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PD: Revision des Scheidungsrechts

14.11.2003 – 11:40 
(ots) - Die Kommission für Rechtsfragen will die für die Scheidung 
auf Klage eines Ehegatten erforderliche Trennungsfrist auf zwei 
Jahre verkürzen. Die Kommission hat sich einstimmig für den Entwurf 
zu einer Änderung der Artikel 114 und 115 des Zivilgesetzbuches 
ausgesprochen. Demnach soll die Trennungsdauer, nach der einer der 
beiden Ehegatten die Scheidung verlangen kann, von vier auf zwei 
Jahre verkürzt werden. Sie schliesst sich damit dem Nationalrat an, 
der diese Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative 
zurückgeht (01.408 Pa.Iv. Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage 
eines Ehegatten), am 24. September 2003 einstimmig angenommen hat. 
Das neue Scheidungsrecht wurde so konzipiert, dass die Scheidung auf 
gemeinsames Begehren gegenüber der Streitscheidung privilegiert 
wird. In der Praxis hat sich das neue Recht bei Streitscheidungen 
jedoch als unbefriedigend erwiesen. Die (vom Gesetzgeber 
angestrebte) restriktive Anwendung von Artikel 115 ZGB - wonach eine 
Scheidung vorzeitig verlangt werden kann, wenn dem 
scheidungswilligen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, den Ablauf 
der gesetzlichen Frist abzuwarten – erlaubt es selten, die 
vierjährige Frist zu verkürzen. Mit einer Verkürzung der 
Trennungsfrist auf zwei Jahre lassen sich die Mängel des geltenden 
Rechts beheben, ohne das heutige Konzept der Scheidungsgründe zu 
ändern. Ebenfalls einhellig hat sich die Kommission für den 
Gesetzesentwurf des Nationalrates zur Änderung von Artikel 219 
Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und 
Konkurs (SchKG) ausgesprochen (00.459 Pa.Iv. Arbeitnehmerforderungen 
im Konkursfall). Danach sollen, zusätzlich zu den 
Arbeitnehmerforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor 
Konkurseröffnung entstanden sind, auch diejenigen Forderungen das 
Privileg der Kollokation in der ersten Klasse geniessen, die in den 
letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden sind. 
Dies erlaubt es, dass diejenigen Arbeitnehmerforderungen, die nicht 
ab ihrer Entstehung fällig sind - namentlich der 13. Monatslohn - 
und die gegenwärtig in der dritten Klasse kolloziert werden, neu 
ebenfalls in der ersten Klasse kolloziert werden. Die Kommission hat 
im Weitern geprüft, inwiefern sich der Vorbehalt aufheben lässt, den 
die Schweiz zum Artikel 5 der UNO- Kinderrechtskonvention zugunsten 
der schweizerischen Gesetzgebung über die elterliche Gewalt 
anbrachte. Dieser Vorbehalt geht nicht auf eine Unvereinbarkeit 
zwischen dem Schweizer Recht und der Konvention zurück. Es handelt 
sich um einen unechten Vorbehalt politischer Natur (eine sogenannte 
auslegende Erklärung), der auf Antrag der RK-S angebracht wurde. In 
seinen Antworten auf zwei im Nationalrat eingereichte Motionen zur 
Aufhebung der Vorbehalte zur Konvention (99.3627 ; 02.3194) wies der 
Bundesrat darauf hin, dass er in Bezug auf Artikel 5 handeln werde, 
sobald der Ständerat sich dazu geäussert habe. Die Kommission 
beantragt deshalb ihrem Rat, den Bundesrat in einer Empfehlung 
einzuladen, die für den Rückzug des Vorbehalts erforderlichen 
Schritte zu unternehmen. Die Kommission beantragt einstimmig, die 
parlamentarische Initiative 00.429 abzuschreiben (Bundesgesetz über 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 
Absätze 3 und 4), der der Ständerat im Herbst 2001 Folge gegeben 
hatte. Die Initiative verlangt, dass in Verfahren von nationalem 
Interesse der Bund einen bestimmten Anteil der durch die 
internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten 
übernimmt. Die Kommission ist nach eingehender Prüfung zum Schluss 
gekommen, dass es nicht gerechtfertigt ist, auf Grund zweier 
Einzelfälle (Werner K. Rey und Peter Krüger) eine Gesetzesrevision 
in die Wege zu leiten. Dies würde den Beschlüssen widersprechen, die 
das Parlament unlängst in den Bereichen des Strafrechts und der 
Finanzpolitik gefasst hat. Die Kommission stellt fest, dass das neue 
Gesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (01.064) und die 
Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der 
Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (98.009) die Kantone 
bereits finanziell entlasten. Das Parlament hat im Übrigen dieser 
neuen Situation mit der Annahme eines Postulats Rechnung getragen 
(00.3601 Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme 
der Strafverfolgung durch den Bund). Gemäss diesem Postulat sollen 
die Kantone den Bund für die Kosten abgelten, die diesem auf Grund 
der verschobenen Kompetenzen in der Strafverfolgung entstehen.
Schliesslich hat die Kommission zwei Motionen des Nationalrats ohne 
Gegenstimme angenommen. Die eine (02.3723) wurde im Rahmen der 
Eidgenössischen Jugendsession 2002 erarbeitet und verlangt, dass der 
Bund Massnahmen trifft mit dem Ziel, in den zuständigen UN-Gremien 
den Anstoss zu geben, ein Kompetenzzentrum zur Bekämpfung der 
Internetkriminalität, insbesondere der Kinderkriminalität, 
aufzubauen. Gleichzeitig sollen auch im Inland entsprechende 
Anstrengungen unternommen werden. Die zweite Motion (02.3035) 
verlangt, dass das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung (Art. 
112 ZGB) auf Bundesebene umfassend geregelt wird. Die Kommission hat 
am 13. November 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney 
(VS, CVP) in Bern getagt.
Bern, 14. November 2003  Parlamentsdienste
Auskunft:
Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10