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Media Service: Schweizer Presserat / Stellungnahme 22/2010 (www.presserat.ch/27370.htm) Parteien: Waadtländischer Anwaltsverband c. «24 Heures»/«Le Matin» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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15.06.2010 – 11:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Respektierung der Privatsphäre / Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
Entbindet der Umstand, dass ein mutmasslicher Mörder ein bekannter
Wissenschaftler ist, die Medien von ihren Pflicht, dessen Identität 
und Privatsphäre zu schützen? Diese vom Presserat verneinte Frage 
stellte sich im Zusammenhang mit einer Beschwerde der Waadtländischer
Anwaltsverband gegen «24 Heures» und «Le Matin». Die beiden 
Tageszeitungen haben mit den Berichten «Le meurtrier présumeé est un 
chercheur de renom («24 Heures») und («Le suspect est un célèbre 
généticien» («Le Matin») in unverhältnismässiger Weise der 
Privatsphäre zuzuordnende Informationen über einen mutmasslichen 
Täter veröffentlicht und damit die Ziffer 7 der «Erklärung der 
Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
Der Presserat erinnert daran, dass Journalistinnen und 
Journalisten bei Gerichts- und Kriminalberichten in der Regel keine 
Informationselemente veröffentlichen, die eine Identifizierung der 
Beteiligten ermöglichen. Im konkreten Fall waren die Involvierten 
aufgrund der familiären Verbindung zwischen Opfer - einer regional 
bekannten Person des öffentlichen Lebens - und Angeschuldigtem (dem 
Schwiegersohn des Opfers) aber von vornherein über ihre engeres 
soziales und familiäres Umfeld hinaus erkennbar.
Trotzdem, findet der Presserat, durften die beiden Zeitungen aber 
nicht sämtliche ihnen bekannten, der Privatsphäre zuzuordnenden 
Informationen über den Angeschuldigten veröffentlichen. Denn mit 
jeder zusätzlichen Angabe vergrösserte sich der Kreis derjenigen, die
einen Verdächtigten identifizieren können. Selbst wenn dessen 
Identifizierung bei einem Teil der Leserschaft unvermeidbar war, 
waren die beiden Zeitungen deshalb verpflichtet, bei jedem 
Informationselement sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an
einer Publikation und der Schutz der Privatsphäre abzuwägen

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch