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Media Service: Schweizer Presserat / Stellungnahme 11/2010 (www.presserat.ch/26010.htm) Parteien: Verein gegen Tierversuche c. «Beobachter» Beschwerde abgewiesen
Interlaken (ots) -
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Thema: Lauterkeit der Recherche
Zusammenfassung
Umgang mit Informationen von Interessenvertretern
Journalisten und Journalistinnen dürfen sich bei der Beschaffung von Informationen keiner unlauteren Methoden bedienen. Wer Medienschaffenden Informationen anvertraut, kann aber nicht erwarten, dass diese in Umfang und Stossrichtung unverändert veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für Informationen von Interessevertretern. Redaktionen sollten ihre Informanten auf diese Spielregeln hinweisen.
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VGT) bot dem «Beobachter» eine umfangreiche Dokumentation über das Label «natürli» (Käsereiprodukte) an, die aufzeigte, dass bei der von vielen «natürli-»Betrieben nebenbei betriebenen Schweinemast einiges im Argen liege. Die Zeitschrift veröffentlichte in der Folge nur einen kurzen Beitrag, ohne den VgT darin zu erwähnen.
Der Presserat weist eine Beschwerde des VgT gegen den «Beobachter» ab. Dem VgT habe bewusst sein müssen, dass die Zeitschrift die ihr zugespielten Informationen überprüfen sowie Stossrichtung und Umfang eines Berichts in eigener Regie festlegen würde. Zwar erscheine es etwas fragwürdig, dass der «Beobachter» den VgT im Artikel nicht erwähnte. Die Zeitschrift habe aber weder Formulierungen noch Fotos aus der VgT-Dokumentation verwendet.
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