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PD: Neues Bundesgerichtsgesetz Zeugenschutz im Militärstrafrecht

14.10.2003 – 15:11 
(ots) - Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist auf 
das Bundesgerichtsgesetz und die Revision des Datenschutzgesetzes 
eingetreten. Sie hat die Revision des Militärstrafprozesses 
betreffend den Zeugenschutz angenommen.
Die Kommission hat der vom Ständerat bereits angenommenen Revision 
des Militärstrafprozesses betreffend Zeugenschutz (03.008) mit 13 
Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Oppositionslos angenommen hat 
sie die Regelung, wonach gefährdete Zeugen ihre Anonymität wahren 
können, sowie die Möglichkeit des polizeilichen Personenschutzes. 
Eingehend geprüft wurde hingegen die Frage des Geltungsbereichs des 
Militärstrafgesetzes für ausländische Zivilpersonen, die bei einem 
bewaffneten Konflikt im Ausland das Völkerrecht verletzt haben. Nach 
Auffassung der Kommissionsmehrheit muss die Anwendung des 
schweizerischen Militärstrafgesetzes voraussetzen, dass die besagte 
Person sich in der Schweiz befindet und zudem einen engen Bezug zur 
Schweiz hat. Die Mehrheit will dadurch vor allem die Rolle der 
Schweiz als Begegnungsstätte der Diplomatie und internationaler 
Verhandlungen wahren und vermeiden, dass über den Teilnehmern 
internationaler Versammlungen ein Damoklesschwert hängt. Eine 
Minderheit erachtet die Bedingung des engen Bezugs zur Schweiz als 
allzu einschränkend. Dieses Erfordernis steht ihrer Meinung nach im 
Widerspruch zu den bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB 
(98.038) bereits angenommenen Bestimmungen; zum andern wird der 
Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen dadurch 
verunmöglicht, ihre Absicht, für die Menschenrechte einzustehen, in 
die Tat umzusetzen.
Die Kommission hat die Differenzen beim Gesetz über die 
elektronische Signatur (01.044) geprüft. Die Mehrheit beantragt, 
sich dem Ständerat anzuschliessen und die Strafrechtsbestimmungen zu 
streichen, da Ihrer Meinung nach das Strafgesetzbuch bereits eine 
angemessene Regelung für die schwersten Vergehen vorsehe und im 
Übrigen die vom Gesetz vorgesehenen Vorkehren für die Aufsicht und 
Anerkennung sowie die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klagen 
ausreichten. Eine Minderheit ist der Auffassung, dass die vom 
Ständerat vorgeschlagene Regelung lückenhaft sei und es 
Strafrechtsbestimmungen brauche, um sicherzustellen, dass die 
Anbieter von Zertifizierungsdiensten nicht gegen die im neuen Gesetz 
verankerten Pflichten verstossen. Schliesslich beantragt die 
Mehrheit wie der Ständerat, die in Artikel 970a ZGB vorgesehene 
Pflicht der Kantone, Handänderungen von Grundstücken zu 
veröffentlichen, aufzuheben. Die Minderheit will hier am geltenden 
Recht festhalten.
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) ist die 
Kommission ohne Gegenstimme auf den Entwurf zum Bundesgesetz über 
das Bundesgericht eingetreten. Mit 13 zu 7 Stimmen hat sie 
beschlossen, die Detailberatung zu beginnen und auf die im 
Zusammenhang mit dem Zugang zum Bundesgericht noch offenen Fragen in 
diesem Rahmen einzugehen. Eine Minderheit will die Vorlage an den 
Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Verfassungsrüge im 
Sinne der geltenden staatsrechtlichen Beschwerde in allen 
beschwerdefähigen Materien zu garantieren.
Ferner beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, sich dem Ständerat 
anzuschliessen und dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des 
Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (02.035) 
zuzustimmen. In Abweichung vom Überstellungsübereinkommen sieht das 
Zusatzprotokoll die Möglichkeit vor, eine verurteilte ausländische 
Person ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen zu lassen, ohne 
dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss. Dies gilt in 
folgenden zwei Fällen: wenn die verurteilte Person in ihren 
Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der 
Sanktion entzieht; wenn die verurteilte Person nach Verbüssung der 
Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen müsste. Mit einer 
Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
wird die Möglichkeit zur Beschwerde gegen Überstellungsentscheide 
ohne die Zustimmung der verurteilten Person geschaffen.
Im Weitern ist die Kommission ohne Gegenstimme auf die Revision des 
Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) eingetreten. Sie wird 
die Detailberatung aufnehmen, nachdem sie Vertreter von 
interessierten Kreisen angehört hat.
Die Kommission hat am 13. und 14. Oktober 2003 unter dem Vorsitz von 
Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) und teils im Beisein von 
Bundesrat Samuel Schmid und Bundesrätin Ruth Metzler in Bern getagt.
Bern, 	14. Oktober 2003	Parlamentsdienste
Auskunft:
Anita Thanei, Kommissionspräsidentin, Tel.: 043 322 07 55
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10