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Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 40/2011 (www.presserat.ch/29860.htm) Parteien: Gemeinderat der Stadt Biel c. «Bieler Tagblatt» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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18.10.2011 – 11:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

Thema: Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Persönlichkeitsschutz

Zusammenfassung

Der Konkurs, der keiner war

Beschwerde gegen «Bieler Tagblatt» teilweise gutgeheissen

«Wenn der Koch zum Revisor wird», titelte das «Bieler Tagblatt» im November 2010 einen längeren Artikel. Wie bereits mehrere vorangegangene Beträge übte auch dieser harte Kritik an der Leitung des Bieler Amtes für Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS). Die Zeitung warf der EJS-Leiterin Günstlingswirtschaft vor: Mehrere Stellen in ihrem Amt habe sie mit Personen besetzt, die sie von ihrer früheren Arbeitsstelle, einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), kannte. Als Paradebeispiel führte das «Bieler Tagblatt» einen ehemaligen Koch an, der zum Leiter des amtsinternen Revisorats gemacht worden sei. Dieser sei «vorher mit seinem Restaurant in Konkurs gegangen», hiess es unter anderem im Artikel, gegen den die Bieler Stadtregierung Beschwerde beim Presserat erhob.

Die von den Parteien eingereichten Unterlagen zeigten dem Presserat aber, dass der Mann nicht Konkurs gemacht, sondern sein Kleinhotel regulär liquidiert hatte. Dies hätte die Zeitung mit einer seriösen Recherche herausfinden können, da jeder Konkurs im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» publiziert wird. Stattdessen stützte sich der Verfasser auf mündliche und schriftliche Aussagen von Drittpersonen, die sich offenbar irrten. Das Ergebnis war eine Falschinformation, eine Verletzung der Wahrheitspflicht. Der angebliche Konkurs war nur der schwerste in einer ganzen Reihe von Vorwürfen, die alle darauf abzielten, diesen städtischen Angestellten als ungeeignet für sein Amt darzustellen. Das «Bieler Tagblatt» hätte darum den Betroffenen zu diesen Vorwürfen anhören müssen. Dies tat der Journalist aber nicht, sondern begnügte sich mit einem erfolglosen Versuch, den Betroffenen unter seiner Privatnummer telefonisch zu erreichen. Damit hat das «Bieler Tagblatt» gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen.

Als problematisch, wenn auch noch nicht die Berufsethik verletzend, erachtete der Presserat eine Publikumsumfrage, die das «Bieler Tagblatt» eine Woche später unter dem Titel «Soll die Leiterin in Ausstand treten?» lancierte. In der folgenden Woche publizierte die Zeitung dann eine Reihe von anonymen Antworten, die sich alle pauschal negativ über das Amt und seine Leitung äusserten. Eine Mehrheit des Presserates war der Auffassung, ein solches anonymes Scherbengericht bewege sich noch innerhalb der Kommentarfreiheit. Dennoch fand der Presserat, es wäre angemessener gewesen, derart harte Kritik in einem namentlich gezeichneten, redaktionellen Kommentar zu publizieren und zu begründen. Denn die wichtige Aufgabe unabhängiger Medien, die Arbeit von Behörden kritisch zu begleiten und auf mögliche Missstände deutlich hinzuweisen, darf nicht an anonyme Leserumfragen delegiert werden.

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