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Media Service: Schweizer Presserat / Stellungnahme 62/2010 (www.presserat.ch/28630.htm) Parteien: X / Y. & Co. c. «Blick» Beschwerden in den Hauptpunkten gutgeheissen

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19.01.2011 – 11:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

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Thema: Privatsphäre / Menschenwürde / Lauterkeit der Recherche
Zusammenfassung
Veröffentlichung von Schockbildern verletzt Menschenwürde
Presserat rügt voyeuristische «Blick»-Berichte
Der Presserat verurteilt die Publikation von Polizeibildern bei 
der Berichterstattung der Boulevardzeitung über den sog. 
Bügeleisenprozess. Mit der Veröffentlichung von Bildern aus der 
Tatnacht habe «Blick» vornehmlich voyeuristische Bedürfnisse 
befriedigt und die Beschuldigte schutzlos der öffentlichen Neugierde 
ausgeliefert.
Im Herbst 2010 berichtete «Blick» mehrere Tage gross aufgemacht 
über einen Strafprozess, bei dem der Beschuldigten vorgeworfen wurde,
sie habe im Frühjahr 2003 ihren Ehemann nach einem eskalierenden 
Ehestreit mit dem Bügeleisen erschlagen. Ein Leser sowie später auch 
die vom Gericht wegen Totschlags zu 22 Monaten Gefängnis bedingt 
Verurteilte und ihre vier Kinder beschwerten sich darauf hin beim 
Presserat. Die beiden Beschwerden rügten hauptsächlich, die 
Veröffentlichung von Polizeifotos aus der Tatnacht. Die 
Veröffentlichung der «blutrünstigen Fotos» verstosse gegen die 
Menschenwürde der Abgebildeten und ihrer Angehörigen. Die Abgebildete
sei zudem aufgrund der Bilder und weiterer im Bericht enthaltener 
Angaben für Dritte identifizierbar. Zudem habe der «Blick»-Reporter 
in Widerhandlung einer Anordnung der Gerichtspräsidentin im 
Gerichtssaal eine Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Anwältin 
gemacht und das identifizierende Bild veröffentlicht.
«Blick» erwiderte, die Schwester des Verstorbenen sei rechtlich 
legitimiert gewesen, die Bilder für die Publikation freizugeben. Wenn
es um ein Tötungsdelikt mit einem Bügeleisen gehe, könne man zudem 
keine harmlosen Bilder erwarten. Die Berichte setzten die 
Beschwerdeführerin aber keineswegs in ihrem Menschsein herab. Und 
weder sie noch das Opfer sei auf den Bildern erkennbar.
In seiner Stellungnahme verneint der Presserat ein öffentliches 
Interesse an der Veröffentlichung der «Blick» von einer Prozesspartei
zugespielten Polizeibilder. Vielmehr diene die Publikation dieser 
«Schockbilder» vornehmlich der Befriedigung voyueuristischer 
Bedürfnisse. Mit der Veröffentlichung liefere die Zeitung die 
Beschwerdeführerin schutzlos der Neugierde des Publikums aus und 
verletze damit ihre Persönlichkeit und Menschenwürde. Ebenso rügt der
Presserat die Aufnahme und Veröffentlichung eines die 
Beschwerdeführerin identifizierenden Bildes aus dem Gerichtssaal. 
Weder habe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verdeckten
Aufnahme noch ein solches an der Veröffentlichung des Bildes 
bestanden.

Kontakt:

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