Logo Presseportal

Vollversion Presseportal

Media Service: Unzulässige Publikationssperre Schweizer Presserat; Stellungnahme 11/2012 (http://presserat.ch/_11_2012_d.htm)

Ein Dokument :
Download (23 kB )
01.05.2012 – 11:05  Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa    [newsroom]

Interlaken (ots) -

Thema: Leserbriefe / Internet-Foren / Informatsionfreiheit

Parteien: X. c. «Südostschweiz»

Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Zusammenfassung

Publikationssperre für Leserbriefschreiber und Online-Kommentatoren ist unzulässig

Redaktionen dürfen Personen oder Organisationen nicht generell von den Leserbrief-, Meinungsseiten oder Internet-Foren ausschliessen. Weigern sich Redaktionen grundsätzlich, die Texte von jemandem oder von einer Personengruppe zu veröffentlichen, verstossen sie damit gegen den Grundsatz der Informationsfreiheit. Redaktionen dürfen und sollen entscheiden, ob sie einzelne Leserbriefe oder Internet-Kommentare veröffentlichen. Für eine Publikationssperre braucht es aber besonders gewichtige Gründe.

Der Presserat beurteilte die Beschwerde eines Lesers der «Südostschweiz». Dieser äusserte sich im Internet-Forum der Zeitung häufig und teilweise sehr kritisch. Der Chefredaktor bewertete die Beiträge als «nervig» und «ewiggleich rechthaberisch». Schliesslich entschied er, keine weiteren Beiträge des Lesers zu veröffentlichen. Dieser beschwerte sich über die Sperre beim Presserat und warf der «Südostschweiz» zudem vor, in zwei Artikeln die Wahrheitspflicht verletzt zu haben.

Der Presserat verneint eine Verletzung der Wahrheitspflicht. Hingegen wertet er die generelle Publikationssperre als Verletzung der Informationsfreiheit (Ziffer 2 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»). Dies gilt umso mehr, wenn ein Medium - wie die «Südostschweiz» - eine regionale Vormachtstellung hat, hält der Presserat in seiner Stellungnahme fest.

Auch für Redaktionen mühsame Leserbriefschreiber und Teilnehmer in Internet-Foren - im Internet-Jargon als «Trolle» bezeichnet -, welche die Diskussionen in Foren allein schon mit der Zahl ihrer Beiträge dominieren, dürfen nur aus besonders gewichtigen Gründen ausgeschlossen werden.

Redaktionen können den Zugang zu den Internet-Foren ebenso beschränken wie auf einer Leserbriefseite, beispielsweise durch strenge Anforderungen an Inhalt, Relevanz oder Qualität. Die Regeln für Leserbriefschreiber und Benutzer von Internet-Foren sollten publiziert werden. Für jede und jeden soll klar sein, welche Texte nicht veröffentlicht werden. Dabei soll es immer um den Inhalt der Texte gehen und nicht um deren Autoren.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch