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Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 46/2011 Parteien: Meier c. «Bote der Urschweiz» Beschwerde teilweise gutgeheissen

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22.11.2011 – 11:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

Thema: Anhörung / Wahrheit / Entstellen von Tatsachen

Zusammenfassung

Staatsanwalt zu Unrecht nicht angehört Der «Bote der Urschweiz» kassiert eine Rüge des Presserats Der Schweizer Presserat gibt einem Schwyzer Staatsanwalt mit seiner Beschwerde gegen den «Bote der Urschweiz» zum Teil recht. Die Zeitung hatte den Staatsanwalt indirekt der Indiskretion verdächtigt und ihn zu diesem schweren Vorwurf nicht pflichtgemäss angehört. Das Blatt hatte am 15. Juni 2011 unter dem Titel «Schwyzer Justizstreit eskaliert» über den Konflikt zwischen der Schwyzer Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten berichtet. Dabei bezog sich der «Bote der Urschweiz» auch auf einen Bericht im «SonntagsBlick» über einen «Justizskandal» in Schwyz: Der Kantonsgerichtspräsident habe mit einem Beschwerdeentscheid dafür gesorgt, dass ein Kinderschänder frühzeitig aus der U-Haft kam. Der «Bote» warf die Frage auf, ob das eine «Retourkutsche zur Kritik des Kantonsgerichts» an den Staatsanwälten in einem andern Fall sei, hielt aber fest: «Belegbar ist das nicht. Allerdings sind gewisse Seilschaften festzustellen.» Die Tageszeitung nannte vier Beteiligte an der «Seilschaft» namentlich, darunter zwei Staatsanwälte des Kantons. Einer der Staatsanwälte beklagte sich beim Presserat, der «Bote» habe ihn zur zentralen Aussage, er sei Teil einer Seilschaft zum Begehen von Indiskretionen, nicht befragt. Die Redaktion wandte ein, sie habe niemanden direkt oder indirekt der Indiskretion bezichtigt. Doch habe sie nicht verschweigen dürfen, dass es eine Seilschaft gebe. Das sei für die Öffentlichkeit relevant. Der Presserat urteilt, da der «Bote der Urschweiz» Personen als mögliche Urheber einer Indiskretion namentlich nannte, hätte er sie zwingend anhören müssen. Wer in einem justizpolitisch derart aufgeheizten Klima, in dem zuvor schon Indiskretionen begangen worden sind, erneut die Indiskretion einer Amtsperson insinuiert, der erhebt gegenüber dieser einen schweren Vorwurf. Die Redaktion hätte also den Staatsanwalt zu diesem Vorwurf befragen müssen. Und am besten gleich noch seinen ebenfalls genannten Kollegen. Der Beschwerdeführer monierte auch, der «Bote der Urschweiz» habe in zwei Formulierungen unwahr berichtet respektive Tatsachen entstellt. Der Presserat wies dies ab. Zwar habe der «Bote» in beiden Details falsch respektive ungenau berichtet. Das Ethikgremium erinnerte aber daran, nicht jede inhaltliche Unschärfe führe dazu, dass die Wahrheitspflicht verletzt sei. Der Unkorrektheit müsse eine gewisse Relevanz zukommen. Weil die Leser durch die Falschdetails auch nicht irregeführt worden waren, entging die Redaktion hier einer Rüge.

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