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Mindestlohninitiative: SGB-Vorstand verabschiedet Verfassungstext

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28.04.2010 – 15:00  Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB    [newsroom]

Bern (ots) -

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100003695 heruntergeladen 
     werden -
Der SGB-Vorstand hat heute einstimmig - zuhanden der 
Delegiertenversammlung vom 17.5.2010, die über die Lancierung 
befinden wird - den Verfassungstext der Mindestlohninitiative 
verabschiedet (Text siehe unten). Die Volksinitiative bezweckt zum 
ersten den Schutz der Löhne über die Förderung von 
Gesamtarbeitsverträgen und da vereinbarten Mindestlöhnen. Sie fordert
subsidiär einen nationalen gesetzlichen Mindestlohn, der regelmässig 
an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen ist. Dieser gesetzliche 
Mindestlohn soll im Jahr 2011 Fr. 22.- pro Stunde betragen. Heute 
liegen rund 400'000 Beschäftigte unter dieser Schwelle.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel im Wortlaut:
"Art. 110a Schutz der Löhne
1. Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem 
schweizerischen Arbeitsmarkt.
2.  Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere den Abschluss und die 
Einhaltung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in 
Gesamtarbeitsverträgen.
3.  Der Bund erlässt einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird 
regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens 
aber im Ausmass des AHV-Rentenindexes.
4.  Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und 
Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für 
besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.
5.  Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen 
Mindestlohnes an die Lohn- und Teuerungsentwicklung werden unter 
Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
6.   Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen 
Mindestlohn erlassen.
Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne)
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt Fr. 22.-- pro Stunde. Bei 
Inkraftsetzung wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und 
Preisentwicklung gemäss Art. 110a Abs. 3 hinzugerechnet.
Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach Annahme 
durch Volk und Stände in Kraft.
Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt 
wird, erlässt der Bundesrat nach Mitwirkung der Sozialpartner die 
nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg."

Kontakt:

Schweizerischer Gewerkschaftsbund:
Daniel Lampart, 079 205 69 11
Ewald Ackermann, 031 377 01 09 oder 079 660 36 14