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PD: Reich befrachtetes Programm der WAK-S in Braunwald

15.08.2003 – 17:34 
(ots) - Die WAK-S hat an ihrer heutigen Sitzung in Braunwald die 
Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie die 
Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) behandelt und dabei 
die Transparenzvorschriften und den Versichertenschutz weiter 
verstärkt. Die Revision des Banken und Sparkassengesetzes wurde 
einstimmig angenommen. Schliesslich gab die WAK in der Vorprüfung 
den Standesinitiativen der Kantone Solothurn, Obwalden, Waadt und 
Bern, welche das überschüssige Goldvermögen zu 2/3 an die Kantone 
verteilen wollen, Folge.
1. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) / Versicherungsvertragsgesetz 
(VVG) (03.035) 1.1 Hintergrund Die Totalrevision des VAG trägt den 
Entwicklungen der Versicherungswirtschaft und den regulatorischen 
Anpassungen im Ausland Rechnung. So ist grundsätzlich eine 
Schwerpunktverlagerung von der präventiven zur nachträglichen 
Kontrolle der Versicherungsprodukte vorgesehen. Das wird erstens 
erreicht durch eine nachträgliche Kontrolle u.a. der allgemeinen 
Versicherungsbedingungen und Prämientarife. Zweitens wird eine 
verstärkte Solvenzaufsicht eingeführt und die möglichen Sanktionen 
ausgebaut. Bei der Einführung einer risikoadjustierten 
Solvabilitätskontrolle wird sogar über das EU-Recht hinausgegangen 
und sollen alle Risiken, inklusive der Anlagerisiken, beachtet und 
damit die Stabilität gewährleistet werden. So werden 
Anlagekategorien wie Aktien eine höhere Schwankungsreserven 
benötigen, was Versicherungen davor schützen soll, bei fallenden 
Aktienkursen zur Verhinderung weiterer Verluste zum Verkauf der 
Aktien gezwungen zu werden, was den Markt negativ beeinflusst. 
Drittens wird der Konsumentenschutz verstärkt, namentlich durch eine 
Verbesserung der Transparenz. Der Schritt von der präventiven zur 
nachträglichen Kontrolle macht Anpassungen des VVG aus Gründen des 
Konsumentenschutzes notwendig. Dies betrifft beispielsweise die 
Bereiche Informationspflicht des Versicherers hinsichtlich des 
wesentlichen Vertragsinhalts oder der Transparenzvorschriften. 1.2 
Einzelne Bestimmungen 1.2.1 Definition des Versicherungsvermittlers 
(Art. 2, 38 VAG). Angestellte von Unternehmen, welche für dieses 
Unternehmen als ‚in- house broker’ Versicherungen vermitteln, werden 
dem VAG nicht unterstehen. Hier geht es um eine Klärung des 
Gesetzestextes. 1.2.2 Transparenzvorschriften und Vorschriften zur 
Überschussausschüttung im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 
36f. VAG) Im Rahmen der 1. BVG-Revision haben beide Räte in Art. 6a 
des Lebensversicherungsgesetzes Transparenzvorschriften beschlossen 
und vorgeschrieben, dass der Bundesrat die Vorschriften für die 
Überschussausschüttung festlegen wird. Der Bundesrat hatte in der im 
Mai verabschiedeten Botschaft zum VAG eine Ausschüttungsquote von 
mindestens 90% vorgesehen. Der Botschaftstext entspricht allerdings 
nicht mehr der von den Räten im Rahmen der BVG-Revision 
beschlossenen Bestimmung. Die Kommissionsmehrheit (6:3:0) möchte so 
kurz nach den Ratsentscheiden keine Änderungen mehr an dieser 
Bestimmung vornehmen, während die Kommissionsminderheit der Frage 
grosse Bedeutung zumisst und zur Erhöhung der Rechtssicherheit den 
ursprünglichen Botschaftstext fordert. Im Weiteren wurden die 
Transparenzvorschriften von Art. 36 VAG geklärt und verstärkt. 
Zukünftig sollen etwa Versicherungsunternehmen, welche die direkte 
Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und 
Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen, den 
Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die 
Überschussbeteiligung abgeben. In diesem Zusammenhang diskutierte 
die WAK-S auch die Frage des Umwandlungssatzes im 
überobligatorischen Bereich. Diese Frage wurde nach dem vom 
Bundesrat bewilligten Versicherungsmodell der Winterthur 
Versicherung in der Öffentlichkeit heftig diskutiert. Der Grundtenor 
der Diskussion in der Kommission war, dass die Aufsichtsbehörde bei 
der Bewilligungserteilung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten 
habe. Der Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde liegt somit 
zwischen den Solvabilitäts- und den Missbrauchsvorschriften. Ein 
gestaltender Eingriff ausserhalb dieses Ermessensspielraums aus 
sozialen Gründen würde dem Gesetz nicht entsprechen und steht der 
Aufsichtsbehörde nicht zu. Bezüglich des Umwandlungssatzes führt ein 
zu hoher Satz dazu, dass das angesparte Kapital pro Jahrgang nicht 
für die Auszahlung der Renten ausreicht und durch ein dem BVG 
fremdes Umlageverfahren von jüngeren Generationen übernommen werden 
muss. Liegt der Umwandlungssatz zu tief, könnte eine Umlagerung 
zugunsten jüngerer Alterskategorien stattfinden. Die Kommission nahm 
befriedigt zur Kenntnis, dass eine solche Umlagerung verhindert 
wird, indem Modelle wie jenes der Winterthur Versicherung allfällige 
Überschüsse dank einer jährlich für jeden Jahrgang durchzuführenden 
Kontrollrechnung an die Versicherten dieses Jahrgangs ausschütten 
müssen. In diesem Zusammenhang sind die in der BVG beschlossenen und 
ins VAG zu übernehmenden bzw. von der Kommission verstärkten 
Transparenzvorschriften von grosser Bedeutung. 1.2.3 Verstärkter 
Schutz der Versicherten (VVG) Die Kommission befasste sich 
ausführlich mit dem VVG, das wegen des im VAG vorgenommenen 
Paradigmenwechsels von der präventiven zur nachträglichen Kontrolle 
im Bereich des Versichertenschutzes zu verstärken war. So wird die 
Informationspflicht des Versicherers ausgebaut und führt dessen 
Verletzung dieser Pflicht zur Kündigung des Vertrags. Neu soll 
dieses Kündungsrecht nach vier Wochen, nachdem der 
Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den gesetzlich 
vorgeschriebenen Informationen Kenntnis erhalten hat, spätestens 
jedoch ein Jahr nach der Pflichtverletzung, erlöschen. Im Gegenzug 
hat der Versicherte auch die Pflicht, über seine 
Versicherungssituation zu informieren. Hier schlägt die Kommission 
einerseits vor, dass der Versicherte Gefahrentatbestände der 
Versicherung melden soll, die er erstens nicht nur kannte oder hätte 
kennen müssen, sondern auch über die er vom Versicherer befragt 
wurde. Zweitens gelten als anzeigepflichtige Gefahrentatsachen auch 
Umstände, die einen Rückschluss auf die Ausprägung erheblicher 
Gefahrentatsachen zulassen, d.h. indizierende Umstände. 
Beispielsweise fällt die Verheimlichung eines früheren 
Führerausweisentzuges, was auf unsorgfältige Fahrweise schliessen 
lässt, darunter. Damit wird die bisher geltende Gerichtspraxis 
weitergeführt. Eintreten und Zustimmung in der Gesamtabstimmung 
beschloss die Kommission einstimmig.
2. Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Nicht erst seit der bei 
der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit auslösenden Schliessung der 
Spar- und Leihkasse Thun herrschte Einigkeit bezüglich der 
Revisionsbedürftigkeit der Bestimmungen über die Bankensanierung und 
Bankenliquidation. Nach zahlreichen Revisionsvorschlägen seit den 
Dreissigerjahren hat der Bundesrat mit seiner Botschaft einen neuen 
Anlauf für Verbesserungen in diesem Bereich unternommen – mit 
Erfolg, wie die Beratungen der WAK zeigen: Wie bereits ihre 
Schwesterkommission und der Nationalrat, beschloss die WAK-S dem 
bundesrätlichen Projekt ohne Änderung zu folgen. Folgend die Pfeiler 
der bundesrätlichen Reform: • Optimierung des Zusammenspiels von 
Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht indem die 
Eidgenössische Bankenkommission für die Leitung des Verfahrens 
zuständig sein wird. • Flexibiliserung des Sanierungsverfahrens: 
Hier soll ein von der Bankenkommission eingesetzter 
Sanierungsbeauftragter unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen 
Sanierungsplan erarbeiten, der von der Bankenkommission genehmigt 
wird. Ohne Sanierung führt die Bankenkommission eine eigenen 
Verfahrensregeln unterstehende Liquidation durch. Schliesslich sind 
neue Massnahmen zum Schutz und Gleichbehandlung der Gläubiger 
vorgesehen. • Verbesserung des Einlegerschutzes: Kleinstgläubiger 
mit Einlagen von bis zu 5000 Franken sollen vor allen anderen 
Gläubigern ausgezahlt werden. Auch soll das Konkursprivileg in der 
bereits heute geltenden Höhe von 30'000 Franken auf alle Einlagen 
bei Banken erweitert werden. Schliesslich werden die privilegierten 
Einlagen durch eine nunmehr obligatorische Einlagensicherung 
geschützt.
3. Nationalbankgold und weitere parlamentarische Initiativen Die 
Kommission hat weiter vier Standesinitiativen (02.316, 03.305, 
03.309, 03.312) zur Verteilung der Goldreserven, welche die 
Schweizerische Nationalbank (SNB) nicht mehr für geld- und 
währungspolitische Zwecke benötigt, behandelt. Die von den Kantonen 
Obwalden, Bern und Waadt eingereichten Initiativen verlangen, dass 
der Ertrag aus dem Verkauf der 1300 Tonnen Gold zu zwei Dritteln den 
Kantonen und zu einem Drittel dem Bund zugeteilt wird. Dies 
entspricht dem in der Bundesverfassung verankerten Schlüssel zur 
Verteilung des Reingewinns der SNB (Art. 99 Abs. 4). Die Initiative 
des Kantons Solothurn beschränkt sich darauf zu verlangen, dass die 
Erträge des aus dem Verkauf der Goldreserven resultierenden Kapitals 
nach dem oben genannten Schlüssel verteilt werden. Diese Initiativen 
wurden – ebenso wie zahlreiche andere Vorstösse im Nationalrat, die 
weitere Verwendungszwecke vorsehen – eingereicht, nachdem die SVP- 
Initiative "Überschüssige Goldreserven in den AHV-Fonds" und der 
Gegenentwurf des Parlaments, der die Schaffung der Stiftung 
Solidarität Schweiz vorschlug, am 22. September 2002 von Volk und 
Ständen verworfen worden waren. Nach der Anhörung der Vertreter der 
Kantone Bern und Waadt beantragt die Kommission einstimmig, diesen 
vier Initiativen Folge zu geben. Mit diesem Entscheid will die 
Kommission klar zum Ausdruck bringen, dass den Kantonen gegenüber 
den anderen möglichen Empfängern, die zur Diskussion stehen, eine 
bevorzugte Stellung zukommt. Die Kommission hat aber in diesem 
Stadium noch keineswegs entschieden, ob die Kantone das Kapital oder 
nur den daraus resultierenden Ertrag erhalten sollen. Es sei hier 
darauf hingewiesen, dass der Bundesrat mit seinem angekündigten 
Entwurf den Ertrag aus dem Verkauf in einen Fonds geben und die 
Substanz dieses Kapitals in seinem realen Wert erhalten will. Nach 
diesem Entwurf würden nur die Erträge aus dem Vermögen nach dem von 
den Kantonen gewünschten Schlüssel verteilt. Die Kommission wird zu 
diesem Thema bei der Beratung des Bundesratsentwurfs definitiv und 
detailliert Stellung nehmen. Im Weiteren prüfte die Kommission einen 
Gesetzesentwurf, der vom Nationalrat im Rahmen einer 
parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Stump (01.453) 
ausgearbeitet worden war. Der Entwurf des Nationalrates sieht vor, 
dass die Verteilung von Forschungsgeldern auf die an einem 
Forschungsprojekt Beteiligten sowie die zwischen den 
Forschungsbeteiligten erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer 
befreit werden. Obwohl die Kommission anerkennt, dass eine solche 
Gesetzesänderung dem Wissenschaftsstandort Schweiz zugute käme, 
beantragt sie mit 7 gegen 4 Stimmen bei einer Enthaltung, nicht auf 
den Entwurf einzutreten. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, 
dass eine solche Steuerbefreiung angesichts der Finanzlage des 
Bundes nicht angebracht ist. Die Kommission betont auch ihre 
grundsätzliche Ablehnung gegenüber allen Arten von Anträgen, mit 
denen Leistungen von der MWST befreit werden sollen, solange die 
schlechte Finanzlage andauert. Abschliessend hat die Kommission die 
parlamentarische Initiative (02.475) von Ständerat Cornu geprüft, 
die verlangt, dass das Verbot der Herstellung und Vermarktung von 
Absinth aufgehoben wird. Die Kommission schlägt einstimmig vor, der 
Initiative Folge zu geben. Das Verbot, das bei seinem Erlass im 
Jahre 1908 aus Gründen der Gesundheit gerechtfertigt erschien, wurde 
nicht mehr in die neue Bundesverfassung aufgenommen, ist aber immer 
noch im Gesetz enthalten. Nach Meinung der Kommission ist dieses 
Verbot nicht mehr gerechtfertigt, da der Höchstgehalt der als 
gesundheitsgefährdend anzusehenden Substanz heute klar festgelegt 
ist. Die Kommission hat ebenfalls festgehalten, dass es für dieses 
Produkt einen nicht zu vernachlässigenden Markt gibt und dass die 
betreffende Gesetzgebung es erlaubt, das Produkt durch eine 
Herkunftsbezeichnung vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.
Die Kommissionssitzung tagte am 14. und 15. August 2003 unter dem 
Vorsitz von Ständerat Fritz Schiesser (FDP/GL) in Braunwald (GL) und 
im teilweisen Beisein von Bundesrat Kaspar Villiger.
Braunwald, 15. August 2003	Parlamentsdienste
Auskünfte:
SR Fritz Schiesser, Präsident, Tel.: 055/645 60 30
Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel.: 079/789 13 81
Alexandre Füzesséry, stv. Kommissionssekretär, Tel.: 076/ 394 43 90