Parlamentsdienste
PD: Befugnisse der Bundesbehörden bei der Information vor Volks-abstimmungen sollen gesetzlich festgehalten werden
(ots) - Die Staatspolitische Kommission (SPK) ist der Ansicht, dass die Informationstätig-keit der Bundesbehörden vor eidgenössischen Volksabstimmungen gesetzlich ge-regelt werden sollte. Sie verabschiedete deshalb einstimmig eine Kommissionsmo-tion, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, einen Entwurf für eine rechtliche Regelung vorzulegen, mit welcher die Informationsbefugnisse von Bundesrat und Verwaltung bei Abstimmungskampagnen präziser als bisher gefasst werden.
Im Vorfeld von Volksabstimmungen wird die Informationstätigkeit der Bundesbehörden immer wie-der von verschiedener Seite als zu einseitig kritisiert. Die SPK ist deshalb der Ansicht, dass hier verbindliche Spielregeln festzulegen sind. Die Kommission erachtet das von der Konferenz der Informationsdienste im Januar 2003 herausgegebene Leitbild Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung als gute Grundlage, möchte aber verbindliche Regeln gesetz-lich verankert wissen. Keinesfalls ist die Kommission der Ansicht, dass sich Bundesrat und Verwal-tung der Informationstätigkeit enthalten sollen, wie dies die kürzlich lancierte Volksinitiative Volks-souveränität statt Behördenpropaganda will. Im Gegenteil ist sie der Meinung, dass die Beschlüs-se des Parlamentes dem Volk gegenüber vertreten werden müssen, umso mehr häufig finanzkräf-tige Gruppierungen auf der Gegenseite agieren. Allerdings soll es für die behördliche Informations-tätigkeit klare Kriterien geben. Festzulegen sind insbesondere Kriterien für den Einsatz öffentlicher Gelder (inkl. Informationsdienste) und für die zulässigen Inhalte behördlicher Abstimmungskam-pagnen. __________________________ Bei der Bereinigung der Differenzen zwischen den Beschlüssen der beiden Räte zum Entwurf ei-ner gesetzlichen Regelung der Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare in bundesnahen Unternehmungen (02.424) stimmt die Kommission in allen Punkten dem Ständerat zu. Der Bun- desrat wird durch das Gesetz verpflichtet, Grundsätze über den Lohn der Angehörigen des obers-ten Kaders und über die Honorare der Mitglieder der Verwaltungsräte von Post, SBB und weiteren Unternehmen des Bundes zu erlassen. Die Kommission beantragt mit 16:7 Stimmen, dass diese Grundsätze entgegen dem ersten Beschluss des Nationalrates für die mehrheitlich dem Bund ge-hörenden Unternehmungen (insb. die Swisscom), welche börsenkotiert sind, nicht gelten sollen. Die Stellung der Swisscom an der Börse würde geschwächt, wenn potenzielle Anleger staatliche Interventionen in die Geschäftsführung der Swisscom befürchten müssten. Beide Räte sind sich im Grundsatz einig, dass über die Löhne und Verwaltungsratshonorare in bundesnahen Unternehmungen (inkl. Swisscom) mehr Transparenz hergestellt werden soll. Der Nationalrat wollte ursprünglich eine Offenlegung der an die einzelnen Angehörigen der geschäfts-leitenden Kader und der Verwaltungsräte ausbezahlten Beträge. Die Kommission stimmt jetzt mit 16:7 Stimmen dem Beschluss des Ständerates zu, wonach diese personenbezogene Offenle-gungspflicht auf die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte beschränkt wird. Für die übrigen Mitglieder dieser Gremien soll nur die Gesamtsumme der Löhne bzw. Honorare ausgewiesen werden. Eine individuelle Offenlegung würde in einem leistungsbezogenen Lohnsys-tem bedeuten, dass auch die individuellen Qualifikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dadurch würden legitime Anliegen des Persönlichkeitsschutzes verletzt. Die Attraktivität der betroffenen Unternehmungen auf dem Arbeitsmarkt würde zweifellos erheblich beeinträchtigt. __________________________ Mit 13:1 Stimmen bei 4 Enthaltungen sprach sich die Kommission deutlich gegen die Einführung eines Verordnungsvetos aus, wie dies die parlamentarische Initiative 02.430 Pa.Iv. Lalive dEpinay. Verordnungsveto verlangt. Die Initiantin verlangt, dass vom Bundesrat zu beschlies-sende Verordnungen inskünftig vor dem Inkrafttreten dem Parlament zu eröffnen und zur Geneh-migung zu unterbreiten seien. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Verordnungsveto aufgrund der klaren Kompetenzzuweisungen in der neuen Bundesverfassung nicht nötig ist. Die Bundesver-sammlung ist gemäss Verfassung zuständig für den Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmun-gen. Wenn nun ein Verordnungsveto eingeführt wird, besteht die Gefahr, dass wichtige Fragen vermehrt auf Verordnungsstufe geregelt und somit dem Referendum des Volkes entzogen würden. Zudem sieht Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes bereits vor, dass die Kommissionen zu Verordnungsentwürfen Stellung nehmen können, wodurch die parlamentarische Mitwirkungsmög-lichkeit bei der Verordnungsgebung gewährleistet ist. __________________________ Volk und Stände haben am 9. Februar 2003 den Bundesbeschluss über die Änderung der Volks-rechte angenommen. Die Inkraftsetzung dieses Bundesbeschlusses obliegt der Bundesversamm-lung. Einige der in diesem Bundesbeschluss enthaltenen Änderungen erfordern keine gesetzliche Umsetzung mehr und sind direkt anwendbar. Der Respekt vor dem Volksentscheid gebietet, dass diese Änderungen so rasch wie möglich in Kraft gesetzt werden. Es geht dabei insbesondere um Änderungen des Verfahrens bei Initiative und Gegenentwurf (die erstmals bei der Avanti-Initiative zur Anwendung gelangen könnten) und um die Ausweitung des Staatsvertragsreferendums. Nachdem die SPK des Ständerates am 31. März 2003 den Entwurf eines Bundesbeschlusses für die Inkraftsetzung der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002 (03.416) angenommen hat, stimmt nun auch die nationalrätliche SPK die-sem Entwurf zu, so dass beide Räte den Beschluss in der Sommersession verabschieden können und dieser Teil der Änderungen der Volksrechte auf den 1. August 2003 in Kraft gesetzt werden kann. Auf die Einführung der Allgemeinen Volksinitiative, die in der Volksabstimmung vom 9. Feb- ruar 2003 ebenfalls angenommen wurde, muss hingegen bis zum Jahr 2006 gewartet werden, da dazu noch eine komplexe Ausführungsgesetzgebung ausgearbeitet werden muss. __________________________ Der grösste Teil der Sitzung der SPK war Anhörungen (der Asylrekurskommission und des Städte- und Gemeindeverbandes) zur Teilrevision des Asylgesetzes (02.060) und der Detailberatung des neuen Ausländergesetzes (02.024) gewidmet. Die Beratung dieser beiden Gesetzesvorlagen wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen. _________________________
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates tagte am 10./11. April 2003 in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Charles- Albert Antille (FDP/VS).
Auskünfte: Charles-Albert Antille, Kommissionspräsident, Tel. 079 629 03 20 Martin Graf, Kommissionssekretär, Tel. 031 322 97 36