Richtungsweisende Leitsätze in einem Prozess gegen die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG!
Swiss Select - Swiss Life (FL), Vienna Life (FL), Fortuna (FL)
Schaanwald (ots) - Anbei Informieren wir Sie in der Angelegenheit Swiss Select - Swiss Life (FL), Vienna Life (FL), Fortuna (FL) über die aktuellste Entwicklung zum Stand Oktober 2013.
Gegen die Swiss Life Lebensversicherungs-AG und die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG sind in Liechtenstein über 150 Prozesse am Laufen. Die Lebensversicherungen haben unter der Bezeichnung "Swiss Select Life" fondgebundene Lebensversicherungen verkauft, welche hauptsächlich in eine Swiss Select Garantieanleihe (SSGA) investierten. Nahezu alle Kunden haben ihr Kapital verloren. Auch in Wien und in Deutschland behängen zahlreiche Prozesse. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat nunmehr in einem Prozess gegen die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG (01 CG.2012.326) einige richtungsweisende Leitsätze ausgesprochen.
Der Kläger nahm die Vienna-Life Lebensversicherungs-AG wegen EUR 86.019,87 zzgl. Zinsen in Anspruch. Das Erst- und Zweitgericht haben das Klagebegehren abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben und ausgesprochen wie folgt:
1. Arglist liegt bereits dann vor, wenn der Kunde durch Unterdrücken wahrer Tatsachen in einem Irrtum belassen oder bestärkt wird, obwohl eine Aufklärungspflicht bestand.
RA Dr. Vogl ist der Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes E-11/12 eine solche Informationspflicht bestanden hat.
2. Entgegen der Ansicht der Vienna-Life Lebensversicherungs-AG verjähren Ansprüche nach Art 38 des Liechtensteiner Versicherungsvertragsgesetzes in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung in Erfahrung bringen kann. Die Erkundungspflicht darf nicht überspannt werden.
Nach der Ansicht von Dr. Hans-Jörg Vogl beginnt die Verjährungsfrist somit erst in dem Zeitpunkt, in welchem dem Geschädigten das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen (Juni 2011) bekannt wurde.
Die soeben ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (01 CG.2012.326) schüttet Wasser auf die Mühlen der Geschädigten.
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