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PD: Elektronische Signatur
(ots) - Die Rechtskommission des Nationalrats hat den Entwurf zu einem Gesetz über die elektronische Signatur gutgeheissen. Sie hat zudem einstimmig einen Entwurf ver-abschiedet, der die Voraussetzungen für eine Sterilisation regelt und eine Entschä-digung vorsieht für Personen, die zwangssterilisiert oder kastriert wurden.
Die Kommission hat das neue Gesetz über die elektronische Signatur (01.044) mit 12 gegen 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen gutgeheissen. Eine Minderheit beantragte die Rückweisung des Entwurfs an den Bundesrat. Dieser solle verschiedene Punkte des Entwurfs klären (Zugang und Kosten für die Benutzerinnen und Benutzer, Akkreditie- rungspflicht für die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, Haftung der Benutzerinnen und Benutzer) und den ganzen Entwurf in das Gesetz über den elektronischen Ge-schäftsverkehr integrieren, das zurzeit in Vorbereitung ist. Im Zentrum der Beratungen und der Entscheide der Kommission stand die Verringerung der Missbrauchsrisiken. Im Hinblick auf Transparenz beantragt die Kommission denn auch, dass nur die natürlichen Personen, nicht aber die juristischen Personen sich ein qualifiziertes Zertifikat ausstellen lassen können. Vertritt eine natürliche Person eine juristische, so soll das Zertifikat darauf hinweisen, dass der Inhaber oder die Inhaberin diese bestimmte juristische Person vertreten kann. Die Kommission hat auch Strafbestimmungen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen. Eine Minderheit verlangt eine Anerkennungspflicht für die Anbieterinnen; erst die Anerkennung soll es ihnen erlauben, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Minderheit will auch den Zugang zur elektronischen Signatur für eine breite Öffentlichkeit gewährleisten und entsprechend die Preise tief halten. Die Änderung von Artikel 14 OR bildet den Hauptpunkt des Entwurfs. Diese Bestimmung legt die Gleichwertigkeit zwischen eigenhändiger Unterschrift und qualifizierter elektroni-scher Signatur fest. Die Kommission hat sich eingehend mit den Auswirkungen dieser neuen Bestimmung befasst. Es wurde befürchtet, dass bei zahlreichen Handlungen, für die aus Gründen des Schutzes des Schwächeren die Schriftlichkeit verlangt wurde, dieser Schutz nicht mehr wirksam sichergestellt werden kann. Die Mehrheit folgte indessen im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates. Eine Minderheit hingegen beantragt, dass die Gleichwertigkeit nicht zur Anwendung gelangt, wenn dies zum Schutz der schwäche-ren Vertragspartei oder zum Schutz vor einer übereilter Handlung gerechtfertigt ist, na-mentlich im Arbeitsvertragsrecht, im Mietrecht und im Recht zu Konsumkredit und Lea-sing. Im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines elektronischen Zugangs zum Grundbuch beantragte der Bundesrat, dass auch ohne besonderes Interesse mehr Informationen als bisher eingesehen werden können (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen). Die Kommissionsmehrheit stellt sich gegen diese genrerelle Ausweitung der Öffentlichkeit. Sie beantragt, der Bundesrat solle auf dem Verordnungsweg einen Katalog mit den An-gaben, die öffentlich zugänglich gemacht werden können, festlegen und dabei die Fälle berücksichtigen, in denen der Persönlichkeitsschutz überwiegt. Eine Minderheit unter-stützt hingegen die weite Regelung des Bundesrates. Sie will zudem im Sinne der Trans-parenz des Marktes auch die Öffentlichkeit der Gegenleistung (z.B. Verkaufspreis).
Im Rahmen des neuen Jugendstrafrechts (98.038; Vorlage C) will die Kommission zwei Differenzen beibehalten. Sie will die Möglichkeit einräumen, auch gegen den Willen der betroffenen Person und über die Volljährigkeit hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 22 Jahren, Aufsicht oder persönliche Betreuung weiterführen zu können. Sie beantragt, die Verjährung von Verbrechen, die Minderjährige gegen die physische und sexuelle Integrität anderer Minderjähriger von unter 16 Jahren begehen, gleich zu regeln wie im Erwachsenenstrafrecht. Diese Regelung gibt dem Opfer die Möglichkeit, auf jeden Fall bis zu seinem vollendeten 25. Lebensjahr eine Strafklage einzureichen. Auch wenn im Zentrum des Jugendstrafrechts der psychologische und der erzieherische Wert einer raschen Strafmassnahme gegen den jugendlichen Straftäter stehen, soll nach Meinung der Kommission hier dem Opfer den Vorzug gegeben werden auf die Gefahr hin, dass Klage erhoben werden muss gegen einen seit langem erwachsenen Täter.
Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf, der die Voraussetzungen für eine Sterilisati-on regelt, sowie einen Gesetzesentwurf über die Entschädigung der Opfer von Zwangs-sterilisationen und Zwangskastrationen einstimmig gutgeheissen (99.451 Pa. Iv. Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer). Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf hat die Kommission beschlossen, die Altersgrenze, unter der eine Sterilisation in jedem Falle verboten ist, von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Sie will damit den Realitäten bezüglich Eintritt in das Sexualleben besser Rechnung tragen. Diese Herabsetzung der Altersgrenze geht mit zusätzlichen Schutzmassnahmen einher. Bei Eingriffen an urteilsfähigen Personen unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung geben und zudem muss eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden. An urteilsfähigen und entmündigten Personen darf der Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter und die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben haben. Eine Minderheit der Kommission möchte an der Altersgrenze von 18 Jahren festhalten, um junge Erwachsene zu schützen, die noch nicht unbedingt reif genug sind, um einen Entscheid für eine Sterilisation zu treffen, deren Wirkung ja definitiv ist. Bei den weiteren materiellen Aspekten der Vorlage hat die Kommission weitgehend an den Anträgen festgehalten, wie sie in die Vernehmlassung gegeben wurden. Sie wird ihre Arbeit im kommenden Juni mit der Annahme eines erläuternden Berichts fertig stellen.
Die Kommission hat ohne Gegenstimme beschlossen, eine Motion der Geschäftsprü-fungskommission des Ständerates zu überweisen, welche den Bundesrat auffordert, die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle zu ver-schärfen (Mo GPK-SR 02.3470). Diese Motion zielt in die gleiche Richtung wie andere von der RK-N unterstützte Vorstösse (02.405 Pa. Iv. Strahm Rudolf Unabhängigkeit des Revisorats im Gesellschaftsrecht; 02.3646 Mo RK-N Minderheit Randegger. Unabhängig-keit des Revisorats).
Schliesslich hat die Kommission sich dafür ausgesprochen, die Ergebnisse der Verhand-lungen mit der EU über die Bilateralen II abzuwarten, bevor sie über das weitere Vorge-hen bei der parlamentarischen Initiative Pedrina Fabio entscheidet (00.447 PA. Iv. Vor-schlag zu gesetzlichen Änderungen zur wirksamen Bekämpfung des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens), welcher der Nationalrat am 1. Okto-ber 2001 Folge gegeben hat.
Die Kommission hat am 31. März unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S/ZH) und am 1. April 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Dorle Vallender (R/AR) getagt.
Bern, 2. April 2003 Parlamentsdienste
Auskunft: Dorle Vallender, Vizepräsidentin der Kommission, Tel.: 071 344 27 69 Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10