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PD: Elektronische Signatur

02.04.2003 – 17:25 
(ots) - Die Rechtskommission des Nationalrats hat den Entwurf zu 
einem Gesetz über die elektronische Signatur gutgeheissen. Sie hat 
zudem einstimmig einen Entwurf ver-abschiedet, der die 
Voraussetzungen für eine Sterilisation regelt und eine 
Entschä-digung vorsieht für Personen, die zwangssterilisiert oder 
–kastriert wurden.
Die Kommission hat das neue Gesetz über die elektronische Signatur 
(01.044) mit 12 gegen 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen gutgeheissen. 
Eine Minderheit beantragte die Rückweisung des Entwurfs an den 
Bundesrat. Dieser solle verschiedene Punkte des Entwurfs klären 
(Zugang und Kosten für die Benutzerinnen und Benutzer, Akkreditie- 
rungspflicht für die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, 
Haftung der Benutzerinnen und Benutzer) und den ganzen Entwurf in 
das Gesetz über den elektronischen Ge-schäftsverkehr integrieren, 
das zurzeit in Vorbereitung ist. Im Zentrum der Beratungen und der 
Entscheide der Kommission stand die Verringerung der 
Missbrauchsrisiken. Im Hinblick auf Transparenz beantragt die 
Kommission denn auch, dass nur die natürlichen Personen, nicht aber 
die juristischen Personen sich ein qualifiziertes Zertifikat 
ausstellen lassen können. Vertritt eine natürliche Person eine 
juristische, so soll das Zertifikat darauf hinweisen, dass der 
Inhaber oder die Inhaberin diese bestimmte juristische Person 
vertreten kann. Die Kommission hat auch Strafbestimmungen 
eingeführt, um sicherzustellen, dass die Anbieterinnen von 
Zertifizierungsdiensten die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen. 
Eine Minderheit verlangt eine Anerkennungspflicht für die 
Anbieterinnen; erst die Anerkennung soll es ihnen erlauben, ihre 
Tätigkeit auszuüben. Die Minderheit will auch den Zugang zur 
elektronischen Signatur für eine breite Öffentlichkeit gewährleisten 
und entsprechend die Preise tief halten. Die Änderung von Artikel 14 
OR bildet den Hauptpunkt des Entwurfs. Diese Bestimmung legt die 
Gleichwertigkeit zwischen eigenhändiger Unterschrift und 
qualifizierter elektroni-scher Signatur fest. Die Kommission hat 
sich eingehend mit den Auswirkungen dieser neuen Bestimmung befasst. 
Es wurde befürchtet, dass bei zahlreichen Handlungen, für die aus 
Gründen des Schutzes des Schwächeren die Schriftlichkeit verlangt 
wurde, dieser Schutz nicht mehr wirksam sichergestellt werden kann. 
Die Mehrheit folgte indessen im Wesentlichen dem Entwurf des 
Bundesrates. Eine Minderheit hingegen beantragt, dass die 
Gleichwertigkeit nicht zur Anwendung gelangt, wenn dies zum Schutz 
der schwäche-ren Vertragspartei oder zum Schutz vor einer übereilter 
Handlung gerechtfertigt ist, na-mentlich im Arbeitsvertragsrecht, im 
Mietrecht und im Recht zu Konsumkredit und Lea-sing. Im Zusammenhang 
mit den Möglichkeiten eines elektronischen Zugangs zum Grundbuch 
beantragte der Bundesrat, dass auch ohne besonderes Interesse mehr 
Informationen als bisher eingesehen werden können (Dienstbarkeiten, 
Grundlasten und Anmerkungen). Die Kommissionsmehrheit stellt sich 
gegen diese genrerelle Ausweitung der Öffentlichkeit. Sie beantragt, 
der Bundesrat solle auf dem Verordnungsweg einen Katalog mit den 
An-gaben, die öffentlich zugänglich gemacht werden können, festlegen 
und dabei die Fälle berücksichtigen, in denen der 
Persönlichkeitsschutz überwiegt. Eine Minderheit unter-stützt 
hingegen die weite Regelung des Bundesrates. Sie will zudem im Sinne 
der Trans-parenz des Marktes auch die Öffentlichkeit der 
Gegenleistung (z.B. Verkaufspreis).
Im Rahmen des neuen Jugendstrafrechts (98.038; Vorlage C) will die 
Kommission zwei Differenzen beibehalten. Sie will die Möglichkeit 
einräumen, auch gegen den Willen der betroffenen Person und über die 
Volljährigkeit hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 22 Jahren, 
Aufsicht oder persönliche Betreuung weiterführen zu können. Sie 
beantragt, die Verjährung von Verbrechen, die Minderjährige gegen 
die physische und sexuelle Integrität anderer Minderjähriger von 
unter 16 Jahren begehen, gleich zu regeln wie im 
Erwachsenenstrafrecht. Diese Regelung gibt dem Opfer die 
Möglichkeit, auf jeden Fall bis zu seinem vollendeten 25. Lebensjahr 
eine Strafklage einzureichen. Auch wenn im Zentrum des 
Jugendstrafrechts der psychologische und der erzieherische Wert 
einer raschen Strafmassnahme gegen den jugendlichen Straftäter 
stehen, soll nach Meinung der Kommission hier dem Opfer den Vorzug 
gegeben werden auf die Gefahr hin, dass Klage erhoben werden muss 
gegen einen seit langem erwachsenen Täter.
Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf, der die Voraussetzungen 
für eine Sterilisati-on regelt, sowie einen Gesetzesentwurf über die 
Entschädigung der Opfer von Zwangs-sterilisationen und 
Zwangskastrationen einstimmig gutgeheissen (99.451 Pa. Iv. 
Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer). Gegenüber dem 
Vernehmlassungsentwurf hat die Kommission beschlossen, die 
Altersgrenze, unter der eine Sterilisation in jedem Falle verboten 
ist, von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Sie will damit den 
Realitäten bezüglich Eintritt in das Sexualleben besser Rechnung 
tragen. Diese Herabsetzung der Altersgrenze geht mit zusätzlichen 
Schutzmassnahmen einher. Bei Eingriffen an urteilsfähigen Personen 
unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung 
geben und zudem muss eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden. 
An urteilsfähigen und entmündigten Personen darf der Eingriff nur 
vorgenommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter und die 
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben haben. 
Eine Minderheit der Kommission möchte an der Altersgrenze von 18 
Jahren festhalten, um junge Erwachsene zu schützen, die noch nicht 
unbedingt reif genug sind, um einen Entscheid für eine Sterilisation 
zu treffen, deren Wirkung ja definitiv ist. Bei den weiteren 
materiellen Aspekten der Vorlage hat die Kommission weitgehend an 
den Anträgen festgehalten, wie sie in die Vernehmlassung gegeben 
wurden. Sie wird ihre Arbeit im kommenden Juni mit der Annahme eines 
erläuternden Berichts fertig stellen.
Die Kommission hat ohne Gegenstimme beschlossen, eine Motion der 
Geschäftsprü-fungskommission des Ständerates zu überweisen, welche 
den Bundesrat auffordert, die gesetzlichen Bestimmungen zur 
Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle zu ver-schärfen (Mo GPK-SR 
02.3470). Diese Motion zielt in die gleiche Richtung wie andere von 
der RK-N unterstützte Vorstösse (02.405 Pa. Iv. Strahm Rudolf 
Unabhängigkeit des Revisorats im Gesellschaftsrecht; 02.3646 Mo RK-N 
Minderheit Randegger. Unabhängig-keit des Revisorats).
Schliesslich hat die Kommission sich dafür ausgesprochen, die 
Ergebnisse der Verhand-lungen mit der EU über die Bilateralen II 
abzuwarten, bevor sie über das weitere Vorge-hen bei der 
parlamentarischen Initiative Pedrina Fabio entscheidet (00.447 PA. 
Iv. Vor-schlag zu gesetzlichen Änderungen zur wirksamen Bekämpfung 
des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens), 
welcher der Nationalrat am 1. Okto-ber 2001 Folge gegeben hat.
Die Kommission hat am 31. März unter dem Vorsitz von Nationalrätin 
Anita Thanei (S/ZH) und am 1. April 2003 unter dem Vorsitz von 
Nationalrätin Dorle Vallender (R/AR) getagt.
Bern,  2. April 2003  Parlamentsdienste
Auskunft:
Dorle Vallender, Vizepräsidentin der Kommission, Tel.: 071 344 27 69
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10