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PD: Neues Bundesgerichtsgesetz Zeugenschutz im Militärstrafrecht
(ots) - Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist auf das Bundesgerichtsgesetz und die Revision des Datenschutzgesetzes eingetreten. Sie hat die Revision des Militärstrafprozesses betreffend den Zeugenschutz angenommen.
Die Kommission hat der vom Ständerat bereits angenommenen Revision des Militärstrafprozesses betreffend Zeugenschutz (03.008) mit 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Oppositionslos angenommen hat sie die Regelung, wonach gefährdete Zeugen ihre Anonymität wahren können, sowie die Möglichkeit des polizeilichen Personenschutzes. Eingehend geprüft wurde hingegen die Frage des Geltungsbereichs des Militärstrafgesetzes für ausländische Zivilpersonen, die bei einem bewaffneten Konflikt im Ausland das Völkerrecht verletzt haben. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit muss die Anwendung des schweizerischen Militärstrafgesetzes voraussetzen, dass die besagte Person sich in der Schweiz befindet und zudem einen engen Bezug zur Schweiz hat. Die Mehrheit will dadurch vor allem die Rolle der Schweiz als Begegnungsstätte der Diplomatie und internationaler Verhandlungen wahren und vermeiden, dass über den Teilnehmern internationaler Versammlungen ein Damoklesschwert hängt. Eine Minderheit erachtet die Bedingung des engen Bezugs zur Schweiz als allzu einschränkend. Dieses Erfordernis steht ihrer Meinung nach im Widerspruch zu den bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (98.038) bereits angenommenen Bestimmungen; zum andern wird der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen dadurch verunmöglicht, ihre Absicht, für die Menschenrechte einzustehen, in die Tat umzusetzen.
Die Kommission hat die Differenzen beim Gesetz über die elektronische Signatur (01.044) geprüft. Die Mehrheit beantragt, sich dem Ständerat anzuschliessen und die Strafrechtsbestimmungen zu streichen, da Ihrer Meinung nach das Strafgesetzbuch bereits eine angemessene Regelung für die schwersten Vergehen vorsehe und im Übrigen die vom Gesetz vorgesehenen Vorkehren für die Aufsicht und Anerkennung sowie die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klagen ausreichten. Eine Minderheit ist der Auffassung, dass die vom Ständerat vorgeschlagene Regelung lückenhaft sei und es Strafrechtsbestimmungen brauche, um sicherzustellen, dass die Anbieter von Zertifizierungsdiensten nicht gegen die im neuen Gesetz verankerten Pflichten verstossen. Schliesslich beantragt die Mehrheit wie der Ständerat, die in Artikel 970a ZGB vorgesehene Pflicht der Kantone, Handänderungen von Grundstücken zu veröffentlichen, aufzuheben. Die Minderheit will hier am geltenden Recht festhalten.
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) ist die Kommission ohne Gegenstimme auf den Entwurf zum Bundesgesetz über das Bundesgericht eingetreten. Mit 13 zu 7 Stimmen hat sie beschlossen, die Detailberatung zu beginnen und auf die im Zusammenhang mit dem Zugang zum Bundesgericht noch offenen Fragen in diesem Rahmen einzugehen. Eine Minderheit will die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Verfassungsrüge im Sinne der geltenden staatsrechtlichen Beschwerde in allen beschwerdefähigen Materien zu garantieren.
Ferner beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, sich dem Ständerat anzuschliessen und dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (02.035) zuzustimmen. In Abweichung vom Überstellungsübereinkommen sieht das Zusatzprotokoll die Möglichkeit vor, eine verurteilte ausländische Person ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen zu lassen, ohne dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss. Dies gilt in folgenden zwei Fällen: wenn die verurteilte Person in ihren Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der Sanktion entzieht; wenn die verurteilte Person nach Verbüssung der Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen müsste. Mit einer Änderung des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird die Möglichkeit zur Beschwerde gegen Überstellungsentscheide ohne die Zustimmung der verurteilten Person geschaffen.
Im Weitern ist die Kommission ohne Gegenstimme auf die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) eingetreten. Sie wird die Detailberatung aufnehmen, nachdem sie Vertreter von interessierten Kreisen angehört hat.
Die Kommission hat am 13. und 14. Oktober 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) und teils im Beisein von Bundesrat Samuel Schmid und Bundesrätin Ruth Metzler in Bern getagt.
Bern, 14. Oktober 2003 Parlamentsdienste Auskunft: Anita Thanei, Kommissionspräsidentin, Tel.: 043 322 07 55 Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel.: 031 322 97 10