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Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 6/2012 (http://presserat.ch/_06_2012_d.htm)

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03.04.2012 – 11:00  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

Parteien: X. c. «Tribune de Genève»

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen

Beschwerde gegen «Tribune de Genève» teilweise gutgeheissen.

Zusammenfassung

Die «Tribune de Genève» hat in einem Bericht über ein umstrittenes Schulzeugnis ein Faksimile mit dem Namen und der Unterschrift des verantwortlichen Schuleiters veröffentlicht, ohne dessen Stellungname zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwurf der Verfälschung einzuholen. Die Zeitung hat damit die Anhörungspflicht verletzt (Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»). Am 4. Juni 2011 hatte die Genfer Tageszeitung folgenden Artikel veröffentlicht: «Umstrittenes Schulzeugnis: ein Schüler gelangt ans Gericht». Dem Bericht war zu entnehmen, dass ein nicht promovierter Gymnasiast eine Anomalie im Zeugnis beanstandete. Der vom Schulleiter unterzeichnete Repetitionsentscheid war im Vergleich zum handschriftlichen Antrag des Klassenlehres vordatiert. Der Name des Schulleiters war auf dem von der «Tribune de Genève» veröffentlichten Faksimile des Zeugnisses deutlich lesbar. Dieser wurde aber von der Zeitung vor Erscheinen des Artikels nicht persönlich kontaktiert. Der Bericht zitiert lediglich das Erziehungsdepartement und den für die Mittelschulen zuständige Amtsdirektor. Auch wenn die Schulbehörden dem Schulleiter untersagt haben, sich zum Fall zu äussern, hätte die «Tribune de Genève» nach Auffassung des Presserates dies entweder im Bericht vermerken oder andernfalls den Namen und die Unterschrift auf dem Bild abdecken müssen.

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