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Media Service: Schweizer Presserat / Stellungnahme 26/2010 www.presserat.ch/27900.htm Parteien: Rózsa c. «Tages-Anzeiger Online» Beschwerde teilweise gutgeheissen
Interlaken (ots) -
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Thema: Entstellung von Informationen / Berichtigungspflicht / Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
«Nazi»-Titel war nicht missverständlich
Ein Pressefotograf fühlte sich durch einen Titel in «tagesanzeiger,ch» verunglimpft. Die Online-Ausgabe des «Tages-Anzeiger» schrieb: «'Absoluter Nazi': Fotograf Rozsa verurteilt: Der Pressefotograf Klaus Rozsa ist zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte einen Polizisten beleidigt.» Noch am gleichen Tag korrigierte «tagesanzeiger.ch» den Bericht und schrieb, es gehe bloss um eine bedingte Geldstrafe und der Verurteilte habe zudem gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben.
Rózsa beschwerte sich beim Presserat, der seine Beschwerde teilweise gutheisst. Die rasche Berichtigung ändert nichts daran, dass die Redaktion die Unschuldsvermutung verletzt hat. «Tages-Anzeiger Online» hätte bereits im ersten Bericht darauf hinweisen müssen, dass das Urteil nichts rechtskräftig war. Hingegen sieht der Presserat im Titel keine Entstellung von Informationen, auch wenn der Ärger des Beschwerdeführers über die Verkürzung nachvollziehbar ist. Der Ausdruck «Absoluter Nazi» ist als Zitat gekennzeichnet und damit für das Publikum als Äusserung des Fotografen erkennbar. Zudem wird bereits im Lead klar, dass es um den Vorwurf geht, dass Rózsa einen Polizisten beleidigt habe und nicht darum, Rózsa selber als «absoluten Nazi» zu beschimpfen.
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