Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB
Mindestlohninitiative: SGB-Vorstand verabschiedet Verfassungstext
Bern (ots) -
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Der SGB-Vorstand hat heute einstimmig - zuhanden der Delegiertenversammlung vom 17.5.2010, die über die Lancierung befinden wird - den Verfassungstext der Mindestlohninitiative verabschiedet (Text siehe unten). Die Volksinitiative bezweckt zum ersten den Schutz der Löhne über die Förderung von Gesamtarbeitsverträgen und da vereinbarten Mindestlöhnen. Sie fordert subsidiär einen nationalen gesetzlichen Mindestlohn, der regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen ist. Dieser gesetzliche Mindestlohn soll im Jahr 2011 Fr. 22.- pro Stunde betragen. Heute liegen rund 400'000 Beschäftigte unter dieser Schwelle. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel im Wortlaut: "Art. 110a Schutz der Löhne 1. Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. 2. Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere den Abschluss und die Einhaltung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen. 3. Der Bund erlässt einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des AHV-Rentenindexes. 4. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen. 5. Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Teuerungsentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen. 6. Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn erlassen. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne) Der gesetzliche Mindestlohn beträgt Fr. 22.-- pro Stunde. Bei Inkraftsetzung wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung gemäss Art. 110a Abs. 3 hinzugerechnet. Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat nach Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg."
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