die angemessene Mietzinshöhe erlaubt.
Die Kampagne des Mieterinnen- und Mieterverbandes ist
offensichtlich darauf ausgerichtet, die zuständigen
Schlichtungsbehörden und Mietgerichte mit ungerechtfertigten Klagen
zu überfluten. Ob dies letztlich im Interesse der Mieter ist, muss
dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall verliert  durch diese
Entwicklung die Bereitstellung von Wohnraum weiter an Attraktivität.

Kontakt:

HEV Schweiz
Monika Sommer
Vizedirektorin und Patrick Zadrazil
Rechtskonsulent
8032 Zürich
Tel. +41/1/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch