Media Service: Presserat lehnt Karenzfrist bei der Veröffentlichung von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen ab Jahrespressekonferenz des Schweizer Presserates
Interlaken (ots) -
Für den Presserat ist eine Karenzfrist von 10 Tagen für die Veröffentlichung von Meinungsumfragen vor Urnengängen im Zeitalter des permanenten Wahlkampfs überholt. Sie widerspricht für ihn zudem dem Recht der Öffentlichkeit auf Information. Dies hat der Presserat an seiner Jahrespressekonferenz vom Mittwoch bekannt gegeben.
Im Nachgang zu einer parlamentarischen Interpellation zur Publikation von Meinungsumfragen während Abstimmungs- und Wahlkämpfen lud die Bundeskanzlei im Herbst 2008 die interessierten Kreise zur einem Runden Tisch ein. Gestützt darauf überarbeitete der Verband Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) seine Richtlinien und bat den Schweizer Presserat im Herbst 2010, den Medien seinerseits zu empfehlen, bei der Publikation von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen eine Karenzfrist von 10 Tagen einzuhalten.
Der Presserat begrüsst zwar strengere Regeln im Umgang mit Meinungsumfragen, lehnt jedoch eine Karenzfrist mit der Begründung ab, eine solche sei mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar. Es sei umstritten, ob Meinungsumfragen das Wahl- und Abstimmungsverhalten überhaupt beeinflussten. Da die briefliche Stimmabgabe zunehmend wichtiger wird, mache eine Karenzfrist ohnehin immer weniger Sinn. Und es sei stossend, wenn der Öffentlichkeit die Ergebnisse seriöser Meinungsumfragen vorenthalten werden, während die politische Propaganda ungehindert weiterläuft.
Das «Recht auf Vergessen» vergessen?
In einer ebenfalls an seiner Jahrespressekonferenz veröffentlichten Stellungnahme hat sich der Presserat zudem damit auseinandergesetzt, ob ein «Recht auf Vergessen» im digitalen Zeitalter nicht mehr realistisch ist und ob wir damit leben lernen müssen, dass Informationen über lang zurückliegende Ereignisse, wenn sie einmal digitalisiert und ins Internet gestellt sind, auf unbestimmte Zeit mit wenigen Mausklicks für jedermann zugänglich bleiben. Die Antworten auf diese schwierigen Fragen fallen differenziert aus. Für den Presserat ist es lediglich dann ausnahmsweise angebracht, einen online zugänglichen Archivbericht nachträglich zu aktualisieren oder zu anonymisieren, wenn die davon betroffene Person ein begründetes Gesuch stellt und darin plausibel geltend macht, dass der Bericht aus heutiger Sicht persönlichkeitsverletzend wirkt und ihr daraus ein aktueller, gewichtiger Nachteil droht.
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