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Media Service: Schweizer Presserat / Stellungnahme 26/2010 www.presserat.ch/27900.htm Parteien: Rózsa c. «Tages-Anzeiger Online» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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02.07.2010 – 08:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

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Thema: Entstellung von Informationen / Berichtigungspflicht / 
Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
«Nazi»-Titel war nicht missverständlich
Ein Pressefotograf fühlte sich durch einen Titel in 
«tagesanzeiger,ch» verunglimpft. Die Online-Ausgabe des 
«Tages-Anzeiger» schrieb: «'Absoluter Nazi': Fotograf Rozsa 
verurteilt: Der Pressefotograf Klaus Rozsa ist zu einer Geldstrafe 
verurteilt worden. Er hatte einen Polizisten beleidigt.» Noch am 
gleichen Tag korrigierte «tagesanzeiger.ch» den Bericht und schrieb, 
es gehe bloss um eine bedingte Geldstrafe und der Verurteilte habe 
zudem gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben.
Rózsa beschwerte sich beim Presserat, der seine Beschwerde 
teilweise gutheisst. Die rasche Berichtigung ändert nichts daran, 
dass die Redaktion die Unschuldsvermutung verletzt hat. 
«Tages-Anzeiger Online» hätte bereits im ersten Bericht darauf 
hinweisen müssen, dass das Urteil nichts rechtskräftig war. Hingegen 
sieht der Presserat im Titel keine Entstellung von Informationen, 
auch wenn der Ärger des Beschwerdeführers über die Verkürzung 
nachvollziehbar ist. Der Ausdruck «Absoluter Nazi» ist als Zitat 
gekennzeichnet und damit für das Publikum als Äusserung des 
Fotografen erkennbar. Zudem wird bereits im Lead klar, dass es um den
Vorwurf geht, dass Rózsa einen Polizisten beleidigt habe und nicht 
darum, Rózsa selber als «absoluten Nazi» zu beschimpfen.

Kontakt:

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